Autor: Christian Herold
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Wie bereits erwartet hat das BFH-Urteil vom 25.3.2015 (X R 20/13) zum Zeitreihenvergleich neuen Wind in Sachen „Manipulationssichere Kassen“ gebracht. Die Bundesländer fordern nunmehr geschlossen eine Einführung derartiger Systeme. Dem Vernehmen nach soll sich der Bund aufgrund des Drucks eines oder mehrere Verbände (insbesondere DEHOGA) derzeit wohl noch gegen eine Pflicht zur Verwendung manipulationssicherer Kassen wehren. Allerdings scheint die Abwehrfront zu bröckeln.
Die OFD Karlsruhe macht mit Schreiben vom 18. September 2015 auf einen bundesweiten Fehler in der ELStAM-Datenbank aufmerksam, infolge dessen offenbar bei zehntausenden Arbeitnehmern im September die Steuerklasse 3 in Steuerklasse 4 geändert wurde. Die OFD führt dazu aus: „Aufgrund eines bundesweiten technischen Fehlers in der ELStAM-Datenbank wurde für einzelne Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Steuerklasse automatisch von Steuerklasse 3 auf Steuerklasse 4 geändert und deren Arbeitgebern Anfang September elektronisch mitgeteilt. Die Finanzämter können die betroffenen Fälle nicht selbständig erkennen und aufgreifen, sondern sind auf die Hinweise der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer angewiesen. Deshalb müssen zur Fehlerberichtigung Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die feststellen,...
Zuweilen werde ich von Steuerberater-Kollegen gefragt, in welcher Höhe ich einen Sicherheitszuschlag für gerechtfertigt halte, wenn bei einem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Betriebsprüfung formelle Fehler in der Kassenführung festgestellt werden, es ansonsten aber keine gravierenden Prüfungsfeststellungen gibt. Die Frage ist natürlich schwierig zu beantworten, da jeder Fall anders gelagert ist. Sofern bei einem Steuerpflichtigen aber keine Schwarzgeschäfte festgestellt werden oder hinreichende Indizien für verkürzte Steuerbeträge sprechen, sondern in der Tat lediglich einzelne Mängel in der Kassenführung vorliegen (zum Beispiel ganz vereinzelt fehlende Z-Bons), so würde ich im Rahmen einer Betriebsprüfung mit dem Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) argumentieren.
Wer einen runden Geburtstag oder ein anderes Ereignis feiert, steht zuweilen vor der Frage, ob er die Feier zuhause oder auswärts ausrichten soll. Allgemeinverbindlich lässt sich diese Frage natürlich nicht beantworten. Steuerlich hingegen wird die Feier in den eigenen vier Wänden oder im Garten günstiger sein. Und zwar dann, wenn Servicepersonal beauftragt wird. Meines Erachtens spricht nichts dagegen, die entsprechenden Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend zu machen.
Zugegebenermaßen stammt nachfolgende Empfehlung nicht von mir. Vielmehr habe ich Sie schon vor längerer Zeit während eines Kanzleiforums des NWB-Verlages hören dürfen. Ich hoffe, ich gebe sie an dieser Stelle richtig wieder. Jedenfalls kam sie mir neulich wieder in den Sinn, als sich eine Kollegin über „unkooperative“ Banken beschwerte. Der besagte Steuerberater, der in einer etwas größeren Kanzlei tätig ist, berichtete, wie er seine Mandanten – langfristig – bei Verhandlungen mit den Kreditinstituten unterstützt.
Der BFH hat mit Urteil vom 15.4.2015 (I R 44/14) entschieden, dass Verbindlichkeiten, für die ein Rangrücktritt vereinbart worden ist, grundsätzlich auszubuchen sind, wenn eine Tilgung der Schulden aus freiem Vermögen nicht vereinbart worden ist. In der Praxis gibt es sicherlich zahlreiche Rangrücktrittsvereinbarungen, die den Anforderungen der BFH-Rechtsprechung nicht genügen, bei denen aber durchaus eine gewinnerhöhende Ausbuchung der Verbindlichkeit unterbleiben soll. Hier stellt sich die Frage, ob eine rückwirkende bzw. nachträgliche Anpassung einer Rangrücktrittsvereinbarung zulässig ist. Steuerlich gibt es zu dieser Frage – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Entscheidung. Allerdings lohnt ein Blick ins Zivilrecht.
Der BFH hat offenbar Bedenken, dass Daten, die ein Betriebsprüfer während seiner Prüfungshandlungen sammelt und auf seinem Notebook speichert, in fremde Händen gelangen könnten. Daher hat er mit Urteil vom 16.12.2014 (VIII R 52/12) entschieden, dass die Finanzverwaltung nicht das Recht hat, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern. Zudem dürfen Daten nur vor Ort beim Steuerpflichtigen oder in den Diensträumen des Finanzamts erhoben und verwertet werden.
Nehmen wir einmal folgenden Fall: Ein Steuerpflichtiger möchte (oder muss) vorzeitig aus dem Berufsleben ausscheiden. Dafür winkt ihm eine hohe Abfindung, die er natürlich möglichst ermäßigt besteuert wissen möchte. Doch was tun? Hier könnte es helfen, wenn er zum Beispiel über eine Windkraft- oder Fotovoltaikanlage verfügt bzw. an dieser beteiligt ist und insoweit gewerbliche Einkünfte erzielt. Er könnte diese Anlage nämlich an seinen Ehepartner veräußern.
Wird ein Betrieb oder eine Praxis veräußert, so stellt sich oftmals die Frage, ob noch vorhandene Darlehen – gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung – sofort getilgt werden sollen oder ob es sinnvoller ist, die Darlehen weiter laufen zu lassen. Aus rein wirtschaftlicher Sicht kann an dieser Stelle natürlich keine Empfehlung gegeben werden, da es auf die individuellen Konditionen ankommt. Steuerlich wird es aber in aller Regel günstiger sein, die Darlehen mit bzw. unmittelbar nach dem Verkauf abzulösen.
Werden im Rahmen einer Betriebsprüfung bei einer Gaststätte, Fleischerei oder Bäckerei die Warenentnahmen mittels der amtlichen Richtsatzsammlung (hinzu-)geschätzt und führen diese Beträge ganz offensichtlich zu einer unzutreffenden Besteuerung, so sollte die Hinzuschätzung angefochten werden. Der BFH hat mit Urteil vom 23.4.2015 (V R 32/14) ein Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt.
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