Autor: Christian Herold
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Für die Berufsausübung benötigen viele Menschen eine besondere Kleidung. Die Ausgaben dafür sind steuerlich aber nur dann abziehbar, wenn es sich um „typische“ Berufskleidung handelt. Das ist üblicherweise Spezialkleidung. Ausnahmsweise können aber als „typische Berufskleidung“ auch Kleidungsstücke gelten, die ihrer Art nach der bürgerlichen Kleidung zuzurechnen sind, wenn eine Verwendung dieser Kleidungsstücke zum privaten Bedarf aufgrund berufsspezifischer Eigenschaften so gut wie ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 6.12.1990, BStBl 1991 II S. 348). Als Beispiele gilt hier der schwarze Anzug bei einem Kellner oder einem Bestatter.
Zu den abzugsfähigen Aufwendungen im Zusammenhang mit einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit gehören insbesondere die Mehraufwendungen für Verpflegung. Voraussetzung für den Abzug von Verpflegungspauschbeträgen ist jedoch u.a. eine Abwesenheit von der ersten Tätigkeitsstätte. Das FG Köln hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass das Einsatzgebiet eines Werksbahn-Lokführers eine „erste Tätigkeitsstätte“ darstellt. Ein Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen scheidet bei ihm daher aus, denn er arbeitet nicht außerhalb seiner Tätigkeitsstätte (FG Köln, Urteil vom 11.7.2018, 4 K 2812/17).
Oftmals erstellen Unternehmer neben der Ursprungsrechnung (mit Umsatzsteuerausweis) später zusätzlich eine End- oder Gesamtabrechnung mit erneutem Ausweis der Umsatzsteuer. Doch hier gilt: Unternehmer, die für ein und dieselbe Leistung mehrere Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer erteilen, schulden die in den zusätzlichen Abrechnungen ausgewiesene Steuer, und zwar neben der Umsatzsteuer für den ausgeführten Umsatz. Mit anderen Worten: Die Umsatzsteuer muss doppelt ans Finanzamt gezahlt werden (§ 14c Abs. 1 UStG). Aktuell weist die OFD Karlsruhe darauf hin, dass das Problem der doppelten Rechnungen oder der Gesamtabrechnungen insbesondere in folgenden Branchen und Fällen auftritt:
Seit dem 1.10.2017 ist die Ehe für gleichgeschlechtliche Paare Wirklichkeit. Es stellte sich daraufhin die Frage, ob Ehepartner nun auch rückwirkend für die Jahre ab 2001 die Zusammenveranlagung beantragen können, und zwar auch in bereits bestandskräftigen Fällen. Im Juli 2018 hatte das FG Hamburg entschieden, dass gleichgeschlechtliche Ehepaare, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, die Zusammenveranlagung mit Splittingtarif beantragen können. Dies soll rückwirkend bis zum Beginn der eingetragenen Lebenspartnerschaft möglich sein (FG Hamburg vom 31.7.2018, 1 K 92/18). Gegen das Urteil ist Revision eingelegt worden. Doch auf diese kommt es nicht mehr an.
Nun kommt er also (doch): Der Bundestag hat am 29.11.2018 den Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet. Ich denke, die Zustimmung des Bundesrats am 14.12.2018 ist sicher. Dabei hatte der Bundesrechnungshof noch Bedenken angemeldet. Die Immobilen-Zeitung schrieb: „Bundesrechnungshof zerpflückt Sonder-AfA Mietwohnungsneubau“. Aber was sind schon Bedenken des Bundesrechnungshofs, wenn es um Politik geht?
Seit Jahren gibt es Streit um die Frage, wie die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (etwa vom Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft) ertragsteuerlich zu behandeln ist. Auslöser waren zwei Urteile des IV. Senats (BFH 21.6.2012, IV R 1/08 u. 19.9.2012, IV R 11/12 zur Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, infolgedessen sich die so genannte „modifizierte Trennungstheorie“ entwickelt hatte). Die Urteile stellten eine Abkehr von der bisherigen Sichtweise dar. Denn bislang teilte die Finanzverwaltung in Fällen der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften den Vorgang in ein voll...
Die Finanzverwaltung hat die Finanzämter wiederholt angewiesen, Unfallkosten neben der Entfernungspauschale anzuerkennen, wenn diese mit einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder auf einer zu berücksichtigenden Familienheimfahrt entstehen. Zuletzt ist dies im BMF-Schreiben vom 31.10.2013 (BStBl 2013 I S. 1376), dort unter Nummer 4, geschehen. Das BMF kann sich dabei guten Gewissens auf den Gesetzgeber verlassen, denn auch in der damaligen Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 9 Abs. 2 EStG heißt es, dass „Unfallkosten als außergewöhnliche Aufwendungen wieder neben der Entfernungspauschale zu berücksichtigen sind“ (BT-Drucksache 16/12099 vom 3.3.2009, Seite 6 und 8). Aus mir unerfindlichen Gründen schaffen es dann...
Leider muss ich doch noch einmal auf die Diskussion der jüngsten „Anne Will-Sendung“ zurückkommen, in der es – wie bereits erwähnt – auch um das Thema „Anzeigepflicht für Steuergestaltungen“ ging. Frau Schwesig brachte in dieser Runde die Themen „Steuerhinterziehung“ und „Legale Steuergestaltung“ etwas durcheinander, was ihr als ehemaliger Steuerfahnderin nicht passieren dürfte. Mir ist aber noch eine andere Aussage zumindest vage in Erinnerung geblieben, die ebenfalls kritikwürdig ist. Ein von Frau Schwesig vorgebrachtes Beispiel zur Begründung der Einführung einer Anzeigepflicht lautete in etwa wie folgt: „Es kann nicht sein, dass ein Arbeitnehmer jeden gefahrenen Kilometer zur Arbeit nachweisen muss, während...
Na, da hatte ein gebeutelter Dieselfahrer doch eine nette Idee, die leider vor dem FG Hamburg gescheitert ist (Urteil vom 14.11.2018, 4 K 86/18). Es hat die Klage eines Autofahrers abgewiesen, der mit Blick auf die Dieselfahrverbote eine Herabsetzung der Kfz-Steuer begehrte.
Die Beratung von Krisenmandaten, insbesondere von GmbHs, gehört angesichts des damit einhergehenden Haftungsrisikos nicht gerade zu den Lieblingsaufgaben der meisten Steuerberater – zumindest dann nicht, wenn sie nicht auf Insolvenzrecht und Co. spezialisiert sind. Eine Frage, die im Zusammenhang mit krisenbehafteten GmbHs häufig gestellt wird, ist, wie eine Zurverfügungstellung von Barmitteln („Liquidität“) erfolgen muss, damit „im Fall der Fälle“ wenigstens nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des § 17 EStG gegeben sind und die Zuführung zumindest steuerlich nicht vollends vergeben ist.
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