Autor: Christian Herold
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Man kennt das ja: Die Gebäudeabschreibung mit üblicherweise nur 2 oder 3 Prozent ist den meisten Immobilienbesitzern zu gering und so wird zumindest hin und wieder versucht, einen kürzeren AfA-Zeitraum „durchzusetzen“ (was aber nicht allzu oft gelingt). Dass hingegen ein längerer Abschreibungszeitraum – und damit eine niedrigere AfA – als gesetzlich vorgesehen gewünscht werden, ist eher selten anzutreffen, kann aber Sinn machen, wenn ansonsten die Gefahr bestünde, dass Verluste wegen unterstellter Liebhaberei nicht abgezogen werden dürfen – so auch in einem Fall, über den der BFH im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde zu entscheiden hatte.
Wer eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, will diese lieber gestern als heute bewilligt wissen. Zumindest erhofft oder erwartet er, dass der zuständige Finanzbeamte seinen Antrag binnen weniger Tage, also „schnell“, bearbeitet. Gleiches gilt selbstverständlich, wenn die Aussetzung der Vollziehung auf gerichtlichem Wege erreicht werden soll. Doch zwischen dem Antragsteller und dem oder den Finanzrichtern gibt es bei der Auslegung des Begriffs „schnell“ zuweilen eine erhebliche Diskrepanz. Der eine versteht auch hier den Begriff „schnell“ in der Form von „kurzfristig“, „eilig“ oder „binnen weniger Tage.“ Der andere hält sechs Wochen für schnell – so zumindest in einem Fall vor dem Niedersächsischen...
Kryptowährungen wie Bitcoin und Ethereum sind steuerlich und bilanziell irgendwie seltsame Gebilde – die einen halten sie für klassische Wirtschaftsgüter, die anderen für reine Währungen. So gibt es zahlreiche Länder, in denen „Bitcoin-Geldautomaten“ gang und gäbe sind, während sich Deutschland damit eher schwer tut. Das BMF jedenfalls sieht Kryptowährungen als Wirtschaftsgüter, die Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können. Das heißt: Der Tausch oder Rücktausch von Bitcoins in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist steuerpflichtig. Verluste dürfen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Linke Tasche, rechte Tasche. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Naschen macht leere Taschen. Der Volksmund wusste schon immer, dass auch Bekleidungsstücke als Behältnis zur Aufbewahrung von Bargeld, also als „Kasse“, dienen können. Ein Nutzfahrzeughändler wurde diese Weisheit nun vom FG Hamburg bestätigt (Beschluss vom 28.2.2020, 2 V 129/19). Worum ging es?
Für jedes Kind, das steuerlich zu berücksichtigen ist, haben Eltern grundsätzlich Anspruch auf einen Kinderfreibetrag (bzw. Kindergeld). Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung (BEA-Freibetrag) für alle Kinder bis zum 25. Lebensjahr, für das Kindergeld gezahlt wird bzw. ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag besteht. Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Kinderfreibetrages und des BEA-Freibetrages zu, sofern er unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist. Also erhalten geschiedene sowie nicht miteinander verheiratete Eltern die steuerlichen Freibeträge jeweils zur Hälfte.
Kürzlich habe ich in meinem Blog-Beitrag „Petition zur steuerlichen Benachteiligung privater Anleger“ noch einmal auf die Beschränkung der Verlustverrechnung bei Totalverlusten (“Ausbuchung”) von Wertpapieren aufmerksam gemacht. Letztlich ist die Gesetzesänderung (§ 20 Abs. 6 EStG) rein fiskalisch motiviert und gesetzessystematisch nicht gerechtfertigt. Jüngst hat der BFH diese Auffassung bestätigt. Sie hilft zwar nicht für aktuelle Sachverhalte, aber doch für die vielen noch nicht abgeschlossenen Fälle der Jahre 2019 und früher. So hat der BFH mit Urteil vom 3.12.2019 (VIII R 34/16) wie folgt entschieden:
Die Rückforderung von – ungerechtfertigt – ausgezahltem Kindergeld trifft Eltern und Kinder zumeist hart. Insbesondere, wenn der Rückforderungszeitraum lang ist und Sozialleistungen – wegen der vermeintlichen Zahlung von Kindergeld – ihrerseits gekürzt worden sind. Denn dies führt dazu, dass letztlich weder Kindergeld noch Sozialleistungen gewährt werden. Beruht die Nachforderung auf unrichtigen Angaben, ist diese „Härte“ womöglich angebracht. Geht es hingegen „nur“ um eine mangelnde Mitwirkungspflicht, kann ausnahmsweise ein Erlass der Kindergeld-Rückforderung aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen – zumindest nach Ansicht der Betroffenen. Wie erst jetzt bekannt wurde, hat das Schleswig-Holsteinische FG bereits im März 2019 entschieden, dass ein teilweiser Erlass...
Werksangehörige von Automobilunternehmen erhalten beim Kauf von neuen Fahrzeugen Personalrabatte. Ihren Preisvorteil müssen die Beschäftigten als geldwerten Vorteil versteuern, und zwar entweder nach § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG oder nach der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 2 EStG. Auch ersparte Überführungskosten führen zu einem geldwerten Vorteil. Doch was gilt, wenn tatsächlich gar keine Überführungsleistung erbracht wird, weil die Werksangehörigen das Kfz direkt im Werk oder einem nahe gelegenen Versandzentrum abholen?
Arbeitgeber dürfen ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 einen so genannten Corona-Bonus bis zu 1.500 EUR steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei gewähren. Gerade erst habe ich auf den umfassenden Frage-Antwort-Katalog des BMF zu dem Thema aufmerksam gemacht, da lässt ein Blog-Beitrag der Minijob-Zentrale aufhorchen. Es geht um die „Umwandlung“ von geleisteten Überstunden in einen Bonus.
Bei Weihnachtsfeiern, Jahresabschlussveranstaltungen und Betriebsausflügen möchte das Finanzamt gerne mitfeiern, das heißt, es sieht in den Veranstaltungen „geldwerte Vorteile“ der Arbeitnehmer, die es grundsätzlich zu versteuern gilt. Der geldwerte Vorteil bleibt aber immerhin bis zu 110 EUR pro Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsfrei. Dies gilt für bis zu zwei Betriebsveranstaltungen jährlich. Und falls der anteilige Zuwendungsbetrag pro Arbeitnehmer höher als 110 EUR ist, kann der steuerpflichtige Vorteil statt individuell vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % versteuert werden.
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Lohnsteuerliche Auskunft des Arbeitgeber-Finanzamts für Arbeitnehmer-Veranlagung bedeutungslos
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Ein Verspätungszuschlag kann auch bei einer Steuererstattung festgesetzt werden
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Beitragspflicht von Betriebsrenten auch bei Kapitalauszahlung – rechtens, aber nicht gerecht