Autor: Christian Herold
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Ein typischer Fall: Ein junger Mensch beendet sein Masterstudium im August und möchte alsbald anfangen zu arbeiten. Während des (Master-)Studiums haben sich aufgrund von Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen der doppelten Haushaltsführung (verrechenbare) Verluste von rund 12.000 Euro angesammelt. Erzielt dieser Steuerpflichtige nun beispielsweise ab September einen Bruttoarbeitslohn von insgesamt 13.000 Euro, gehen die Verlustverrechnung bzw. der Verlustabzug nach § 10d EStG nahezu vollständig ins Leere, denn die Einkommensteuer inklusive Solidaritätszuschlag läge auch ohne den Verlustabzug – je nach zu versteuerndem Einkommen – irgendwo zwischen 0 und 600 Euro.
Offenbar möchte die Bundessteuerberaterkammer einen weiteren Vorstoß in Sachen „Nachweis der Fortbildungspflicht“ erbringen, das heißt, Steuerberater müssen in Zukunft gegebenenfalls einen vorgeschriebenen Mindestumfang an Fortbildungsveranstaltungen besuchen. Ein ähnlicher Vorstoß der Bundessteuerberaterkammer ist vor einigen Jahren gescheitert.
Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt.
Nun ist es amtlich: Der BFH hat den Zeitreihenvergleich tatsächlich in weiten Zügen als Schätzungsmethode verworfen (BFH 25.03.2015, X R 20/13). Dieser ist nur noch in ganz engen Grenzen zulässig, wie der BFH in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage schreibt:
Dem Vernehmen nach soll der BFH per Gerichtsbescheid den so genannten Zeitreihenvergleich im Zuge von Betriebsprüfungen bzw. damit einhergehender Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen verworfen haben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren soll an das FG Münster zurückverwiesen worden sein.
Nachdem nun – wie bereits berichtet – die Finanzverwaltung Zugriff auf die Warenwirtschaftssysteme der Steuerpflichtigen hat, werden sich die so genannten „Fachprüfer Datenzugriff“ freuen. Denn ihr Arbeitsplatz ist jetzt gesichert. Wie werden die Betriebsprüfungen künftig ablaufen?
Mit Urteil vom 28. April 2015 (3 K 1387/14) hat das FG Rheinland-Pfalz entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden.
Nun ist es amtlich: Die Europäische Kommission leitet gegen Deutschland und andere Länder ein Vertragsverletzungsverfahren ein. Die nationalen Vorschriften im Bereich der freiberuflichen Dienstleistungen würden unverhältnismäßige und nicht gerechtfertigte Hindernisse enthalten. Insbesondere die Mindestgebühr bei den deutschen Steuerberatern ist der Kommission ein Dorn im Auge.
Vor einigen Jahren machte das Schlagwort von der Bierdeckelreform die Runde. Es war Friedrich Merz, der den Ausspruch tätigte, jeder Bürger solle seine Einkommensteuer auf einem Bierdeckel ausrechnen können. Vielleicht hatte ein Steuerpflichtiger, der jetzt vor dem FG Köln klagte, auf eine solche Reform gehofft, bevor er sich – womöglich resigniert – entschieden hat, seine geerbte Bierdeckelsammlung nach und nach zu verkaufen. Jedenfalls gab es für diesen Bürger nun ein böses Erwachen, denn das FG Köln hat entschieden, dass der kontinuierliche Verkauf einer privaten Bierdeckelsammlung der Umsatz- und Einkommensteuer unterliegt (Urteil vom 4.3.2015, 14 K 188/13).
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