Riester: Jetzt noch schnell den Eigenanteil für den mittelbar Begünstigten leisten

Die Beratung in Sachen „Riester“ gehört sicherlich nicht zu den Lieblingsbeschäftigungen der meisten Steuerberater. Spätestens wenn Mandanten aber geänderte Steuerbescheide erhalten, mit denen die Riester-Förderung zurückgefordert wird, müssen sie sich damit befassen. Im Zusammenhang mit dem Thema „Rückforderung“ möchte ich auf eine Falle hinweisen, die offenbar (immer noch) nicht jedem bekannt ist:

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Zulagen und Prämien als Bestandteil des gesetzlichen Mindestlohnes

Das BAG (Urteil vom 21.12.2016 – 5 AZR 374/16) hat sich mit einzelnen Bestandteilen des gesetzlichen Mindestlohnes befasst.

Im Fall arbeitete eine Telefonistin im Schichtdienst 8 Stunden täglich zum Mindestlohn. Sie erhielt:

  • eine Wechselschichtzulage sowie
  • eine Funkprämie für die Funkkanalbedienung und
  • eine Leistungsprämien, die aus verschiedenen Auftragsarten der Telefonannahme und Funkvermittlung ermittelt wurde oder sich nach allgemeinen Kriterien des Umgangs, wie Sprache, Höflichkeit, Korrektheit und Zuverlässigkeit richtete.

Das BAG hat entschieden, dass bei einem Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohnes die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn nach § 1 Abs. 1 Mindestlohngesetz zu einem sog. Differenzanspruch führt. Berechnungszeitraum sei dabei der Kalendermonat.

Der Mindestlohn wird wie folgt berechnet:

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