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19. Januar 2021

Nicht in das Nennkapital der Kapitalgesellschaft geleistete Einlagen müssen am Schluss jeden Wirtschaftsjahres im sogenannten steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen werden. Gerade bei Startups kann sich ein bestimmtes, nachfolgend beschriebenes Vorgehen empfehlen. Verdeckte Einlagen oder auch Einstellungen in die Kapitalrücklage werden im steuerlichen Einlagekonto ausgewiesen. Das steuerliche Einlagekonto ist dann ausgehend von dem Stand am Ende des vorangegangenen Wirtschaftsjahres um die jeweiligen Zu- und Abgänge des Wirtschaftsjahres fortzuschreiben. Gerade bei Startups kommt es nun vor, dass hier der Gesellschaft Geld im Wege von Einlagen oder Einstellungen die Kapitalrücklage zur Verfügung gestellt wird. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann &...

19. Januar 2021

Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung einer Immobilie, die in den ersten drei Jahren nach deren Erwerb getätigt werden, sind nicht sofort abziehbar, wenn die Investitionen insgesamt 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Man spricht insoweit von anschaffungsnahen Herstellungskosten. Kürzlich hatte der BFH entschieden, dass bereits vor dem Erwerb getätigte Aufwendungen aber nicht in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG einzubeziehen sind (BFH-Beschluss vom 28.4.2020, IX B 121/19). Diese Entscheidung ermöglicht im Einzelfall Gestaltungen. Insbesondere bei einem Hauskauf von einem nahen Angehörigen könnte daran gedacht werden, aufwendige Erhaltungsmaßnahmen direkt nach der Unterzeichnung des Notarvertrages, aber noch vor dem Übergang...

19. Januar 2021

Fehler bei den Angaben zu den Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen hat es 2020 zahlreiche gegeben. Doch es wurden nicht nur rote Karten, sondern auch viele gelbe Karten verteilt. Als gelbe Karten sind Hinweise der DPR an die geprüften Unternehmen zu verstehen. Diese Erfahrung hat dazu geführt, dass die DPR die Angaben nach IAS 24 als Prüfungsschwerpunkt festgelegt hat. Wer wissen möchte, bei welchen Unternehmen dieser Fehler festgestellt wurde, findet diese Angaben im Bundesanzeiger. Erforderliche Angaben Als Angaben über Beziehungen zu nahestehenden Unternehmen und Personen sind unter anderem insbesondere die folgenden Punkte zu nennen: Abgrenzung bzw. Identifizierung der nahestehenden...

18. Januar 2021

Für umsatzsteuerpflichtige Telekommunikationsdienstleistungen war bislang der leistende Unternehmer Steuerschuldner. Er hatte die Umsatzsteuer auf seinen Rechnungen auszuweisen. Für derartige Leistungen ist seit dem 01.01.2021 das Reverse-Charge-Verfahren zur Anwendung zu bringen. Dazu wurde mit dem Jahressteuergesetz 2020 der § 13b Abs. 2 UStG um eine Nr. 12 ergänzt. Gleichzeitig wurde § 13b Abs. 5 UStG nach dem bisherigen Satz 5 ergänzt: Danach schuldet der Empfänger von Telekommunikationsdienstleistungen die Steuer, „wenn er ein Unternehmer ist, dessen Haupttätigkeit in Bezug auf den Erwerb dieser Leistungen in deren Erbringung besteht und dessen eigener Verbrauch dieser Leistungen von untergeordneter Bedeutung ist.“ Für Nachweiszwecke wurde dazu...

18. Januar 2021

Für Schuldner, die Corona-Hilfen beantragt haben, wurde die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis 31.1.2021 verlängert. Da sich die Bearbeitung und Auszahlung der Corona-Hilfen verzögert, sollte diese Frist nochmals verlängert werden. Hintergrund Bereits durch das COVInsAG, das Bestandteil Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (v. 27.3.2020, BGBl. I S. 569) war, ist die Pflicht zur Insolvenzantragstellung bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit rückwirkend ab 1.3.2020 bis zum 30.9.2020 ausgesetzt worden. Um Unternehmen, die bedingt durch die Corona-Pandemie insolvenzgefährdet sind, auch weiterhin die Möglichkeit zu geben, sich unter Inanspruchnahme staatlicher Hilfsangebote und im Rahmen außergerichtlicher Verhandlungen zu sanieren und zu finanzieren, wird die...

18. Januar 2021

Am 14.1.2021 hat sich der Bundestag in erster Lesung mit dem Gesetzentwurf zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist für VZ 2019 befasst, werden diese durch einen Steuerberater erfolgt. Was bedeutet die beabsichtigte Änderung aber für die Verzinsung von Steueransprüchen? Hintergrund Die Steuererklärung für 2019 musste also eigentlich bis zum 31.7.2020 beim Finanzamt eingegangen sein, sofern nicht die Abgabefrist auf Antrag zur Vermeidung eines Verspätungszuschlags verlängert wurde. Wer die Steuererklärung nicht selbst macht, sondern Hilfe von einem Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein in Anspruch nimmt, hat noch länger Zeit für die Abgabe: Bis zum 28.2. des übernächsten Jahres. Bedeutet eigentlich: Die Steuererklärung für das Jahr...

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