Autor: Christian Herold
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Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG, also die Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen für die Benutzung unbeweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, hat in den letzten Jahren im Rahmen von Betriebsprüfungen immer mehr Raum eingenommen. Man wundert sich ein wenig, was die Finanzverwaltung alles hinzurechnen möchte. Einen schönen Teilerfolg können nun jedoch die Gewerbetreibenden für sich verbuchen, die Messestände anmieten. Auch hier ist nämlich streitig, ob die für die Anmietung von Messestandflächen gezahlten Entgelte unter § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG fallen. Das FG Düsseldorf jedenfalls hat eine Hinzurechnung mit Urteil vom 29.01.2019 (10 K 2717/17 G,...
Ein typischer und eigentlich einfacher Fall: Eine Immobilie, die den Ehehatten zu je 50 Prozent gehört, wird vom Ehemann (ganz oder teilweise) betrieblich genutzt. Er erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze und ist an einem Vorsteuerabzug aus den Baukosten und den laufenden Aufwendungen interessiert. Die Nutzung erfolgt ohne Entgelt. Hand aufs Herz: Trauen Sie sich zu, diesen Fall ertragsteuerlich, bilanzsteuerrechtlich und umsatzsteuerrechtlich hinreichend zu beraten? Ich halte den Fall nach der derzeitigen Rechtslage für so gut wie nicht mehr beratungsfähig.
Knock-Out-Zertifikate sind eine besonders spekulative Form der Geldanlage. Sie können hohe Gewinne, aber auch – wie der Name verrät – zu einem Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen. Soeben hat der BFH für den Fall der Verluste immerhin im Sinne der Anleger entschieden: Hat ein Steuerpflichtiger in Knock-Out-Zertifikate investiert, die durch Erreichen der Knock-Out-Schwelle verfallen, kann er den daraus resultierenden Verlust im Rahmen seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abziehen – und zwar auch nach der seit 2009 geltenden Rechtslage. Damit wendet sich der BFH gegen die Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 20.11.2018, VIII R 37/15).
Mein Kollege Hans-Peter Schneider hat soeben mit zwei lesenswerten Blog-Beiträgen das Thema „Digitalisierung“ aufgegriffen. Aus vielen, vielen Gesprächen mit Steuerberatern habe ich entnommen, dass die Digitalisierung als die wohl größte Herausforderung für unseren Berufsstand in den kommenden Jahren gesehen wird. Gleichzeitig habe ich den Eindruck, dass die meisten Steuerberater – dank des „großen Bruders“ DATEV – der Meinung sind, beim Thema „Digitalisierung“ ganz weit vorne zu sein. Nur: Nach meinem Dafürhalten sind sie ganz weit hinten. Hier meine Begründung:
Ich habe es Ihnen versprochen: Ich werde die Absurditäten der geplanten Anzeigepflicht für Steuergestaltungen darstellen. Heute geht es um die Beratung von Pflegeheimen. Dazu ein Beispiel: Es wird eine Gestaltung für ein Pflegewohnheim entworfen, deren Bewohner auch Anteile an dem Heim halten (der Fall, dass sich die Bewohner „einkaufen“, ist durchaus häufig anzutreffen). Die Gestaltung wird nicht nur für das eine Pflegeheim „eingesetzt“, sondern auch für zwei weitere Einrichtungen. Das Heim befindet sich in einer Stadt, in der zahlreiche ausländische Soldaten stationiert waren. Es kann davon ausgegangen werden, dass einige Soldaten in Deutschland geheiratet haben und hier bis zu ihrem...
