Veräußerung eines Kleingartens mit Gartenhaus: steuerpflichtig?

Die Sonne scheint, der Garten ruft: Inmitten der Corona-Pandemie ist die Nachfrage nach Klein- und Schrebergärten bundesweit ungebrochen. Viele Kleingartenvereine führen lange Wartelisten mit Garteninteressenten. Neben Gartenpacht, Mitgliedsbeitrag im Verein und Nebenkosten für Abwasser müssen die angehenden Gärtner in der Regel eine angemessene Entschädigung für Gartenhaus, Wege und Außenanlagen an den vorherigen Pächter zahlen. Dieser „Kaufpreis“ beläuft sich nach Angaben des Bundesverbandes Deutscher Gartenfreunde durchschnittlich auf 3.500 €. Pünktlich zum Beginn der Pflanzzeit im Frühjahr hat der Kleingarten auch das höchste deutsche Steuergericht erreicht. Der BFH hat im Revisionsverfahren unter Az. IX R 5/21 zu entscheiden, ob die Veräußerung eines Gartenhauses als privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig ist.

Veräußerung der eigengenutzten Wohnimmobilie nicht steuerpflichtig

Die Veräußerung von Immobilien des Privatvermögens unterliegt nach § 23 Abs.1 S. 1 Nr. 1 S. 1 EStG der Einkommensteuer, wenn das Objekt innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach dem Erwerb wieder veräußert wird. Hiervon macht das Gesetz für bestimmte Verkäufe eine Ausnahme: Die Steuerpflicht ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG ausgeschlossen, wenn die veräußerte Wohnimmobilie seit Erwerb oder Fertigstellung ausschließlich für eigene Wohnzwecke oder zumindest im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Diese begünstigende Regelung wendet die Finanzverwaltung auch für ausschließlich selbstgenutzte Ferienhäuser an. Diese gelten auch dann als zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn das Ferienhaus vom Steuerpflichtigen nur zeitweise bewohnt wird, ihm jedoch in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung steht (BMF-Schreiben vom 05.10.2000, BStBl. I S. 1383, Rz. 22).

Ist auch das Garten- oder Wochenendhaus eine eigengenutzte Wohnimmobilie? Weiterlesen

Immobilien: Besteuerungsausnahmen beim privaten Veräußerungsgeschäft

Werden Immobilien des Privatvermögens innerhalb von zehn Jahren wieder veräußert, liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausgenommen sind allerdings Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung/Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden.

Weiterlesen

Privates Veräußerungsgeschäft: BFH konkretisiert eigene Wohnzwecke

In der Fachliteratur und im Experten-Blog wurde das BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. IX R 37/16) ausgiebig besprochen. Danach liegt auch dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sind demzufolge Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.

In einem aktuellen Beschluss vom 29. Mai 2018 hat der BFH (Az. IX B 106/17) nun auf die Grenzen der begünstigenden Rechtsprechung hingewiesen: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf der Grundlage der BFH-Entscheidung vom 27. Juni 2017 liegt nicht vor, wenn die Wohnung dem Steuerpflichtigen nicht (jederzeit) als Wohnung zur Verfügung steht, sondern von einem Dritten zu Wohnzwecken genutzt wird und der Steuerpflichtige sich dort nur gelegentlich besuchsweise aufhält.

Weiterlesen

Zwei „gelungene“ Entscheidungen des IX. Senates des BFH – Teil 1

Diese beiden Entscheidungen des BFH (IX R 37/16 und IX R 6/16) sind für die Praxis sehr wichtig. Zwei unterschiedliche Themenbereiche, aber sehr konsequent geurteilt und für den Steuerberateralltag sehr relevant.

Teil 1

Im Verfahren IX R 37/16 war die Frage zu klären, was eine Nutzung zu eigenen Zwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG ist. Es gilt zu klären, ob ein steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn bei Verkauf einer Immobilie entstanden ist. Eine Steuerpflicht tritt nicht ein, wenn im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren die Immobilie zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden ist. Dies hat das FA in der Vergangenheit sehr restriktiv gelöst und in zahlreichen Fällen eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken ausgeschlossen und so den Verkauf steuerpflichtig behandelt.

Weiterlesen