EU-Gaspreisdeckel seit 15.02.2023 aktiviert

Seit dem 15.02.2023 steht in der EU ein flexibler Preisdeckel für den Schutz vor überhöhten Gaspreisen zur Verfügung. Was bedeutet das für Unternehmen und Verbraucher?

Hintergrund

Der Russland-Ukraine-Konflikt hat seit Februar 2022 nicht nur in Deutschland, sondern weiten Teilen Europas zu einer Gasmangellage und einem teils dramatischen Energiekostenanstieg vor allem bei leitungsgebundenem Gas geführt.

Die EU-Verordnung zu dem sogenannten Korrekturmechanismus trat bereits am 01.02.2023 in Kraft, eine Aktivierung ist ab 15.02.2023 möglich. Konkret soll verhindert werden, dass die Großhandelspreise für Gas in der EU über längere Zeit deutlich über den Weltmarktpreisen liegen. Dazu kann die EU künftig bestimmte Gashandelsgeschäfte verbieten, wenn ihr Preis ein vorab festgelegtes Niveau erreicht und der Preisanstieg nicht einem ähnlichen Preisanstieg auf regionaler Ebene oder auf dem Weltmarkt entspricht. Weiterlesen

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit – BAG zur geschlechtsbezogenen Entgeltdiskriminierung

Am 16.3.2023 hat das BAG (8 AZR 450/21) in einer wichtigen Grundsatzentscheidung zur geschlechtsbezogenen Ungleichbehandlung bei der Lohngestaltung durch Arbeitgeber Stellung genommen. Was ist zu beachten?

Sachverhalt

Das beklagte Unternehmen stellte zum 1.1.2017 einen Mitarbeiter (A) und zum 1.3.2017 die Klägerin als Vertriebsmitarbeiter ein. Beiden bot sie im Rahmen der Vertragsverhandlungen ein monatliches Grundgehalt von 3.500 Euro in der Einarbeitungszeit und ab dem 1.11.2017 eine zusätzliche, erfolgsabhängige Vergütung an. Die Klägerin akzeptierte das Angebot und vereinbarte daneben mit der Beklagten 20 Tage unbezahlte Freistellung pro Jahr. Ihr Kollege erhielt nach Vertragsverhandlungen für die Dauer der Einarbeitungszeit bis zum 31.10.2017 eine monatliche Grundvergütung von 4.500 Euro und vereinbarte zum 1.7.2018 außerdem eine Erhöhung monatlichen Grundentgelts bei gleichzeitiger Reduzierung der erfolgsabhängigen Vergütung. Die Klägerin und A haben als Vertriebsmitarbeiter dieselben Verantwortlichkeiten und Befugnisse. Weiterlesen

Sparen was das Zeug hält – Energieeinsparverordnung verlängert

Die Energiekrise ist noch nicht vorbei: Am 10.2.2023 hat der Bundesrat deshalb der Verlängerung der Energieeinsparverordnung bis Mitte April 2023 zugestimmt. Was bedeutet das?

Hintergrund

Infolge des russischen Angriffskrieges in der Ukraine sind auch in Deutschland aufgrund der Mangellage die Energiepreise seit Frühjahr 2022 dramatisch angestiegen. Die Verordnung zur Änderung der sog. Kurzfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung (EnSikuMaV) trat am 1.9.2022 in Kraft (BGBl 2022 I S. 1446) und sollte ursprünglich am 28.2.2023 wieder außer Kraft treten. Die Verordnung enthält Vorgaben für Energieeinsparmaßnahmen für Privathaushalte, Unternehmen sowie die öffentliche Hand, die kurzfristig ihre Wirksamkeit entfalten soll, indem sie alle Verordnungsadressaten zum Energiesparen anhält. Konkret bedeutet das etwa, dass private Schwimmbäder nicht mit Gas oder Strom beheizt werden dürfen (§ 4 EnSikuMaV) oder am Arbeitsplatz in Nichtwohngebäuden die Raumtemperatur bei „körperlich leichte und überwiegend sitzende Tätigkeit“ 19 Grad Celsius nicht überschreiten darf (§ 6 Abs.1 a EnSikuMaV).

