Kategorie: Steuern
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Bereits seit längerer Zeit klagen HGB-Bilanzierer über sinkende Zinsen und dadurch steigende Pensionsrückstellungen. Manche Verirrung in der Diskussion habe ich schon früher kommentiert. Nun wurde eine Neuregelung in den Regierungsentwurf (RegE)eines Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie aufgenommen.
Silvester knapp verpasst, dennoch imposant: Gleich drei Pressemitteilungen sind zu den heute veröffentlichten Urteilen ergangen. Anlass zur Freude besteht für die Steuerpflichtigen indes nur bedingt.
Nein, Sie sind hier nicht im neuen NWB-Philosophie-Blog. Die Frage ist durchaus nicht philosophisch, sondern steuerlich gemeint. Und im deutschen Steuerrecht herrscht die ganz klare Antwort auf diese Frage: Ja! Gemeint ist nämlich, dass sich die Beurteilung eines Sachverhalts ändert, gerade weil sich an dem Sachverhalt selber nichts geändert hat. Die Folge: Ohne eigentliche Änderung der Situation, ändert sich auch die steuerliche Beurteilung.
Kaum hat das Jahr 2016 begonnen, kann man sich auch schon mit der eigenen Einkommensteuererklärung beschäftigen. Viele Arbeitnehmer dürften ihre Lohnsteuerjahresbescheinigung bereits erhalten haben. Doch wann lohnt sich für Angestellte die freiwillige Einkommensteuererklärung überhaupt?
Ob kalt oder warm sei anfangs erst mal dahingestellt. Warum eigentlich verbilligt vermieten? Der Grund ist mal wieder die liebe Steuer. Wer nämlich entgeltlich vermietet hat eine Einkünfteerzielungsabsicht und kann auch alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Immobilie von der Steuer abziehen. Wenn man dann noch an Verwandte vermietet, hat man (hoffentlich) einen guten Mieter, weiß den Angehörigen gut untergebracht und kann auch noch die Immobilienkosten von der Steuer abziehen. Einen etwaigen Werbungskostenüberschuss bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kann sogar noch mit anderen Einkünften steuermindernd verrechnet werden.
Gesellschafter, die ihrer GmbH ein Darlehen gewährt haben, können den Wertverlust ihres Darlehens in der Krise der Gesellschaft nur unter bestimmten Voraussetzungen geltend machen. Selbst wenn anerkannt wird, dass die Hingabe des Darlehens aus gesellschaftsrechtlichen Gründen erfolgte, wird sich ein Wertverlust erst mit Veräußerung der Beteiligung auswirken, sofern diese im Privatvermögen gehalten wird. In diesen Fällen sollte überlegt werden, ob die Forderung zum Beispiel an den Ehepartner oder einen anderen nahen Angehörigen veräußert werden kann.
Das neue Jahr beginnt, wie das alte endete. Man hat mitunter schon das Gefühl, es geht in der umsatzsteuerlichen Praxis um nichts anderes mehr, als falsche Rechnungen. Die einzig gute Nachricht: Vielleicht ist 2016 Schluss mit dem Unsinn.
Wenn etwas sein muss, dann ist es zwangsläufig. Und wenn etwas zwangsläufig ist, (so weiß der Fachmann) dann kann es auch unter weiteren Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Es gibt ja Sachen, die gibt es nur im deutschen Steuerrecht. Eine solche Sache ist der personenübergreifende gewerbliche Grundstückshandel. Genauer gesagt ist allerdings nicht der gewerbliche Grundstückshandel personenübergreifend, sondernd die Prüfung der sogenannten Drei-Objekt-Grenze soll personenübergreifend stattfinden.
In der Praxis hat das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, lange Jahre ein Schattendasein geführt. Sicherlich aufgrund mehrerer Urteile der Finanzgerichte und des BFH, aber auch aufgrund von Hinweisen in Zeitschriften und auf Seminaren wird deutlich, welchen Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar. Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne ausschüttet....
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