Kategorie: Recht
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Diese Überschrift ist doch kreativ – finden Sie nicht auch? Es wäre einmal etwas ganz Neues, wenn ein Sozialgericht in der Lage wäre, sozusagen als nachfolgende und allerletzte Instanz, ein Urteil unserer obersten Verfassungshüter wieder aufzuheben. Wenn Sie mich nun für – sagen wir einmal – etwas sehr einfältig halten, so muss ich Sie enttäuschen, denn die Lorbeeren gebühren einem Träger der Sozialversicherung (Krankenversicherung), den ich hier aber aus verständlichen Gründen nicht namentlich bloßstellen möchte. Tatsächlich hat aber kürzlich die Leserin eines meiner Beiträge einen Brief mit dem genannten Inhalt erhalten. Was war geschehen?
Am 23.11.2018 wurden wichtige Gesetzesvorhaben im Bundesrat gefasst. Hier eine kurze Übersicht des „Jahresendspurts“: Familienförderung Ein 10 Milliarden-Paket zur Entlastung der Familien steht in den Startlöchern: Ab Juli 2019 wird das Kindergeld um 10 € pro Kind und Monat angehoben (204 €; ab dem dritten Kind 210 € und für jedes weitere Kind 235 € pro Monat). Auch der steuerliche Kinderfreibetrag wird angepasst – er steigt ab 1. Januar 2019 und 1. Januar 2020 um jeweils 192 €. Gleichzeitig erhöht sich auch der Grundfreibetrag (aktuell 9.000 € / 2019: 9.168 € / 2020: 9.408 €).
Der Bundestag hat am 18.10.2018 das „Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts – Einführung einer Brückenteilzeit“ beschlossen. Damit erhalten Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit. Die Brückenteilzeit gilt ab 1.1.2019. Hintergrund Schon bislang kannte das deutsche Arbeitsrecht eine Vielzahl von Teilzeitmöglichkeiten: Ob Elternzeit (Bundeselterngeld- und Erziehungsgesetz), Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) oder Familienpflegezeit (Familienpflegegesetz) – alle sehen ein Rückkehrrecht des Arbeitnehmers vor. Bei der Teilzeit von Arbeitnehmern nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz war das bislang anders. Ab 1.1.2019 werden aber auch Teilzeitbeschäftigte ein umfassendes Rückkehrrecht zur ursprünglichen Arbeitszeit haben.
Wie kann eigentlich im Zeitalter der Digitalisierung eine Krankmeldung erfolgen? Mit Einbruch der kalten Jahreszeit gehen in den Betrieben auch wieder die Krankheitsstände in die Höhe. Zwangsläufig stellt sich die Frage, wie mit der Krankmeldung im digitalen Zeitalter umzugehen ist. 5 EntgeltFZG schreibt vor, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vorzulegen. Arbeitgeber können aber bereits ab dem ersten Krankheitstag eine Attest-Pflicht einführen. Die Form der Mitteilung ist gesetzlich nicht geregelt. Es gibt zwar häufig betriebsinterne Anweisungen, wie die...
Das Urteil des BGH vom 14. November 2018 (VIII ZR 109/18) wird in der Presse gerade als „Stärkung des Mieterschutzes“ kolportiert, dabei ist das aus meiner Sicht gar kein (rein) mietrechtliches Problem, sondern eine Frage der Auslegung von AGB in Kaufverträgen. Eine Gemeinde hatte „Siedlungshäuser“ vermietet und den Mietern anscheinend lebenslange Wohnrechte zugesagt. Bei den Häusern handelt es sich um Zweifamilienhäuser, bei denen mietrechtlich die Besonderheit besteht, dass der Kündigungsschutz für den Vermieter erleichtert ist, wenn er selbst darin wohnt (§ 573a BGB). Die Gemeinde verkauft diese Häuser an einzelne Erwerber. In den Kaufverträgen ist jeweils eine Klausel enthalten, in...
Wer in seinem Leben noch keinen Streit mit einem Versicherer erlebt hat, dürfte in aller Regel unterversichert sein. Oder man hat einen herausragenden Versicherungsvertreter auf Kurzwahl. Alle anderen geraten irgendwann in Meinungsverschiedenheiten. Schützenhilfe im Kampf gegen die Großunternehmen leistet dann womöglich der Versicherungsombudsmann.
Im Rahmen zweier Vorabentscheidungsverfahren hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass ein Arbeitnehmer die ihm gemäß dem Unionsrecht zustehenden Urlaubstage schon allein deshalb nicht verliere, weil er vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (oder im Bezugszeitraum) keinen Urlaub beantragt hat. Dies beinhaltet auch seinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für nicht genommenen Urlaub. Ausgangspunkt waren zwei deutsche Rechtsverfahren: In einer Konstellation hatte ein Rechtsreferendar eine finanzielle Vergütung für die nicht im Referendariat genommenen Urlaubstage beansprucht. Das andere Verfahren betraf den Fall, dass vor Beendigung eines Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer von seinem privatwirtschaftlichen Arbeitgeber gebeten wurde, seinen Resturlaub zu nehmen; er wurde aber nicht auf...
Es ist ein Massenphänomen: Rund jeder dritte Beschäftigte in Deutschland verzichtet nach einer DGB-Umfrage regelmäßig auf Urlaubstage. Die Sorge um den Verlust des Arbeitsplatzes, aber auch eine sehr hohe Arbeitsbelastung, sind meist die Ursachen. Nach der gesetzlichen Regelung (§ 7 Abs. 3 S. 1 BurlG) muss Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden, andernfalls verfällt er. Eine Übertragung in das nächste Jahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen statthaft. Der Urlaub muss dann in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden. Diese Verfallgrenze des 31. März gilt seit einem...
Das Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist bereits zum 1.1.2018 in Kraft getreten ist, hat aber auch ab dem 1.1.2019 noch wichtige Neuerungen, die von den Arbeitgebern umzusetzen sind. Die Beitragsersparnis auf Entgeltumwandlungen (konkret wenn der Arbeitgeber seine Anteile an Sozialversicherungsbeiträgen einspart) müssen nach § 1a Abs. 1a BetrAVG für neue Entgeltumwandlungsvereinbarungen ab dem 1.1.2019 zugunsten seines Beschäftigten an die betroffene Versorgungseinrichtung weitergegeben werden (Hinweis: bei bestehenden Entgeltumwandlungen vor dem 1.1.2019 gilt eine Frist zum 1.1.2022). Die Zuschusspflicht hat enorme praktische Auswirkungen, da nahezu jeder Arbeitnehmer einen generellen Anspruch auf Entgeltumwandlung hat und somit grundsätzlich auch einen Anspruch auf den neuen Zuschuss hat....
Die DSGVO hat zwar einige Neuerungen und Verschärfungen gebracht, aber vieles galt schon bisher. Nur hat es halt vorher keinen so recht gekümmert. Deshalb ist sie vielen Vermietern und Hausverwaltungen auch immer noch ein Buch mit sieben Siegeln. Sie treibt daher einerseits eigenartige Blüten, wie die jüngste Aufregung um die „Klingel-Schilda-Affäre“ zeigt und es gibt Hausverwaltungen, die gleich mal ihre Homepage komplett abgeschaltet haben. Andererseits gibt es aber auch Vermieter, die meinen, das gehe sie doch alles gar nichts an, weil sie doch „nur“ vermieten.
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