Energieeinsparmaßnahmen bis 15.4.2023 verlängert

Nach der Zustimmung des Bundesrates vom 10.2.2023 (BR-Drs. 6/23 (B)) werden die Vorgaben zum Energiesparen für Privathaushalte, Unternehmen und die öffentliche Hand über den 28.2.2023 hinaus bis 15.4.2023 verlängert. Weiterlesen

Durchgefallen: Hinweisgeberschutzgesetz ohne Zustimmung im Bundesrat

Am 10.2.2023 hat der Bundesrat die erforderliche Zustimmung zum Hinweisgeberschutzgesetz (Whistleblower) verweigert, das der Bundestag im Dezember 2022 beschlossen hatte. Gibt es im Vermittlungsausschuss keine Einigung zwischen Bund und Ländern, ist das Gesetz endgültig gescheitert.

Worum geht es?

Hintergrund sind die Vorgaben einer EU-Richtlinie (2019/1937 v. 19.10.2019), die in deutsches Recht umzusetzen sind. Das Gesetz zum sog. Whistleblowerschutz, das der Bundestag im Dezember 2022 verabschiedet hatte, regelt den Umgang mit Meldungen zu Betrügereien, Korruption und anderen Missständen in Behörden und Unternehmen, ebenso mit Hinweisen auf mangelnde Verfassungstreue von Beschäftigten im öffentlichen Dienst, auch wenn dabei keine konkreten Straftaten vorliegen. Behörden und Unternehmen sollen gesonderte interne Anlaufstellen schaffen und auch anonyme Hinweise entgegennehmen. Zusätzlich will der Bund eine externe Meldestelle beim Bundesamt für Justiz errichten. Die Länder können eigene externe Meldestellen einrichten. Der Gesetzentwurf regelt Verfahren und Vertraulichkeit der Meldungen und Maßnahmen zum Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien – aber auch Haftung, Schadensersatz und Bußgelder im Falle bewusst falscher Angaben.

Gesetz findet keine Zustimmungsmehrheit im Bundesrat

Der Bundesrat hatte bereits in seiner Sitzung vom 16.9.2022 gemäß Art. 76 Abs. 2 GG Änderungen beschlossen (BR-Drs. 372/22 (B)). Am 10.2.2023 hat das vom Bundestag beschlossene Gesetz nun nicht die erforderliche Zustimmung des Bundesrates erfahren. Das Gesetz kann damit nicht wie geplant in Kraft treten. Der Bundesrat hat vor allen daran Anstoß genommen, dass das deutsche Gesetz noch deutlich über die Vorgaben der EU-Richtlinie hinausgeht.

Wie geht’s weiter?

Bundesregierung und Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu beraten. Das fristgebundene Vermittlungsverfahren hat innerhalb von drei Wochen stattzufinden (Art. 77 Abs.2 GG). Erfolgt dort keine Einigung, ist das Gesetzesvorhaben endgültig gescheitert.

Bereits zum 17.12.2021 hätte die EU-Hinweisgeberschutzrichtlinie umgesetzt sein müssen. Gegen die Bundesrepublik läuft deswegen bereits ein Vertragsstrafenverfahren der EU. Das deutsche Hinweisgeberschutzgesetz hätte im April 2023 in Kraft treten sollen. Allerdings sind die Regelungen für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen sehr komplex und bürokratisch und in der Kürze der Zeit kaum umsetzbar. Außerdem sollte auch stärker beachtet werden, dass ein Hinweisgeberschutz „mit Augenmaß“ Ziel sein muss. Es darf deshalb mit Spannung abgewartet werden, was im Vermittlungsausschuss noch an Änderungen verhandelbar ist.

Weitere Informationen:


Update: Energie-Härtefallhilfen bei leitungsungebundenen Energieträgern jetzt doch auch für KMU

Nachdem der Bundestag im Dezember mit den Energiepreisbremsen auch Härtefallhilfen beschlossen hatte, blockierte bislang der Haushaltsausschuss die Mittelfreigabe am KMU für nicht leitungsgebundene Energieträger. Jetzt hat der Bundestag einen Antrag der CDU-CSU-Fraktion zur umgehenden Umsetzung der Härtefallhilfen am 10.2.2023 an den zuständigen Bundestagsausschuss überwiesen.

