Anteilige Spekulationsbesteuerung bei tageweiser Vermietung einzelner Räume

Im Jahre 2021 hat der BFH entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der so genannten Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19).

So weit, so gut. Doch die Begründung wirkte irgendwie gekünstelt: Nach Auffassung des BFH liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor, das sich in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindet. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für berufliche Tätigkeiten könne unterstellt werden, dass es in ganz geringem Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – und darauf komme es an. Weiterlesen

Betriebs-Pkw: Berechnung des Veräußerungsgewinns beschäftigt nun Karlsruhe

Wird ein zum Betriebsvermögen gehörendes, jedoch teilweise privat genutztes Kfz veräußert, erhöht der gesamte Unterschiedsbetrag zwischen Veräußerungserlös und Buchwert den Gewinn. Der Umstand, dass die tatsächlich für das Fahrzeug in Anspruch genommene AfA infolge der Besteuerung der Nutzungsentnahme bei wirtschaftlicher Betrachtung teilweise neutralisiert wird, rechtfertigt weder eine lediglich anteilige Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns noch eine gewinnmindernde Korrektur des Veräußerungsgewinns in Höhe der auf die private Nutzung entfallenden AfA.

So lautete das – wenig überraschende – Urteil des BFH vom 16.6.2020 (VIII R 9/18). Doch die Sache ist damit noch nicht erledigt, denn nunmehr liegt die Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BFH vor (Az. 2 BvR 2161/20). Weiterlesen

Keine Spekulationsbesteuerung trotz zeitweiser Vermietung?

Eines vorweg: Ich gönne jedem, der ein selbstgenutztes Einfamilienhaus oder eine selbstgenutzte Eigentumswohnung verkauft, die Steuerfreiheit des Veräußerungsgewinns. Dennoch hadere ich ein wenig mit der Rechtsprechung zur „Spekulationsbesteuerung“ aus der jüngeren Vergangenheit – zumindest mit den Urteilsbegründungen.

So hat der BFH kürzlich entschieden, dass der auf das häusliche Arbeitszimmer entfallende Gewinn aus dem Verkauf des Eigenheims nicht der Spekulationsbesteuerung unterliegt. Der Veräußerungsgewinn ist auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für das Arbeitszimmer abgesetzt wurden (BFH-Urteil vom 1.3.2021, IX R 27/19). So weit, so gut. Doch die Begründung wirkt irgendwie gekünstelt: Nach Auffassung des BFH liegt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auch hinsichtlich eines häuslichen Arbeitszimmers vor, das sich in der im Übrigen selbst bewohnten Eigentumswohnung befindet. Auch bei einer nahezu ausschließlichen Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers für berufliche Tätigkeiten könne unterstellt werden, dass es in ganz geringem Umfang zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird – und darauf komme es an.

Jahrelang haben wir gelernt, dass man bei der Geltendmachung eines häuslichen Arbeitszimmers am besten jeglichen Anschein einer „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ vermeiden soll. Weiterlesen

Ermittlung des Gewinns bei Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Die Vorschrift zur Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften in § 17 EStG gewinnt immer mehr an Bedeutung. Interessant ist daher sicherlich ein Hinweis auf eine (fast schon vergessene) positive Rechtsprechung.

Grundsätzlich wird der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn im Hinblick auf das Teileinkünfteverfahren so ermittelt, dass zunächst der Veräußerungspreis gemäß § 3 Nummer 40 EStG nur zu 60 % angesetzt wird. Entsprechend der Regelung in § 3c Abs. 2 EStG werden dann jedoch auch Veräußerungskosten und Anschaffungskosten nur zu 60 % abgezogen.

In diesem Zusammenhang hat der BFH jedoch bereits mehrfach geklärt, dass das Teilabzugsverbot in § 3c Abs. 2 EStG nicht in jedem Fall durchgeführt werden muss. Weiterlesen

Kurzzeitige Zwischenvermietung im Veräußerungsjahr begründet keinen steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nach § 23 EStG

Verkauft der Steuerpflichtige eine von Beginn an zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, muss er den Veräußerungsgewinn auch dann nicht versteuern, wenn er die Wohnung im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet hatte, so das Urteil des BFH vom 03.09.2019 – IX R 10/19.

Der Streitfall

Der Kläger hatte 2006 eine Eigentumswohnung erworben, die er bis zu seinem Auszug im April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 verkaufte. Von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 vermietete er die Wohnung. Das Finanzamt ermittelte aus der Veräußerung einen steuerpflichtigen Gewinn i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.

Das Urteil des BFH

Der BFH gab dem Kläger Recht: Die „Zwischenvermietung“ von Mai 2014 bis Dezember 2014 ist unschädlich. In diesem Fall lag somit kein steuerbares Veräußerungsgeschäft vor. Der Kläger nutzte die Wohnung schließlich in den Jahren 2012, 2013 und im Zeitraum von Januar bis April 2014 durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Damit seien die Voraussetzungen für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 2. Alternative EStG erfüllt, so der BFH.

Zu den sonstigen Einkünften zählen u.a. solche aus der Veräußerung von Wohnimmobilien, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt (§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ausgenommen von der Besteuerung sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG Wohnungen, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung entweder ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken (1. Alternative) oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken (2. Alternative) genutzt wurden, wie hier im Streitfall.

Die Steuerfreiheit tritt daher u.a. schon dann ein, wenn – wie in der 2. Alternative – vor der Veräußerung eine zusammenhängende Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von einem Jahr und zwei Tagen liegt. Im mittleren Kalenderjahr muss sich die Nutzung zu eigenen Wohnzwecken auf das gesamte Jahr erstrecken, während die Wohnnutzung im zweiten Jahr vor der Veräußerung und im Veräußerungsjahr nur jeweils einen Tag zu umfassen braucht.

Weitere Informationen:

BFH-Urteil vom 03.09.2018 – IX R 10/19

Grundschuldübernahme allein führt nicht zu Anschaffungskosten

Wer eine Immobilie erwirbt, übernimmt diese zwar in der Regel lastenfrei und lässt auch das Grundbuch zuvor bereinigen, also Grundschulden löschen. Doch bei Immobilienübertragungen unter nahen Angehörigen sieht die Sache anders aus und die Grundschulden werden oftmals übernommen. Die Frage ist dann, ob sich insoweit Anschaffungskosten ergeben, die

  • bei einem vermieteten Gebäude abgeschrieben werden können,
  • beim Verkauf der Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist vom Verkaufserlös abgezogen werden dürfen, um nur die Differenz besteuern zu müssen.

Kürzlich hat der BFH entschieden, dass die Übernahme der Grundschulden allein, das heißt ohne gleichzeitige Mitübernahme des Darlehens, nicht zu Anschaffungskosten führt. Bedient also der Übergeber ein Darlehen weiter, so erlangt der Erwerber kein zusätzliches Abschreibungsvolumen. Und vor allem: Bei einem Weiterverkauf durch den Erwerber in der Spekulationsfrist muss dieser gegebenenfalls den vollen Kaufpreis versteuern und kann die übernommene Grundschuld nicht gegenrechnen. Weiterlesen

Verkauf eines Teils einer Praxis oder Verkauf einer Teilpraxis?

Bei Gewerbetreibenden steht oft die Frage im Raum, ob ein Teilbetrieb vorliegt. Ich habe das Problem in meinem Blog-Beitrag „Teilbetrieb oder kein Teilbetrieb“ schon vor einiger Zeit erörtert. Bei Freiberuflern stellt sich die Frage zwar weniger häufig, doch auch hier sind entsprechende Fälle denkbar. Das FG München hat sich in einem äußerst interessanten Fall mit der Tarifermäßigung für den Verkauf eines Praxisteils einer Ärztin befasst (Urteil vom 29.11.2017, 1 K 311/16, Rev. VIII R 36/18).

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Verkauf einer eigengenutzten Wohnung: Kurzzeitvermietung ist unschädlich

Werden Immobilien innerhalb von zehn Jahren an- und wieder verkauft, so liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Ausnahmen gelten nur bei eigengenutzten Objekten (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG), und zwar nach der:

Alternative 1:
Die Immobilie wurde im Zeitraum zwischen Anschaffung bzw. Fertigstellung und Veräußerung ununterbrochen zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Alternative 2:
Die Immobilie wurde im Jahr des Verkaufs und in den beiden Vorjahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt.

Nicht erforderlich ist jedoch, dass dieser Zeitraum drei volle Kalenderjahre umfasst. Somit kommt es auf den zeitlichen Umfang der Eigennutzung im ersten und dritten Jahr nicht an. Jüngst hat das FG Baden-Württemberg eine erfreuliche Entscheidung gefällt. Danach gilt: Eine kurzzeitige Eigennutzung vor dem Verkauf einer langjährig selbstgenutzten Eigentumswohnung ist unschädlich (Urteil vom 7.12.2018, 13 K 289/17).

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Verbrauch des „Halbsteuersatzes“ bei fehlerhafter Gewährung

Sind im zu versteuernden Einkommen außerordentliche Einkünfte (z. B. Veräußerungsgewinn aus einer Betriebsveräußerung) enthalten, so kann auf Antrag die darauf entfallende Einkommensteuer teilweise nach einem ermäßigten Steuersatz bemessen werden (sog. „Halbsteuersatz“), wenn der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist. Der Steuerpflichtige kann die Vergünstigung nur einmal in seinem Leben und nur für einen Veräußerungs- oder Aufgabegewinn in Anspruch nehmen.

Die Absolutheit und Unumstößlichkeit dieser gewichtigen Entscheidung, für welche außerordentlichen Einkünfte der Halbsteuersatz verbraucht wird, führt wiederholt zur finanzgerichtlichen Klärung.

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Privater Weiterverkauf von Veranstaltungstickets steuerpflichtig?

Pünktlich zur WM 2018 in Russland haben die deutschen Finanzgerichte den Fußball auch für das Steuerrecht wiederentdeckt.

Nachdem sich der BFH zuletzt mit dem Schiedsrichter auseinandergesetzt hat und Fußballspieler und -trainer weiter um den steuermindernden Ansatz ihrer Sky-Abos bangen müssen (Revision VI R 24/16), hat sich das FG Baden-Württemberg aktuell den Stadionbesuchern gewidmet.

Der Kläger hatte Karten für das UEFA Champion League-Finale 2015 in Berlin für 330 EUR erworben. Nachdem feststand, dass eine deutsche Beteiligung am Finale ausgeschlossen ist, veräußerte er die Tickets für 2.907 EUR weiter.

Das Finanzamt behandelte den Gewinn aus dem Verkauf der Finalkarten als steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 EStG. Die Eintrittskarte sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs und habe eine Eignung zur Wertsteigerung. Da die Nachfrage das Angebot übersteige, würden die Tickets von Vielen als Spekulationsobjekt mit garantiertem Gewinn angeschafft.

Gewinnspannen in dieser Höhe sind für stark nachgefragte Veranstaltungen nicht unüblich, insbesondere bei einmaligen und ausverkauften Ereignissen. Das Zeitfenster für den kurzfristigen Erhalt einer Karte ist klein und bewirkt die Zahlung erhöhter Preise.

Aber reicht dies bereits zur Steuerpflicht des Weiterverkaufs aus?

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