Was ist ein bestimmter Sachverhalt?

Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, eröffnet dies grundsätzlich die Änderungsmöglichkeit des § 174 Abs. 4 AO.

Konkret lautet die Vorschrift: Ist aufgrund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der aufgrund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgen gezogen werden.

Strittig ist nun dabei, was ein solcher bestimmter Sachverhalt denn überhaupt ist. Weiterlesen

Steuerbefreiung von notärztlichen Bereitschaftsdiensten

Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer (späteren) Behandlung sicherstellen zu können, sind nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG steuerfreie Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin. Der aktuellen BFH-Entscheidung vom 2.8.2018 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Steuerfreie Leistungen des Subunternehmers bei ambulanter Eingliederungshilfe

Die Beurteilung von Sachverhalten sowohl aus lohnsteuerlicher als auch aus auch sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist in der Praxis recht schwierig. Die „Kombination“ von Sozialversicherungs- und Umsatzsteuerrecht übersteigt das Ganze zuweilen aber noch. Gerade wenn es um Fragen der Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen im Sozialbereich geht, ist zuweilen ein tiefes Einarbeiten ins Sozialgesetzbuch erforderlich. Auch der BFH bleibt davon nicht verschont und musste in jüngster Zeit mehrere Fälle zu der Problematik entscheiden. Aktuell – und durchaus von Interesse – ist insoweit das Urteil vom 13.6.2018 (XI R 20/16). Danach gilt:

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Streitfreudiges Finanzamt – wer kennt das nicht?

Aufgrund der Entscheidung des FG Köln vom 18.03.15 (4 K 3157/11) ist nicht immer der Steuerpflichtige der „Streithammel“. Nein, wirklich nicht, so mancher Streit wird durch Intoleranz und Unverständnis der Finanzverwaltung inszeniert. Die Außenprüfung entwickelt sich zu einem Tummelfeld von Streitigkeit und Kleinlichkeiten, die durch das FA provoziert werden. Der Steuerpflichtige gerät in „Abwehrhaltung“ und muss sich leider allzu oft vor unberechtigten Steuerfestsetzungen schützen. Weiterlesen