Hintergrund

Ich habe im Blog berichtet: Nach dem Erdgas-Wärme-Soforthilfe-Gesetz – EWSG (BGBl 2022 I S. 2035), das eine Energiekostenentlastung von Unternehmen und Haushalten im Dezember 2022 beinhaltete, hat der Bund mit dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz – EWPBG (BGBl 2022 I S. 2560) und dem Strompreisbremsengesetz – StromPBG (BGBl 2022 I S. 2512) ab Januar 2023 weitere Entlastungen bei Erdgas, Fernwärme und Strom auf den Weg gebracht. Mit diesen Gesetzen hat der Gesetzgeber aber auch Härtefallregelungen beschlossen, die KMU, Einrichtungen und Haushalte unterstützen sollen, die mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern wie Heizöl, Flüssiggas oder Pellets heizen.

Haushaltsausschuss blockiert Mittelfreigabe für KMU

Am 25.1.2023 bewilligte der Haushaltsausschuss zwar 375 Mio. Euro für KMU- Härtefallhilfen. Gleichzeitig wurde aber beschlossen, die Härtefallregelungen auf die Entlastung von Strom und leitungsgebundene Energieträger (Gas, Wärme) zu begrenzen und die Härtefallregelung nicht auf leitungsungebundene Energieträger (zum Beispiel Heizöl, Pellets) bei KMU und Kultureinrichtungen auszuweiten. Das war ein Paukenschlag: Obwohl die Ministerpräsidenten/innen der Länder und der Bundeskanzler einig waren, ferner der Bundestag am 15.12.2022 eine umfassende Härtefallregelung beschlossen hat, legt ein (untergeordneter) Ausschuss des Bundestages sein Veto ein und blockiert die Mittelfreigabe.

Bundestag überweist an Ausschuss

Die Reaktion des Haushaltsausschusses hat die Opposition auf den Plan gerufen, die schließlich die Angelegenheit umgehend wieder als Parlamentsangelegenheit im Bundestag aufgerufen hat. Am 10.2.2023 hat sich jetzt der Bundestag abermals mit der Angelegenheit befasst (BT-Drs. 20/5584 vom 10.2.2023).

Nach dem Veto des Haushaltsausschusses kam die Kehrtwende: Es soll nun doch auch bei Öl und Pellets Hilfen für Betriebe bei explodierenden Kosten geben, allerdings sollten für die KMU-Hilfen lediglich zusätzliche 25 Mio. Euro zur Verfügung gestellt werden. Jetzt hat der Bundestag am 10.2.2023 den Antrag an den Ausschuss überwiesen, der Bundesregierung Folgendes aufzugeben: Weiterlesen

Update Energiepreispauschale (EEP): Studierende müssen sich weiter gedulden

Das Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG) vom 16.12.2022 ist zum 21.12.2022 in Kraft getreten (BGBl 2022 I S. 2357). Die Beantragung der Energiepreispauschale (EPP) für Studenten sowie Fachschüler ist derzeit noch immer nicht möglich, teilt die Bundesregierung Ende Januar 2023 mit. Wie lange sollen sich Studierende und Fachschüler noch gedulden?

Hintergrund

Ich hatte im Blog berichtet: Nach der vom Gesetzgeber mit dem Steuerentlastungsgesetz vom 23.5.2022 (BGBI 2022 I S. 749) beschlossenen einmaligen steuerpflichtige Energiekostenpauschale (EEP) von 300 Euro und der Ausweitung der EEP für Rentner und Versorgungsempfänger (Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz – RentEPPG, BGBl 2022 I S.1985) hat der Bund mit dem EPPSG vom 16.1.2022 (BGBLl 2022 I S. 2357) mit Wirkung vom 21.12.2022 auch eine einmalige EEP für Studierende und Fachschüler in Höhe von 200 Euro beschlossen.

