Umsatzsteuer auf Sachspenden: Geltende Regelungen ausreichend? (Teil II)

Die Umsatzbesteuerung von Sachspenden ist und bleibt ein Thema, welches die Unternehmerschaft beschäftigt. Zwar sind dank zwei veröffentlichter BMF-Schreiben aus März 2021 die Koordinaten neu justiert wurden, nichtdestotrotz sind weiterhin viele Unklarheiten existent, welche zu Rechtsunsicherheiten führen können. Nicht nur aus diesem Grund stellte die FDP-Fraktion der Bundesregierung in diesem Zusammenhang Fragen (BT-Drucks. 19/31731), welche kürzlich beantwortet worden sind (s. mein Blog-Beitrag vom 29.09.2021).

Unter anderem wollte die Fraktion wissen, ob die Bundesregierung plane, eine erneute Anpassung der umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden neuwertiger Ware an gemeinnützige Organisationen vorzunehmen, sodass für Sachspenden zumindest solcher Neuware, die ansonsten vernichtet werden würde, zukünftig regelmäßig eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angesetzt werden kann.

Absage der Bundesregierung

Leider erteilt die Bundesregierung diesem Vorschlag eine klare Absage und konstatiert, dass die Ausgestaltung des nationalen Umsatzsteuerrechts an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie gebunden ist. Insbesondere sie würde eine generelle Umsatzsteuerbefreiung nicht ermöglichen. Anpassungen des nationalen Rechts, die dem Unionsrecht widersprächen, wie z. B. die pauschale Annahme einer umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Null Euro bei der Spende von Waren, die ansonsten vernichtet werden, würden daher nicht in Betracht kommen.

Bemessungsgrundlagenreduzierung als einziger Anknüpfungspunkt?

Eine finale Entscheidung der Bundesregierung scheint getroffen worden zu sein. Überraschend ist diese nicht und es war zu erwarten, dass vor der Bundestagswahl ein solches Thema nicht (noch-)mals angepackt würde. Weitere Erleichterungen für eine umsatzsteuerrechtliche Erfassung von Sachspenden werden so zumindest in Kürze nicht erwartet werden können.

Dies ist allerdings schade. Denn hinterfragt werden sollte, ob das Heranziehen der Bemessungsgrundlage, welche in den Ausführungen des BMF-Schreibens v. 18.03.2021 als entscheidender Anknüpfungspunkt angeführt wird, den goldenen Lösungsweg bietet. In der Literatur vorzufindende Vorschläge, welche dazu tendieren, vielmehr den Tatbestand der „unentgeltlichen Wertabgabe“ restriktiv und einschränkend auszulegen, hätten mit Sicherheit zu einem zufriedenstellenderen Ergebnis für die Unternehmerschaft geführt. Dabei sollte entscheidend sein, dass unentgeltliche Wertabgaben i.S.d. Art. 16 MwStSystRL gerade dann nicht vorliegen, wenn ein unversteuerter Letztverbrauch nicht droht.

Eine solch richtlinienkonforme Auslegung steht m.E. im Einklang mit den Ausführungen des EuGH. Denn: Geht die Sachspende an eine gemeinnützige Organisation, welche sie an bedürftige Menschen ausgibt, so dürfte das Vorliegen eines unversteuerten Letztverbrauchs gerade nicht anzunehmen sein, fehlt es hier doch an einem konkret identifizierbaren Leistungsempfänger. Die Tatsache, dass die Spenden final hilfsbedürftigen Menschen gewährt werden, reicht m.E. für die Annahme einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht aus

Erneuter Anlauf nach der Bundestagswahl?

Die weitere Neugestaltung der Vorgaben der Finanzverwaltung für eine umsatzsteuerliche (Nicht-)Erfassung von Sachspenden sollte nach der Bundestagswahl nicht aus den Augen verloren werden. Gerade im Sinne einer immer wieder zu hinterfragenden Verbesserung der Koordinaten von Klima und Umwelt sollte überlegt werden, ob eine andere Sichtweise, nämlich eine Fokussierung auf den nicht identifizierbaren Leistungsempfänger, zu einem besseren Ergebnis führt.

Weitere Informationen:

NWB Online-Nachrichten zu den BMF-Schreiben vom 18.03.2021:


 

Ist eine Spende für ein bestimmtes Tier abziehbar?

