Neues zu Schneeballsystemen

Schon Charles Ponzi, US-Bürger, der vermeintliche Erfinder des „Ponzi-Systems“, wusste es ganz genau: Mit einem Schneeballsystem (engl.: „Ponzi scheme“) kann man unglaublichen Reichtum anhäufen, mit einem Schneeballsystem kann man es zu großem finanziellen Erfolg bringen.

Doch was braucht es dazu und was versteht man unter einem Schneeballsystem eigentlich? Hierzu zählen – Geschäftsmodell her betrachtet – Geld- bzw. Kapitalanlagen, für die sehr hohe Renditen versprochen werden, die aber nur auf dem Papier existieren. Oft sind es mehr als 7 % bis 10 % Rendite auf das eingesetzte Kapital, die vom Gründer garantiert werden. Wenn Anleger zwischenzeitlich Kapital bzw. Erträge ganz oder teilweise zurückfordern, werden sie über einige Zeit ausbezahlt, um das Vertrauen von Neukunden zu bewahren.

Die Auszahlungen können aber nur finanziert werden, indem die Einzahlungen anderer Kapitalanleger dafür verwendet werden. Werterhöhende Geschäfte oder reale Investitionen gibt es bei diesen Anlagemodellen nicht oder allenfalls nur am Anfang des Geschäftsmodells, wie z. B. bei Investor „Bernie“ Madoff. Später wird das Aktivgeschäft ganz eingestellt. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2020

Wie gehabt an dieser Stelle wieder der Hinweis auf drei interessante Steuerstreitigkeiten vor den obersten Gerichten. Diesmal geht es um die Frage wie eine ortsübliche Miete zu ermitteln ist, bis wann bei der Umsatzsteuer die Zuordnungsentscheidung zu treffen ist und ob eine fingierte Abgeltungsteuer nicht doch auch Abgeltungswirkung entfalten kann.

Unter dem Aktenzeichen IX R 7/20 muss der BFH klären, ob bei der Prüfung der ortsüblichen Marktmiete nach § 21 Abs. 2 EStG der örtliche Mietspiegel als Vergleichsgrundlage auch dann heranzuziehen ist, wenn der Steuerpflichtige zugleich eine entsprechende, im selben Haus liegende Wohnung an einen fremden Dritten teurer vermietet.

Ob für den Vorsteuerabzug eine Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bei Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes spätestens und mit endgültiger Wirkung in einer zeitnah erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen zu dokumentieren ist, prüft der BFH unter dem Aktenzeichen V R 4/20. Auch wenn die Chancen gering sind bleibt zu hoffen, dass der BFH hier mehr Zeit als die Finanzverwaltung einräumen wird.

Tritt bei einem betrügerischen Schneeballsystem die Abgeltungswirkung des § 43 Abs. 5 Satz 1 EStG auch dann ein, wenn zwar gegenüber dem getäuschten Anleger eine ordnungsgemäße Anmeldung und Abführung fingiert wird, tatsächlich aber keine Kapitalertragsteuer angemeldet und an das Finanzamt abgeführt worden ist? Diese für alle betrogenen Anleger sehr wichtige Frage, klärt der BFH unter dem Aktenzeichen VIII R 3/20.

Weitere Informationen:
(anhängige Verfahren, jeweils seit 17.03.2020)

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2019

Wie gewohnt drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob der Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend wirkt, wie der Veräußerungserlös einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zu behandeln ist und was mit Kapitalertragsteuer im Schneeballsystem ist.

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Keine Versteuerung von Scheinrenditen bei Madoff-Fonds

Kapitalanleger, die Betrügern aufgesessen sind, haben es schwer genug. Leider haben sie regelmäßig weder von der Finanzverwaltung noch vom BFH Unterstützung erwarten dürfen. Mit einer – aus meiner Sicht – überaus seltsamen Logik werden selbst Scheinrenditen besteuert. Mit Urteil vom 11.2.2014 (VIII R 25/12) hat der BFH noch entschieden: „Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre“. Die Rechtsprechung ist gesichert.

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Schneeballschlacht mit Scheinrenditen

Die verheerende (wenn auch ständige) Rechtsprechung des BFH (z. B. VIII R 4/07), wonach Gutschriften aus Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre, könnte zukünftig ein klein wenig entschärft werden.  Weiterlesen