Studierende können mehrfach von EEP profitieren

Wer neben dem Studium arbeitet (z. B. Minijob oder als Werkstudent) und in Deutschland wohnt oder sich gewöhnlich dort aufhält (unbeschränkte Einkommensteuerpflicht), bekommt 300 Euro Energiepreispauschale. Die Auszahlung erfolgt über den Arbeitgeber und unterliegt der Lohnsteuerpflicht.

Die Studierenden EEP erhalten (zusätzlich!), wer am 1.12.2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte immatrikuliert war. Das Gesetz umfasst hierbei auch ausländische Studierende, die ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) in Deutschland haben. Ausgenommen von der Einmalzahlung sind allerdings Gaststudierende. Die EEP für Studierende ist steuerfrei und muss beantragt werden.

Anträge auch Anfang Februar noch nicht möglich

Geplant ist, dass die Einmalzahlung über eine gemeinsame digitale Plattform beantragt werden muss. Weitere Details dazu sind derzeit Gegenstand von Gesprächen zwischen Bund und Ländern. Weiterlesen

Corona-Betriebsschließungen: Wann die Betriebsschließungsversicherung zahlen muss – und wann nicht

Der BGH (18.1.2023 – IV ZR 465/21) hat entschieden, dass einer Versicherungsnehmerin auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen der teilweisen Einstellung ihres Hotelbetriebs im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie während des sogenannten “zweiten Lockdowns” zustehen, hingegen der Versicherer nicht verpflichtet ist, eine Entschädigung aus Anlass der Betriebsschließung während des sogenannten “ersten Lockdowns” zu zahlen. Worauf kommt es in der Praxis an?

Hintergrund

Die bundesweiten Corona-Lockdown-Maßnahmen haben im Jahr 2020 bei von Schließung betroffenen Betrieben (Gaststätten; Hotellerie etc.) zu massiven Umsatzeinbrüchen geführt. Soweit Unternehmen bei ihren Versicherern Betriebsschließungsversicherungen abgeschlossen haben, stellt sich die Frage, ob vom Versicherungsschutz auch Schließungsmaßnahmen fallen, die durch das SARS-Covid19-Virus verursacht wurden.

Worum ging es im aktuellen BGH-Fall?

Der Kläger hatte beim beklagten Versicherer eine sogenannte Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen. Er begehrte die Feststellung, dass der beklagte Versicherer verpflichtet ist, ihm aufgrund der Schließung seines Geschäftslokals im Frühjahr 2020 (erster Corona-Lockdown) und sodann im Spätherbst 2020 (zweiter Lockdown) eine Entschädigung aus dieser Versicherung zu zahlen.

Wie beurteilt der BGH Betriebsschließungsversicherungen? Weiterlesen

Von Pflicht zur Empfehlung – Bundeskabinett hebt CoronaArbSchV vorzeitig auf

Das Bundeskabinett hat am 25.1.2023 die vorzeitige Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung zum 2.2.2023 beschlossen.

Hintergrund

Seit Frühjahr 2020 hat der Bund empfindlich in den betrieblichen Infektionsschutz mit zahlreichen Arbeitgeberpflichten eingegriffen – auf dessen Kosten; ich habe wiederholt berichtet. Die letzte Fassung der CoronaArbSchV war eigentlich bis 7.4.2023 befristet. Doch jetzt entfällt in den meisten Bereichen vorzeitig staatlicher Zwang.

Empfehlungen folgen auf Pflichten

Die bisherigen Arbeitgeber-Pflichten beim betrieblichen Infektionsschutz entfallen jetzt. Nunmehr wird “empfohlen”, in den Betrieben und Verwaltungen auch nach dem Wegfall der SARS-CoV-2-ArbSchV zum 2.2.2023 weiterhin bewährte Schutzmaßnahmen umzusetzen, um Ansteckungen bei der Arbeit zu vermeiden und krankheitsbedingte Personalausfälle zu minimieren. Weiterlesen

Behördliche Erstattung von Corona-Verdienstausfallentschädigung: BMF macht Zugeständnis bei lohnsteuerlicher Abrechnung

Mit Schreiben vom 25.1.2023 (IV C 5 – S 2342/20/10008:003) hat das BMF zur lohnsteuerlichen Abrechnung behördlicher Erstattungsbeträge für Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) Stellung genommen. Gut für die Lohnversteuerung der Arbeitgeber: Das BMF hat eine Nichtbeanstandungsregelung verfügt.

