Wie jeden Monat habe ich auch im August wieder einige Verfahren ausgewählt, die neu beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind. Von der Frage des Beginns der Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel über die steuerliche Behandlung einer Gewinnausschüttung im Rückwirkungszeitraum einer Einbringung bis hin zur Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides ist wieder viel dabei: Weiterlesen
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Ablehnen oder stattgeben!
Die Finanzbehörde hat, solange sie dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht umfassend stattgibt, auch nach Änderung des Bescheides, gegen den Einspruch eingelegt wurde, über den ursprünglichen Einspruch zu entscheiden.
Vorläufigkeit gilt bis zur Endgültigkeit
Das Finanzamt kann eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, wenn sie insoweit nach § 165 AO vorläufig festgesetzt ist. Vorläufig ist dabei aber nicht gleich vorläufig, wie eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt.
Sie haben die Wahl
Zahlreiche Wahlrechte im Einkommensteuergesetz sehen nicht ausdrücklich vor, bis wann sie ausgeübt werden müssen, können oder dürfen. Die Grundregel lautet daher: Solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, darf das Wahlrecht auch ausgeübt oder geändert werden. Ist jedoch Bestandskraft gegeben gilt: rien ne va plus, nichts geht mehr! So zumindest bisher! Weiterlesen