Aufgrund der BGH-Rechtsprechung der letzten Jahre kommt es aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen häufiger zum Widerruf bzw. zur Rückabwicklung von Darlehensverträgen. Beim Widerruf erlischt das Darlehensverhältnis rückwirkend zum Tag des Vertragsabschlusses und wandelt sich von da an in ein sog. Rückgewährschuldverhältnis um. Das bedeutet, dass der Darlehensnehmer die Darlehenssumme zurückzahlen muss und die Bank gleichzeitig die gesamten vom Darlehensnehmer geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen herausgeben muss. Gleichzeitig sind die wechselseitig gezogenen Nutzungen herauszugeben. Dies bedeutet, dass sowohl die Darlehenssumme als auch die Zins- und Tilgungsleistungen des Darlehensnehmers jeweils von der Zahlung an zu verzinsen sind (BGH 25.4.2017, XI ZR 108/16, XI ZR 573/15)....
Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG sind durchlaufende Posten nicht zu berücksichtigen. Sofern es sich jedoch um Weiterberechnungen von Lieferungen oder Leistungen an Kunden „ohne Aufschlag“ handelt, liegt zwar wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein durchlaufender Posten vor. Dieser fällt jedoch nicht unter § 10 Abs. 1 Satz 5 (früher: Satz 6) UStG und ist daher als Umsatz bei der Berechnung der Kleinunternehmerschwelle einzubeziehen (FG Hamburg, Urteil vom 10.8.2018, 2 K 82/18). Es lohnt sich durchaus, das Urteil des FG Hamburg näher zu betrachten, da Fragen der Behandlung von durchlaufenden Posten zuletzt nicht mehr im Fokus der Gerichtsbarkeit standen,...
Vor vielen Jahren war ich Redakteur einer Zeitschrift mit dem schönen Namen „Steuer-Erfahrungsaustausch Kraftfahrzeuggewerbe.“ Die Publikation gibt es übrigens noch heute. Sie heißt „Auto-Steuern-Recht.“ Seinerzeit war ein stetiges Thema die korrekte Versteuerung von Garantiezusagen für Gebrauchtwagen, die Anfang der 90er Jahre insbesondere durch einen Versicherer mit Sitz in Freiburg „auf den Markt“ kamen. Noch heute beschäftigen die Versicherungen bzw. Garantiezusagen die Finanzgerichte. Aktuell hat der BFH geurteilt: Die entgeltliche Garantiezusage eines Kfz-Händlers ist keine unselbständige Nebenleistung zur Fahrzeuglieferung, sondern eine eigenständige Leistung. Mit einer Garantiezusage, durch die der Kfz-Verkäufer als Garantiegeber im Garantiefall eine Geldleistung verspricht, liegt eine Leistung aufgrund...
Der EuGH hatte im vergangenen Jahr zu den Betrugsfällen der nicht gelieferten Blockheizkraftwerke ausführlich Stellung bezogen und die harte Haltung der deutschen Finanzverwaltung nicht akzeptiert. Das heißt, er hat den Vorsteuerabzug auf Anzahlungen in den betroffenen Fällen dem Grunde nach bejaht. Nun hat der BFH mit Urteil vom 5.12.2018 (XI R 44/14) ebenfalls zu den Fällen Stellung genommen und wie folgt entschieden: Der Vorsteuerabzug aus einer geleisteten Vorauszahlung ist dem Erwerber eines (später nicht gelieferten) Blockheizkraftwerks nicht zu versagen, wenn zum Zeitpunkt der Zahlung die Lieferung als sicher erschien. Erforderlich ist hierfür, dass alle maßgeblichen Elemente der zukünftigen Lieferung als...
Sie merken es: Die geplante Anzeigepflicht für Steuergestaltungen ist zu meinem Lieblingsthema geworden – wenn man es denn so bezeichnen will. Denn tatsächlich hoffe ich, dass sie niemals das Licht der Welt erblicken wird. Da aber die EU-Richtlinie umgesetzt werden muss, wird meine Hoffnung wohl enttäuscht werden. Und so nutze ich wenigstens die Gelegenheit, um die Absurditäten – anders lässt es sich leider nicht bezeichnen – des geplanten Gesetzes darzustellen. Hier eine kleine Kostprobe:
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