Kategorie: Steuern
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Der 31. Mai ist seit jeher für Steuerzahler ein bedeutendes Datum, da üblicherweise die nicht beratenden Steuerpflichtigen bis zu diesem Stichtag ihre Steuererklärung abgeben müssen (auch wenn sie das häufig nicht bis zu diesem Termin tun). Ich möchte heute aber auf zwei Fristen hinweisen, die nicht allen geläufig sind und daher immer wieder vergessen werden:
In meinem ersten Hinweis vor gut acht Monaten hatte ich es schon prognostiziert: Die BFH-Entscheidung zur Anforderung der Anschrift in einer Rechnung wird noch für Diskussionen sorgen. Inzwischen liegen über zwanzig Stellungnahmen zum Urteil vor – Zeit, für etwas überblickende Klarheit. Denn die Auflösung erscheint simpel.
Lohnsteuer, Mehrwertsteuer, Kirchensteuer – und sonst? Tatsächlich existieren in Deutschland je nach Zählung um die 40 Steuerarten. Von den meisten wird man in aller Regel noch nie etwas gehört haben. Und trotz verhältnismäßig geringen Aufkommens ergibt sich aus den Bagatellsteuern in Summe doch die ein oder andere Milliarde. Grund genug, einen genaueren Blick auf die vergessenen und unscheinbaren Steuerarten zu werfen.
Allgemein bekannt ist, dass eine Selbstanzeige nicht mehr den Weg zur Straffreiheit ebnet, wenn eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder zum Teil bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste. Aber womit muss man denn so alles rechnen?
Nach ständiger Rechtsprechung ist geklärt: Die an einen Gesellschafter-Geschäftsführer geleisteten Überstundenvergütungen sind steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Nichts anders gilt für Zuschläge an Sonntagen, Feiertagen und zur Nachtzeit. Dies ist nichts Neues. Neu ist aber, dass diese Grundsätze auch für den „nur“ faktischen Geschäftsführer gelten.
Seit einiger Zeit prüft die Finanzverwaltung sehr genau, wann die Umsatzsteuer-Vorauszahlung der Monate Dezember bzw. (bei Dauerfristverlängerung) November geleistet bzw. ob die so genannte Zehn-Tage-Regelung richtig angewandt worden ist. Aktuell dürften insbesondere die Fälle zum Jahreswechsel 2013/2014 vielen Beratern Probleme bereiten, da die Vorauszahlungen der Monate Dezember bzw. November 2013 bei bestehenden Einzugsermächtigungen oftmals erst einige Tage nach dem 10. Januar 2014 abgebucht worden sind und die Zahlungen daher (fälschlicherweise) nicht als Betriebsausgabe in 2013 geltend gemacht worden sind. Die OFD Nordrhein-Westfalen weist nun in einer aktuellen Verfügung auf Folgendes hin:
Bereits vor einigen Wochen hat das FG Münster im Rahmen einer Pressemitteilung seine Zwischenentscheidung zum oben genannten Thema bekannt gemacht. Nunmehr sind auch die Urteilsgründe veröffentlicht worden (FG Münster v. 04.02.2016, 9 K 1472/13 G); allerdings steht nach wie vor die endgültige Entscheidung aus. Da bereits klar ist, dass die Revision zugelassen wird, ist davon auszugehen, dass auch die endgültige Entscheidung des FG Münster nur eine Zwischenetappe bei der Frage sein wird, ob Reiseveranstalter ihre Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die Urteilsgründe, da sie meines Erachtens sehr einleuchtend sind.
Und erneut war so einiges los in der aktuellen Steuerrechtsprechung. Kollege Iser hat bereits auf einige interessante Verfahren hingewiesen. Hier kommen noch ein paar mehr.
Nicht nur der Bundesfinanzhof hat interessante Verfahren. Auch das Bundesverfassungsgericht hat immer mehr auf dem steuerlichen Sektor zu bieten. Daher im Folgenden als Erstes die Vorstellung einer Verfassungsbeschwerde:
Schon im Beitrag zu den interessanten Steuerstreiten im April 2016 berichtete ich über das Verfahren vor dem Bundesfinanzhof (Az: X R 28/15), wonach geprüft wird, ob eine Begrenzung der 1%-Regelung nicht schon gesetzlich geboten ist, weil die pauschale Nutzungswertbesteuerung teilweise zu zwingend falschen Ergebnissen führt. In der Rechtsfrage beim BFH werden insbesondere Gebrauchtfahrzeuge angesprochen, da auch bei ihnen der Bruttolistenneuwagenpreis Basis der 1%-Regelung ist. Tatsächlich kann aber jedes Fahrzeug von der Streitfrage betroffen, denn die zwingend falschen Ergebnisse müssen nicht nur bei Gebrauchtfahrzeugen auftreten.
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