Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen.

Insoweit hat der BFH bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden wird, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (eventuell branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheiden zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Weiterlesen

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so das Urteil des BFH vom 12.6.2019 (X R 38/17).

Der Streitfall

Die Kläger sind Inhaber der H-GmbH, die an mehreren Standorten Einzelhandels-Fachmärkte betreibt. Die Geschäftsanteile hielten der Kläger zu 45 % und seine Ehefrau zunächst zu 55 %. Später übertrug die Klägerin eine 10-prozentige Beteiligung auf die gemeinsame Tochter. Der Kläger war auch Geschäftsführer der H-GmbH, an die er auch die genutzten Immobilien vermietet. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im April 2019

Wie gewohnt drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten auf höchstrichterlicher Ebene. Diesmal geht es um die Frage ob der Altersentlastungsbetrag verlusterhöhend wirkt, wie der Veräußerungserlös einer Kapitalbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers zu behandeln ist und was mit Kapitalertragsteuer im Schneeballsystem ist.

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Crowdfarming – steuerpflichtige Einkünfte?

Beim Crowdfarming wird die Ernte durch Schwarmfinanzierung im Voraus gegenfinanziert und veräußert. Der Investor „erwirbt“  hierbei abgrenzbare Pflanzen oder Tiere, z. B. einzelne Obstbäume. Hintergrund des Modells ist die Risikominimierung für den Landwirt durch Verteilen des Ernterisikos auf mehrere Personen, die Sicherung der Ernteabnahme und die Möglichkeit des „bewussten“ Produktbezugs von ausgewählten Landwirten. Dieses junge Finanzierungsmodell wird in leicht divergierender Ausgestaltung bereits von Landwirten im Inland und in Südeuropa offeriert.

Welche einkommensteuerlichen Folgen birgt das Crowdfarming für Einzelinvestoren?

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Managementbeteiligung als notwendiges Betriebsvermögen bei Einkünften aus selbstständiger Arbeit?

Mit Urteil vom 26. Juni 2017 hat das FG Baden-Württemberg entschieden, dass der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf von GmbH-Anteilen eines Unternehmensberaters – der für die nämliche GmbH beratend tätig war – dessen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gem. § 18 EStG zuzurechnen ist.

Dabei grenzt das FG den Streitfall insbesondere zur umfangreichen BFH-Rechtsprechung zu Managementbeteiligungen im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG ab.

Für die Frage, ob die Einräumung der Managementbeteiligung durch die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit veranlasst sei, gelten die grundsätzlich die gleichen Grundsätze wie bei nichtselbstständiger Tätigkeit. Einige Besonderheiten und Unterschiede will das FG dann aber doch erkennen:

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Rücklage für Ersatzbeschaffung – Die Basics

Ausweislich der Einkommensteuerrichtlinien können stille Reserven bei einer Ersatzbeschaffung übertragen werden. Geschieht dies über einen Bilanzstichtag spricht man von der Rücklage für Ersatzbeschaffung. Aber auch hier sind Voraussetzungen zu beachten.

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