Kategorie: Steuern
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Tja, die lieben Kleinen. Sehen süß aus, machen aber (steuerlich) nur Ärger. Über das Thema Adoptionskosten beispielsweise hatten wir hier im Blog schon mehrfach berichtet. Ein anderer Klassiker ist das Thema Elterngeld. Auch hier gibt es unerfreuliche Neuigkeiten.
Die Digitalisierung schreitet auch in den Steuerkanzleien weiter fort. Immer mehr Prozesse werden automatisiert erledigt. Zum einen Teil sind Steuerberater und ihre Mitarbeiter Getriebene der Entwicklung (Stichwort „E-Bilanz“), zum anderen Teil treiben sie die Entwicklung selbst voran (Stichwort „Unternehmen online“). Doch wohin geht die Reise? Werden wir alle eines Tages arbeitslos?
In Freiberuflersozietäten kommt es zuweilen vor, dass Partner aufgenommen werden, die mehr oder weniger nur entsprechend den eigenen Umsätzen am Gewinn der Sozietät beteiligt sind, nicht aber an den stillen Reserven. In diesen Fällen sollte unbedingt das Urteil des BFH vom 03.11.2015 (VIII R 63/13) zur Hand genommen werden, in dem wie folgt entschieden worden ist:
Rio 2016 ist das vorherrschende Thema derzeit. Das erfordert es natürlich beinahe schon, sich dem Ereignis einmal steuerlich zu nähern. Überraschend: Es wird ein kurzer Ausflug.
Das Finanzgericht Düsseldorf hat (Az: 4 K 488/14 Erb) entschieden, dass bei beschränkter Steuerpflicht im Schenkungs- und Erbschaftsteuerrecht Anspruch auf denselben Freibetrag besteht, wie ihn ein unbeschränkt Steuerpflichtiger erhält. Das gelte ungeachtet der Möglichkeit, zur unbeschränkten Steuerpflicht zu optieren.
Grundsätzlich entscheidet der Steuerpflichtige, welche Betriebsausgaben oder Werbungskosten erforderlich sind. Insoweit können Aufwendungen bereits steuermindernd berücksichtigt werden, wenn dies der subjektiven Notwendigkeit des Steuerpflichtigen entspricht. Die objektive Betrachtungsweise, also ggfs. auch die Frage nach der Notwendigkeit der Ausgabe, tritt in den Hintergrund, sofern die betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist. Beim Arbeitszimmer ist dies anders!
In der Praxis wird selbst bei gewinnträchtigen GmbHs oftmals auf Gewinnausschüttungen verzichtet; stattdessen werden dem oder den Gesellschaftern Darlehen gewährt, etwa um die Kapitalertragsteuer zu sparen. Das mag in vielen Fällen gut gehen, insbesondere wenn die Darlehensvergabe fremdüblich erfolgt und nicht auf gesellschaftsrechtlichen Erwägungen beruht. Allerdings drohen enorme Risiken für den Fall, dass einer der Gesellschafter ein nicht betrieblich veranlasstes Darlehen erhält, anschließend in finanzielle Schwierigkeiten gerät und die GmbH daher sowohl das Darlehen als auch die Zinsen „abschreiben“ muss. Grund zur Besorgnis gibt hier insbesondere das BFH-Urteil vom 11.11.2015 (I R 5/14). In dem genannten BFH-Urteil heißt es nämlich:
Die Behandlung der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Fälligkeit 10. Januar sorgt im Rahmen der vereinfachten Gewinnermittlung immer wieder für Stirnrunzeln. Wie war das jetzt nochmal? Zuordnung zum alten oder neuen Jahr? Inzwischen liegt einiges an Rechtsprechung zu den Vorauszahlungen vor. Doch wie verhält es sich eigentlich bei einem Vorsteuerüberhang? Der Vergütungsfall:
In Zeiten in denen zahlreiche Ehen wieder geschieden werden und sogar Finanzgerichte schon ernsthaft überlegen, ob Scheidungskosten überhaupt keinen außergewöhnlichen Charakter mehr haben, sind Steuergestaltungen zwischen Eheleuten scheinbar ein wenig aus der Mode gekommen. Zu Recht?
Mit Schreiben vom 21.Juni 2016 melden sich die obersten Finanzbehörden der Länder in gleichlautenden Erlassen zum Thema Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer zu Wort. Darin ist geregelt:
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