Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2020

Wie jeden Monat habe ich auch im August wieder einige Verfahren ausgewählt, die neu beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind. Von der Frage des Beginns der Gewerbesteuerpflicht beim gewerblichen Grundstückshandel über die steuerliche Behandlung einer Gewinnausschüttung im Rückwirkungszeitraum einer Einbringung bis hin zur Änderungsmöglichkeit eines bestandskräftigen Steuerbescheides ist wieder viel dabei: Weiterlesen

Ablehnen oder stattgeben!

Die Finanzbehörde hat, solange sie dem Begehren des Steuerpflichtigen nicht umfassend stattgibt, auch nach Änderung des Bescheides, gegen den Einspruch eingelegt wurde, über den ursprünglichen Einspruch zu entscheiden.

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Einspruch oder was bei Umsatzsteuer-Vorgängen?

Die rechtlichen Klippen bei der Umsetzung der verfahrensrechtlichen Rechte gegen eine USt-Festsetzung können unübersichtlich sein. Deswegen aus aktuellem Anlass eine Erinnerung an das, was wir eigentlich wissen, aber im (hektischen) Alltag uns nicht immer so bewusst wird. Weiterlesen

Nachlassverbindlichkeit erhöht sich – Festsetzungsverjährung Erbschaftsteuerbescheid

Das hört sich nach dem verfahrensrechtlichen Supergau an. Die Nachlassverbindlichkeit (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) in Form der ESt des Erblassers hat sich wesentlich erhöht, weil das FA nach einer Außenprüfung begünstigte Tatbestände nicht anerkennt (hier Widerruf des „steuerfreien“ Sanierungsgewinns). Die Festsetzungsverjährung ist für den Erbschaftsteuerbescheid unstreitig eingetreten. Wie kommt nun eine sachgerechte Besteuerung zustande? Das FA jedenfalls will den Erbschaftsteuerbescheid nicht zugunsten der Erben ändern (und freut sich über die erheblichen Mehrsteuern). Weiterlesen

Vorläufigkeit gilt bis zur Endgültigkeit

Das Finanzamt kann eine Steuerfestsetzung aufheben oder ändern, wenn sie insoweit nach § 165 AO vorläufig festgesetzt ist. Vorläufig ist dabei aber nicht gleich vorläufig, wie eine aktuelle Entscheidung des BFH zeigt.

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Sie haben die Wahl

Zahlreiche Wahlrechte im Einkommensteuergesetz sehen nicht ausdrücklich vor, bis wann sie ausgeübt werden müssen, können oder dürfen. Die Grundregel lautet daher: Solange der Bescheid noch nicht bestandskräftig ist, darf das Wahlrecht auch ausgeübt oder geändert werden. Ist jedoch Bestandskraft gegeben gilt: rien ne va plus, nichts geht mehr! So zumindest bisher!  Weiterlesen

Berichtigung bestandskräftiger Steuerbescheide

Nicht jeder vom FA geänderte Steuerbescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen ist rechtmäßig. Dies suggeriert das FA dem Steuerpflichtigen gerne, insbesondere auch nicht durch einen Steuerberater vertretenen Steuerpflichtigen. § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO wird gerne großzügig zugunsten des FA von diesem ausgelegt. Das zeigt die Entscheidung des FG Rheinland-Pfalz vom 16.06.15 (5 K 1154/13).

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