Kategorie: Steuern
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Heute erlaube ich mir eine sehr kurze, dafür aber wichtige Meldung: Die Referatsleiter von Bund und Ländern haben nun endlich eine Übergangsfrist für die Einrichtung von Kassen und anderen elektronischen Aufzeichnungsgeräten mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) bis zum 30.9.2020 beschlossen. Diese Frist gilt damit offenbar auch für die Meldung der Kassen und Aufzeichnungsgeräte an die Finanzverwaltung, die eigentlich bis zum 31.1.2020 hätte erfolgen müssen.
Am 20.9.2019 hat sich der Bundesrat erstmals mit der Grundsteuerreform befasst, die bis zum Jahresende unter Dach und Fach sein muss. Gegen die Änderungen des Grundgesetzes hat der Bundesrat keine Einwände, fordert aber beim Grundsteuerreformgesetz etliche Änderungen. Hintergrund Nach der Entscheidung des BVerfG vom April 2018 (10.4.2018 – 1 BvL 11/14) muss eine verfassungskonforme Änderung des Grundsteuerrechts bis 31.12.2019 beschlossen und im Bundesgesetzblatt verkündet sein; im Anschluss könnte das bisherige Recht noch bis 2024 weiterhin angewendet werden. Kann dieser Zeitplan nicht eingehalten werden, droht den Städten und Gemeinden ein Realsteuerausfall von mehr als 14 Mrd. € pro Jahr. Zu den...
Aufwendungen für Auslandsreisen zu beruflichen Veranstaltungen eines Steuerberaters, die auf seine ihn begleitende Ehefrau entfallen, sind nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 14. Mai 2019 (Az. 2 K 2355/18 E) entschieden. Der Kläger, ein Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, nahm an internationalen Konferenzen in Delhi, Barcelona und Prag teil, die von einem beruflichen Netzwerk veranstaltet wurden. Auf diesen Reisen begleitete ihn seine Ehefrau, wobei die Eheleute im Anschluss an die Veranstaltungen noch an den jeweiligen Tagungsorten Urlaub machten. Der Kläger machte die gesamten Reisekosten als Betriebsausgaben geltend. Hiervon erkannte das Finanzamt – wie...
Einige Jahre herrschte in der steuerlichen Gesetzgebung Ruhe. Dies war zum einen der Großen Koalition und dem damit einhergehenden Stillstand und zum anderen Wolfgang Schäuble persönlich zu verdanken. Der langjährige Bundesfinanzminister war kein Freund von hektischen Gesetzesänderungen. Mit dieser Ruhe war schon im vergangenen Jahr Schluss. Was unseren Berufsstand – und natürlich auch die Bürger – aber derzeit erwartet, ist nicht mehr eine Flut von Gesetzesänderungen, nein, es ist ein wahrer Tsunami. Nachfolgend eine kurze Aufstellung der Gesetze und Gesetzesvorhaben, die für die Jahre 2020 und 2021 ff. sowie zum Teil auch rückwirkend für 2019 Änderungen mit sich bringen werden:
In vielen Bundesländern besteht für Arbeitnehmer ein Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Weiterbildung. Falls die Bildungsmaßnahme der beruflichen Weiterbildung dient, sind die – selbst getragenen – Aufwendungen zudem als Werbungskosten absetzbar. Kürzlich hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden, dass ein Yogakurs unter bestimmten Voraussetzungen Bildungsurlaub rechtfertigen kann.
Knock-out-Zertifikate sind spekulative Hebel-Produkte, mit denen Anleger sowohl auf steigende als auch auf fallende Kurse von Aktien usw. setzen können. Anleger müssen jedoch die Knock-out-Barriere im Auge behalten: Wird diese Schwelle erreicht, verfällt das Produkt wertlos – es wird also im wahrsten Sinne des Wortes „ausgeknockt“. Der Anlieger verliert sein investiertes Geld. Die Frage ist nun, ob der Verlust des Kapitals steuermindernd als Werbungskosten absetzbar ist.
Tatsächlich ist das Finanzgericht zur Ermittlung einer ortsüblichen Marktmiete nicht zwingend verpflichtet einen Sachverständigen hinzuzuziehen. So die rechtskräftige Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 19.7.2017 (Az: 3 K 3144/15). Danach ist es nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt zur Schätzung der ortsüblichen Marktmiete die Werte aus einem von ihm selbst erstellten internen Mietspiegel abgeleitet hat, dem unter anderem auch der Größe nach vergleichbare Wohnungen zugrunde liegen.
Für das Steuerjahr 2018 hat die Anlage KAP bekanntlich zwei „Kinder“ erhalten: die Anlage KAP-BET und die Anlage KAP-INV. Wer Spaß an der wachsenden Zahl von Vordrucken hat, darf sich auf die Veranlagung für 2019 freuen, denn nun bekommt auch der Mantelbogen „Kinder“, und zwar gleich drei an der Zahl: Die Anlage Sonderausgaben, die Anlage Außergewöhnliche Belastungen und die Anlage Sonstiges. Damit hat der Mantelbogen eigentlich keinen „Mantel“ mehr, sondern besteht nur noch aus zwei Seiten.
Bereits in früheren Blogs habe ich mich mit dem umweltpolitischen Instrumentarium insgesamt und mit einer CO2-Besteuerung des KFZ-Bereichs im Speziellen befasst. Nun hat das sogenannte Klimakabinett im Vorfeld der UN-Konferenz zur Klimathematik gut 21 Seiten „Eckpunkte“ eines deutschen Klimaschutzprogramms 2030 beschlossen. Im Papier werden 4 Elemente definiert: Förderprogramme/Anreize zur CO2-Einsparung Bepreisung CO2-Ausstoß Entlastung der Bürger, wobei Einnahmen auch für Fördermaßnahmen verwendet werden sollen Regulatorische Maßnahmen Ist von diesem Programm die Erfüllung der Kernanforderungen „umweltpolitische Wirksamkeit“ und „ökonomische Effizienz“ klimapolitischer Maßnahmen i.S. einer Erreichung der Umweltziele mit möglichst geringen Kosten zu erwarten?
Für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, können Steuerermäßigung auf Antrag von 20 %, höchstens 4000 €, in Anspruch genommen werden. Mit Urteil vom 3.4.2019 (Az: VI R 19/17) hat der BFH jedoch klargestellt, dass die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen in Anspruch genommen werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.
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