Neuer Vorläufigkeitsvermerk – Alles verstanden?

Um der notwendigen Einspruchsflut Herr zu werden, hat die Finanzverwaltung mit Unterstützung des Gesetzgebers den Vorläufigkeitsvermerk erfunden (§ 165 Abs. 1 Nr. 2- 4 AO). Mit dem Vorläufigkeitsvermerk im Gepäck (Steuerbescheid) ist das Rechtsschutzinteresse für diese Besteuerungsgrundlage für den Steuerpflichtigen bekanntlich entfallen. Der Vermerk ist präzise zu benennen, denn der Wortlaut des Vorläufigkeitsvermerkes ist maßgebend. Nun produziert das BMF in guter Regelmäßigkeit neue Schreiben für dieses Instrument (zuletzt 05.11.15 – IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010).    Weiterlesen

Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide

Nicht jeder vom FA geänderte Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ist rechtmäßig. Dies suggeriert das FA dem Steuerpflichtigen gerne, insbesondere auch nicht durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wird gerne großzügig zugunsten des FA von diesem ausgelegt. Das zeigt die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.06.15 (5 K 1154/13).

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