Abermalige Verlängerung der Corona-Hilfen bis Ende Juni 2022?

Die Wirtschaftsministerkonferenz der Länder und das BMWi haben sich am 8.2.2022 dem Vernehmen nach dafür ausgesprochen, die bis Ende März 2022 laufende Überbrückungshilfe IV nochmals um drei Monate bis Ende Juni 2022 zu verlängern.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Seit März 2020 pumpen Bund und Länder zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie eine Menge (Steuer)Geld in die Wirtschaft, insbesondere steuerbare, aber bei Beachtung der Förderbedingungen nicht rückzahlbare Zuschüsse. Anspruch auf die sogenannte Überbrückungshilfe IV (ÜHi IV) haben Unternehmen und Solo-Selbstständige, deren Umsatz im Vergleich zum gleichen Zeitraum im Vor-Corona-Jahr 2019 um mindestens 30 Prozent zurückgegangen ist.  Die ÜHi IV soll nach der Forderung der Wirtschaftsminister der Länder und des Bundeswirtschaftsministers nun bis Ende Juni 2022 verlängert werden. Final entscheiden muss das die Bundesregierung.

Wie sind die Verlängerungspläne zu bewerten?

Erst am 7.1.2022 hatten BMF und BMWi mitgeteilt: Wir haben daher beschlossen, die Überbrückungshilfe bis zum 31.3.2022 zu verlängern und dabei weiter an die besonderen Bedürfnisse der Betroffenen anzupassen. Insbesondere die Unternehmen, die durch die zusätzlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie betroffen sind, wie etwa die 2G-Regelungen oder die Absage von Weihnachtsmärkten, erhalten gezielte Unterstützung.“

Zugegeben: Die Situation mancher Branchen ist auch seit knapp zwei Jahren noch immer äußerst angespannt, viele Betriebe in der Hotellerie und Gastronomie, der Freizeit- und Messewirtschaft hätten den wiederholten Corona-Lockdown nicht überleben können, hätte der Staat ihnen nicht finanziell unter die Arme gegriffen. Weiterlesen

Rückforderung von Corona-Zuschüssen zur Unzeit

Bei den Corona-Zuschüssen für Unternehmen und Selbständige werden erste Rückzahlungen und Schlussabrechnungen fällig. Rückzahlungsverpflichtungen können bei anhaltenden Pandemiefolgen vielen Unternehmen wirtschaftlich das Genick brechen: Rückzahlungsbescheide kommen deshalb zur Unzeit!

Hintergrund

Um die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie abzumildern hat der Bund neben Steuererleichterungen und Kurzarbeitergeld insbesondere mit den Corona-Zuschussprogrammen Unternehmen und Selbständigen unter die Arme gegriffen, die unverschuldet in wirtschaftliche Not geraten sind. Bis Mitte Dezember 2021 waren rund 60,4 Mrd. Euro an Corona-Hilfen des Bundes ausgezahlt worden, davon sog. Soforthilfe zu Beginn der Pandemie in Höhe von 13,48 Mrd. Euro, an Überbrückungshilfen (I – III Plus) 31,11 Mrd. Euro, an November- und Dezemberhilfen 13,83 Mrd. Euro und an Neustarthilfen rund 1,99 Mrd. Euro.

Rückforderungen bei Soforthilfen angelaufen

In der ersten Phase der Corona-Pandemie haben Bund und Länder Corona-Soforthilfen vergleichsweise unbürokratisch und schnell überwiesen: Erst helfen, dann prüfen. Wer einen coronabedingten Liquiditätsengpass hatte, also den fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand wie Pacht, Kreditkosten oder Versicherungen nicht mehr bedienen konnte, durfte die Soforthilfe behalten; liefen die Geschäfte aber doch besser als erwartet, musste die Soforthilfe (anteilig) zurückgegeben werden (Jahn, NWB 2020 S. 1342). Erst recht gilt dies in den rund 17.000 bundesweit festgestellten Betrugsfällen mit einem Schaden von rund 150 Mio. Euro. Wie aus den Wirtschaftsministerien der Länder bekannt ist, haben diese aber zum Ende des Jahres 2021 in Summe knapp 300 Mio. Euro Corona-Finanzhilfen zurückgefordert, rund 30.000 Betriebe sollen bundesweit betroffen sein.

Endabrechnung für Neustarthilfe muss jetzt eingereicht werden

Auch alle Empfänger der Neustarthilfe sind jetzt zur Einreichung der Endabrechnung verpflichtet. Für die Direktantragsteller galt in den meisten Fällen die Einreichungsfrist 31.12.2021. Allein in Bayern aber waren Mitte Dezember 2021 noch über 70 Prozent der Endabrechnungsanträge von Direktantragstellern nicht eingereicht worden. Erfolgt keine Endabrechnung, muss der ausgezahlte Vorschuss vollständig zurückgezahlt werden – das kann teuer werden. Weiterlesen

Arbeitsbelastung der steuerberatenden Berufe

Ich habe das Glück aufgrund des „richtigen Geburtsjahres“ die Corona-Krise nicht als aktives, berufsschaffendes Mitglied des steuerberatenden Berufes erleben zu müssen. Gut, dafür bin ich gesundheitlich als „gefährdet“ einzustufen und alle Maßnahmen zielen ja auch darauf, mich zu schützen. Danke.

Aber wer schützt die aktiven Menschen, die in unserem Beruf arbeiten? Unabhängig von „Corona“ ist dieser Berufsstand immer am Rande seiner möglichen Arbeitsbelastung gewesen. Er hat sich nur nicht so gewehrt, wie es notwendig gewesen wäre. Die Quittung ist die gezielte Verschärfung der Abgabefristen zu Steuererklärungen (§§109,149 AO). Diese sind immer in Zusammenhang mit den drohenden Verspätungszuschlägen zu sehen, die nunmehr kraft Gesetzes der Höhe nach von vornherein bestimmt sind (§152 AO).

Die Corona-Krise zeigt, wie der Gesetzgeber über „die Strenge geschlagen“ hat. Weiterlesen