Spenden an gemeinnützige Tierschutzvereine sind unstrittig als Sonderausgaben abziehbar. Und auch zweckgebundene Spenden sind durchaus üblich. Oftmals rufen Vereine sogar ganz gezielt zu Spenden für ein bestimmtes Projekt auf, etwa für den Bau von neuen Hundezwingern in einem Tierheim. Doch was gilt, wenn die Zuwendung zur Rettung eines einzelnen – ganz konkreten – hilfsbedürftigen Tieres bestimmt ist, damit dieses in einer Tierpension untergebracht wird? Mit dieser Frage muss sich nun der BFH auseinandersetzen (Az. beim BFH: X R 37/19). Weiterlesen

Politische Vereine bleiben – vorerst – gemeinnützig

Der BFH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Die Beeinflussung der öffentlichen Meinung im eigenen Sinne sei nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig.

Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der Attac-Organisation gehe es nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17). Weiterlesen

Weihnachtszeit = Spendenzeit

In dieser Zeit dürfte die Spendenbereitschaft wohl am höchsten sein. Spenden sind Ausgaben, die freiwillig und unentgeltlich zur Förderung bestimmter Zwecke geleistet werden. Der Begriff der “Spende” erfordert somit ein freiwilliges Handeln. Aber nicht jede als „Spende“ bezeichnete Zahlung ist auch steuerlich zu berücksichtigen. Weiterlesen

Bridge-Spieler aufgepasst: Eine fiese Gesetzesänderung erwartet Sie

Mit Urteil vom 9.2.2017 (V R 70/14, BStBl II S. 1106) hat der BFH entschieden, dass Turnierbridge nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO als gemeinnützig anzuerkennen ist, weil es die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend selbstlos fördere wie Schach.

Allerdings: Schach ist zwar nach § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO ebenfalls gemeinnützig, Mitgliedsbeiträge an einen Schachverein sind jedoch nach § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 1 EStG nicht als Sonderausgaben abziehbar. Hingegen können Mitglieder eines Turnierbridgevereins nach derzeitiger Rechtslage ihre Mitgliedsbeiträge als Sonderausgaben abziehen. Eine – für den Gesetzgeber und den Fiskus – offenbar himmelschreiende Ungerechtigkeit.

Weiterlesen

Verliert der Sonderausgaben-Pauschbetrag seine Existenzberechtigung?

Für verschiedene Sonderausgaben hält § 10c EStG einen Pauschbetrag in Höhe von 36 Euro bereit, der berücksichtigt wird, sofern nicht höhere Aufwendungen nachgewiesen werden. Eine vereinfachende, begünstigende Regelung. Aber wie häufig kommt der Pauschbetrag noch zur Anwendung?

Schon Durchschnittspende überschreitet Pauschbetrag

Die Bundesbürger haben 2018 mit rund 5,3 Mrd. Euro wieder mehr gespendet. Aber immer weniger Menschen spenden – 2018 nur ca. 30 % der Deutschen ab 10 Jahren. Die durchschnittliche Spende pro Spendenakt ist dabei von 35 Euro auf 38 Euro geklettert (Studie des Deutscher Spenderrat e. V.). Nur statistisch betrachtet kommt der Sonderausgaben-Pauschbetrag demnach bei allen Spendern bereits aufgrund ihrer Zuwendung nicht mehr zum Tragen.

Weiterlesen

Sind Spenden bei Facebook abziehbar?

Facebook bietet die Möglichkeit, selbst Spendenaktionen zu starten, zum Beispiel anlässlich des eigenen Geburtstages. Einige Tage vorher schlägt Algorithmus dies vor. Wählt man dies entsprechend aus, kann man ein Spendenziel setzten, dass in einem bestimmten Zeitraum erreicht werden soll.

Aber können diese Spenden auch steuermindernd berücksichtigt werden? Weiterlesen

IPSC-Schießen ist eine gemeinnützige Sportart

IPSC ist eine Schießsportdisziplin, die von der International Practical Shooting Confederation durchgeführt wird. Bei dieser Sportart bewegt sich der Schütze mit einer geladenen Waffe im Raum und absolviert in möglichst kurzer Zeit einen festgelegten Parcours mit verschiedenen Zielen. Geschossen wird auf abstrakte Zielscheiben, auf einfarbige achteckige Pappscheiben mit verschiedenen Trefferzonen oder auf runde/längliche Metallplatten. Die Ausübung des IPSC-Schießens erfolgt nach einem umfassenden Regelwerk des Bundes Deutscher Sportschützen in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Rahmenbedingungen.

Weiterlesen