Hintergrund

Arbeitnehmer, die sich während der Corona-Pandemie – ohne krank zu sein – auf Anordnung des Gesundheitsamts als Krankheits- oder Ansteckungsverdächtige in Quarantäne begeben müssen oder einem Tätigkeitsverbot unterliegen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls im Regelfall eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG. Auch Arbeitnehmer, die aufgrund der vorübergehenden Schließung von Einrichtungen zur Betreuung von Kindern, Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen ihre Kinder oder behinderte Menschen selbst beaufsichtigen, erhalten im Falle des Verdienstausfalls unter den Voraussetzungen des § 56 Abs. 1a IfSG eine Entschädigung.

Die Verdienstausfallentschädigung ist für die Dauer des Arbeitsverhältnisses, längstens für sechs Wochen, zu zahlen. Die Zahlung der Verdienstausfallentschädigung leistet der Arbeitgeber für die Entschädigungsbehörde. Die gezahlte Verdienstausfallentschädigung wird dem Arbeitgeber auf Antrag von der Entschädigungsbehörde erstattet.

Welche Probleme stellen sich in der Praxis? Weiterlesen

Betrieblicher Infektionsschutz: CoronaArbSchV vorzeitig zurück in die Mottenkiste

Seit Beginn der Corona-Pandemie hat das BMAS den betrieblichen Infektionsschutz mit umfangreichen Arbeitgeberpflichten reguliert. Jetzt werden die Beschränkungen vorzeitig aufgehoben.

Hintergrund

Um das Infektionsgeschehen beherrschbar zu gestalten und krankheitsbedingte Ausfallzeiten von Beschäftigten zu reduzieren und Belastungen des Gesundheitswesens, der kritischen Infrastrukturen sowie der Wirtschaft zu minimieren, hat der Verordnungsgeber (BMAS) bzw. der Gesetzgeber im IfSG umfangreiche Arbeitgeberpflichten wie Homeoffice-, Testangebots- und Maskenpflichten angeordnet- ich habe wiederholt hier im Blog berichtet.

Aktuelle Verordnung bereits entschärft

Die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 27.9.2022 ist am 1.10.2022 in Kraft getreten und gilt an sich bis 7.4.2023. Sie enthält die bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes, setzt aber mehr auf die Eigenverantwortung von Unternehmen und Mitarbeitern.

Vorzeitige Abschaffung der CoronaArbSchV

Jetzt hat das BMAS am 19.1.2023 angekündigt, dass die Beschränkungen der aktuellen CoronaArbSchV bereits per Anfang Februar 2023 durch Ministerverordnung aufgehoben werden soll.  Wegen des sinkenden Infektionsgeschehens seien einheitliche Vorgaben für Corona-Schutzmaßnahmen am Arbeitsplatz nicht. Bundesweit einheitliche Vorgaben zum betrieblichen Infektionsschutz seien nicht mehr erforderlich. Bis zur Außerkraftsetzung verpflichtet die CoronaArbSchV Arbeitgeber derzeit, auf Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung ein betriebliches Hygienekonzept zu erstellen und die notwendigen Corona-Schutzmaßnahmen umzusetzen. Innerhalb der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber auch prüfen, ob sie ihre Beschäftigten geeignete Tätigkeiten in deren Wohnung ausführen lassen, wenn dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.

Fazit

Die vorzeitige Aufhebung der CoronaArbSchV ist ein gutes Zeichen vor allem für Unternehmen. Sie können künftig auch ohne staatliche Regulatorik über Art und Umfang betrieblicher Corona-Arbeitsschutzmaßnahmen entscheiden. Das ist bei rückläufigem Infektionsgeschehen ausdrücklich zu begrüßen, da der staatliche Zwang für Betriebe und Unternehmen auch eine erhebliche zusätzliche Kostenlast produziert hat.

Weitere Informationen:
CoronaArbSchV v. 27.9.2022: