Kategorie: Steuern
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Gemischte beruflich und privat veranlasste Aufwendungen sind grundsätzlich in abziehbare und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufzuteilen (sog. Aufteilungsmaßstab). Erforderlich für die Aufteilung von Aufwendungen und den Abzug des beruflich veranlassten Teils ist, dass ein sachgerechter Aufteilungsmaßstab existiert. Beim Aufteilungsmaßstab scheiden sich häufiger die Geister. Allgemein bewährt haben sich die flächenmäßige Kostenaufteilung bei Gemeinkosten der Gebäudenutzung und die Kostenteilung nach Zeitanteilen bei beweglichen Wirtschaftsgütern (z.B. Pkw). In einer aktuellen Entscheidung des FG Baden- Württemberg (Az. 8 K 751/17) sollten sowohl räumlicher, als auch zeitlicher Aufteilungsmaßstab zugleich angewendet werden.
Die Reform der Grundsteuer ist eines der schwierigsten Reformvorhaben der Regierungskoalition: Scheitert sie, haben die deutschen Städte und Kommunen ab 1.1.2020 ein Finanzierungsproblem in Höhe von rund 14 Mrd. Euro im Jahr. Doch jetzt ist eine fristgerechte Reform in greifbarer Nähe, denn am 18.10.2019 hat der Bundestag eine Grundgesetzänderung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen.
Unverzinsliche Betriebsschulden sind mit 5,5 % abzuzinsen. Für die Wirtschaftsjahre bis einschließlich 2010 sieht der Bundesfinanzhof diese Verpflichtung als verfassungsgemäß an. Mit seinem Urteil vom 22.05.2019 – X R 19/17 hat er außerdem einer nachträglich vereinbarten Verzinsung die steuerliche Anerkennung versagt. Der Streitfall Die Klägerin erhielt im Jahr 2010 für ihren Gewerbebetrieb von einem Bekannten ein langfristiges und zunächst nicht zu verzinsendes Darlehen über ca. 250.000 €. Während einer Außenprüfung, in der es um eine bilanzielle Gewinnerhöhung aufgrund der fehlenden Verzinsung ging, legten die Vertragspartner eine ab dem 01.01.2012 beginnende Verzinsung von jährlich 2 % fest. Später hoben sie den...
Am 17.10.2019 hat der Bundestag in erster Lesung über das Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) beraten. Das ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung beim Abbau überbordender Bürokratie. Jetzt werden sich im nächsten Schritt die Fachausschüsse damit befassen. Hintergrund Ziel des Entwurfes für ein Drittes Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III) ist es, Verfahren zu vereinfachen und den bürokratischen Aufwand für Unternehmen, aber auch Bürgerinnen und Bürger und die Verwaltungen, wo möglich, weiter zu verringern. Schwerpunkte sind:
Gestern habe ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Gebäude in Sanierungsgebieten: Fiskus misstraut den Gemeinden“ veröffentlicht. Es geht darum, dass die Finanzämter im Hinblick auf die erhöhten Abschreibungen nach § 7h EStG wieder ein eigenes Prüfungsrecht erhalten sollen. Der Fiskus misstraut hier den Gemeinden, deren Bescheinigung nach § 177 BauGB einen Grundlagenbescheid darstellt, der nach bisheriger Rechtslage nicht angezweifelt werden darf. Mein Fazit dazu: „Es ist eine Bankrotterklärung, wenn der Gesetzgeber erklärt, dass die eine Verwaltung das Handeln einer anderen Verwaltung kontrollieren muss, weil die Verwaltung Nr. 1 in der Vergangenheit zu oft schlampig gearbeitet hat.“ Doch nun gibt es...
Zur Frage einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als Abschreibung andererseits muss der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Aktenzeichen IX R 14/19 Stellung nehmen.
Klimaschutz ist wichtig. Aber: Natürlich muss der Klimaschutz „irgendwie“ ins Gesetz gegossen werden. Und natürlich dürfen die Kosten des Klimaschutzes niemandem wehtun. Und natürlich muss eine typisch deutsche Lösung her. Und natürlich lassen es sich die Ministerialbeamten nicht nehmen, eine maximal komplizierte Lösung zu finden. So, genug der Vorrede. Nun stelle ich Ihnen die neue Mobilitätsprämie vor, die im Jahre 2021 das Licht der Welt erblicken soll. Sie findet sich im Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht (Gesetzentwurf der Bundesregierung). Ich erspare mir dieses Mal – ausnahmsweise – eine redaktionelle Zusammenfassung, denn dafür ist die geplante...
Die satzungskonforme Zuwendung einer ausländischen Stiftung an einen inländischen Empfänger, der keine Rechte an oder Ansprüche auf Vermögen oder Erträge der Stiftung besitzt, unterliegt nicht der Schenkungsteuer. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 03.07.2019 – II R 6/16 entschieden. Der Streitfall Im Streitfall hatte eine Schweizer Familienstiftung einem in Deutschland ansässigen 29-jährigen Begünstigten (Destinatär) eine Einmalzahlung zugewandt. Die Stiftungssatzung sieht Unterstützungsleistungen zur Anschubfinanzierung an Familienangehörige in jugendlichen Jahren vor. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Die Stiftung wählt die Empfänger nach ihrem Ermessen aus.
Für Baumaßnahmen an einem vermieteten Gebäude, das in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder in einem städtebaulichen Entwicklungsbereich liegt, können erhöhte Abschreibungen in Anspruch genommen werden. Begünstigt sind insbesondere Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sinne des § 177 des Baugesetzbuchs. Begünstigt ist allerdings nur der Erhalt von sanierungsbedürften Gebäuden, nicht hingegen der bautechnische Neubau von Gebäuden (§ 7h EStG).
Mit rund 700.000 Veranstaltungen und rund neun Millionen Teilnahmen pro Jahr sind die Volkshochschulen (VHS) der bundesweit größte Anbieter allgemeiner Weiterbildung. Nun befürchten sie eine stärkere steuerliche Belastung der allgemeinen Weiterbildung in erheblichem Ausmaße. Die geplante Neufassung des UStG werten sie als schweren Schlag gegen alle bildungspolitischen Absichtserklärungen der Bundesregierung.
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