Kategorie: Steuern
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Verluste aus privaten Wertpapiergeschäften, insbesondere Verluste aus Aktienan- und -verkäufen, die bis Ende 2008 entstanden sind, konnten nur noch bis zum Veranlagungszeitraum 2013 mit „Spekulationsgewinnen“ aus anderen Wertpapiergeschäften verrechnet werden. Zum 31.12.2013 verbleibende Altverluste hingegen dürfen nur noch mit zukünftigen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden. Das sind insbesondere Grundstücksgeschäfte. Da diese aber – im Gegensatz zu Wertpapiergeschäften – nur wenige Steuerzahler tätigen, wird die Verlustverrechnung oftmals auf den „Sankt Nimmerleinstag“ verschoben.
Der BFH hat mit Urteil vom 28.5.2015 (IV R 26/12) eine Gestaltung zugelassen, mittels derer in Einzelfällen eine Betriebsaufspaltung steuergünstig beendet werden kann. Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt: Ein Steuerpflichtiger war alleiniger Kommanditist einer (Besitz-)GmbH & Co. KG sowie alleiniger Gesellschafter einer Betriebs-GmbH. Die KG vermietete im Rahmen einer Betriebsaufspaltung ein Grundstück an die Betriebs-GmbH. Das bisherige Gesellschaftsvermögen der Besitzgesellschaft, also insbesondere das Grundstück, wurde Ende 2004 ins Privatvermögen überführt. Nur wenige Tage zuvor wurden die Anteile an der Betriebs-GmbH zum Buchwert in das Sonderbetriebsvermögen einer anderen KG überführt.
Der spätestens seit Monatsbeginn geltende Regelsatz für Saunaleistungen sorgte zuletzt schon für einiges Aufsehen. Am vorvergangenen Freitag veröffentlichte das Bayrische Landesamt für Steuern (BayLfSt) eine erläuternde Verfügung nach zwischenzeitlichem Rückruf nun inhaltsgleich zum zweiten Mal. Kurios? Etwas.
Nun ist es amtlich: Der BFH hat den Zeitreihenvergleich tatsächlich in weiten Zügen als Schätzungsmethode verworfen (BFH 25.03.2015, X R 20/13). Dieser ist nur noch in ganz engen Grenzen zulässig, wie der BFH in seiner Pressemitteilung vom heutigen Tage schreibt:
Mit einem wahren Konvolut von 30 Urteilen und zehn Schlussanträgen verabschiedete sich der EuGH gestern in die Sommerpause. Drei Verfahren hatten steuerliche, genauer mehrwertsteuerliche Fragen zum Gegenstand. Vor allem vom Organschafts-Verfahren durfte man sich dann auch mehr erhoffen.
Dem Vernehmen nach soll der BFH per Gerichtsbescheid den so genannten Zeitreihenvergleich im Zuge von Betriebsprüfungen bzw. damit einhergehender Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen verworfen haben. Ein entsprechendes Revisionsverfahren soll an das FG Münster zurückverwiesen worden sein.
Nachdem nun – wie bereits berichtet – die Finanzverwaltung Zugriff auf die Warenwirtschaftssysteme der Steuerpflichtigen hat, werden sich die so genannten „Fachprüfer Datenzugriff“ freuen. Denn ihr Arbeitsplatz ist jetzt gesichert. Wie werden die Betriebsprüfungen künftig ablaufen?
K(l)eine Überraschung aus München: Nach einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des BFH bleibt es dabei, dass Adoptionskosten keine außergewöhnliche Belastung darstellen. Die Entscheidung macht deutlich, wie verzwickt die Rechtslage bei den agB mittlerweile ist.
In einem früheren Beitrag wurde die handelsrechtliche und steuerliche Behandlung eines Rangrücktritts vor dem Hintergrund jüngerer finanzgerichtlicher Entscheidungen erörtert. Nun liegt hierzu ein Urteil des BFH vor, das durchaus Anlass zu weiterer Diskussion gibt. Im Urteil geht es vor allem um die Frage, ob eine Erklärung, die mit Rangrücktritt versehene Schuld erst zu tilgen, sofern dies aus künftigem Bilanzgewinn möglich ist, zu einer Ausbuchung der Schuld führt.
Von der breiten Fachwelt bislang unbemerkt hat die EU-Kommission ein steuerliches Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Das ist an sich schon besonders, weil es nur sehr selten passiert. Bemerkenswert ist, dass § 5 UStDV überprüft wird, für den die Kommission eine Sondergenehmigung verzeichnet hat. Was geht da bloß vor sich?
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