In der Krise eines Unternehmens begehen Inhaber und Geschäftsführer oft fatale steuerliche Fehler, die später zu einer persönlichen Haftung führen. Das betrifft insbesondere die – nicht abgeführte – Lohnsteuer. Der Hinweis, dass doch eigentlich die Arbeitnehmer Schuldner der Lohnsteuer sind, hilft nicht weiter, denn der Arbeitgeber haftet für die Steuer nach § 42d EStG. Auch die Geschäftsführer einer GmbH haften bei pflichtwidrigem Handeln persönlich, da sie die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllen müssen. Darf ein GmbH-Geschäftsführer die Steuer, für die er haftet, wenigstens als Werbungskosten in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung geltend machen? Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de)...
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Der Finanzverwaltung reicht es manchmal nicht, sich mit den per Gesetz oder Verordnung vorgesehen Außenprüfungen zu begnügen, also den Betriebs-, Umsatzsteuersonder- und Lohnsteueraußenprüfungen und den Umsatzsteuer- und Kassen-Nachschauen. Zumindest in Nordrhein-Westfalen bedient sie sich darüber hinaus des so genannten Flankenschutzes. Danach sind Mitarbeiter der Finanzverwaltung befugt, bei Steuerpflichtigen ohne Vorankündigung anzuklingeln, um diese beispielsweise zu bitten, einen Blick in das geltend gemachte Arbeitszimmer werfen zu dürfen. Soeben hat der BFH entschieden, dass eine unangekündigte Wohnungsbesichtigung im Rahmen des Flankenschutzes rechtswidrig ist, wenn nicht ein „einfacher“ Sachbearbeiter des Veranlagungsbezirks beim Steuerpflichtigen klingelt, sondern ein Steuerfahnder, auch wenn dieser darauf hinweist, dass...
Bereits am 03. und 04.09.2022 hatte sich die Bundesregierung auf ihrem Koalitionstreffen auf ein Drittes Entlastungspaket geeinigt, welches nunmehr Formen annimmt. Das sogenannte „Maßnahmenpaket des Bundes zur Sicherung einer bezahlbaren Energieversorgung und zur Stärkung der Einkommen“ enthält eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen, die den Bürgerinnen und Bürgern genauso wie den Unternehmerinnen und Unternehmern zugutekommen sollen. Welche sind das? Entlastung in großem Stil (?) Grundsätzlich ist es Ziel der Bundesregierung, das Dritte Entlastungspaket im Volumen von rund 65 Milliarden Euro ganz zügig umzusetzen. So sind viele der Entlastungsmaßnahmen zunächst am 14.09.2022 mit dem Entwurf zum Jahressteuergesetz 2022 verabschiedet worden. Kleine Einkommen...
Eine Betriebsprüfung sorgt bei den meisten Unternehmern für Unbehagen. Immerhin werden Klein- und Kleinstbetriebe eher selten geprüft. Und Anschlussprüfungen sind bei diesen Betrieben noch seltener, es sei denn, es gibt einen bestimmten Anlass, etwa Ungereimtheiten in der Buchführung, die so gravierend sind, dass ein zweiter Besuch des Prüfers aus Sicht der Finanzbehörde sinnvoll erscheint. Manch Unternehmer muss eine Anschlussprüfung aber ohne offensichtlichen Anlass erdulden. Zumindest erschließt sich ihm selbst dieser Anlass nicht. Und so wird hin und wieder versucht, die Prüfungsanordnung anzufechten. Doch es dürfte wohl nur sehr seltene Fälle geben, in denen eine Anfechtung der Prüfungsanordnung von Erfolg gekrönt...
Aus dem Plan wird nun Wirklichkeit: Die Bundesregierung hat am 28.9.2022 Eckpunkte der geplanten Inflationsausgleichsprämie beschlossen. Was das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber bedeutet. Hintergrund Ich hatte bereits berichtet (Update: Bundeskabinett beschließt Inflationsausgleichsgesetz – Entlastungseffekt für Unternehmen nicht ausreichend): Nach der steuer- und sozialabgabenfreien Corona-Prämie, die Arbeitgeber bis Ende März 2022 als zusätzliche Zahlung bis zu insgesamt 1.500 Euro an ihre Arbeitnehmer zahlen konnten, hat die Bundesregierung vor dem Hintergrund der vor allem kriegsgetriebenen Inflation, die sich insbesondere in rasant gestiegenen Energiepreisen niederschlägt, eine sog. Inflationsausgleichsprämie ins Spiel gebracht: Arbeitgeber sollen bis zu 3.000 Euro als zusätzliche Prämie zahlen können, der...
Bis zum Herbst 2009 hätte die Aussage, dass eine Religionslehrerin die Kosten ihrer Studienreise nach Israel nicht absetzen kann, vielerorts für Zustimmung gesorgt. So war die Rechtslage damals halt: Die private Mitveranlassung einer Reise, und davon konnte man bei Studienreisen oft ausgehen, führte zum kompletten Nichtabzug der Kosten. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG ließ grüßen. Doch dann kam der Beschluss des Großen Senats vom 21.9.2009 (GrS 1/06, BStBl 2010 II S. 672), der für Aufsehen sorgte: Aufwendungen für die Hin- und Rückreise bei gemischt beruflich (betrieblich) und privat veranlassten Reisen können grundsätzlich in abziehbare Werbungskosten oder Betriebsausgaben und...
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