Unterhaltsleistungen an den geschiedenen Ehegatten können bis zu einem Höchstbetrag als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn der Geber dies mit Zustimmung des Empfängers beantragt hat. Fraglich war nun, ob Prozesskosten zur Bestreitung des nachehelichen Unterhaltes auf Seiten des Empfängers Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften sein können. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher...
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
Wer eine Wohnung verbilligt vermietet, darf die entsprechenden Werbungskosten nur dann vollständig geltend machen, wenn die Miete mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt (§ 21 Abs. 2 EStG). Die ortsübliche Miete lässt sich grundsätzlich dem örtlichen Mietspiegel entnehmen. Was aber gilt, wenn es eine vergleichbare Wohnung im selben Haus gibt, die fremdvermietet ist und deren Miethöhe vom örtlichen Mietspiegel abweicht? Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge Mitglied im Steuerrechtsausschuss des Steuerberaterverbandes Westfalen-Lippe Warum blogge ich hier? Als verantwortlicher Redakteur und Programmleiter zahlreicher Steuerfachzeitschriften, meiner früheren Tätigkeit in der Finanzverwaltung und meiner über 25-jährigen...
Unternehmen, die in der Corona-Krise Kurzarbeit angemeldet haben und Kurzarbeitergeld abrechnen wollen, müssen jetzt schnell handeln: Bis zum 30.6.2020 besteht letztmalig die Möglichkeit, Kurzarbeit für den Monat März abzurechnen. Ein Beitrag von: Prof. Dr. jur. Ralf Jahn Studium der Rechtswissenschaften in Würzburg ehem. Hauptgeschäftsführer der IHK Würzburg-Schweinfurt ehem. Honorarprofessor an der Universität Würzburg Warum blogge ich hier? Mein erster Blog bietet die Möglichkeit, das Thema der Pflicht der „Pflichtmitgliedschaft in Kammern“ „anzustoßen“ und in die Diskussion zu bringen. Bei genauem Hinsehen sichert der „Kammerzwang“ nämlich Freiheitsrechte durch die Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Partizipation.
Wird eine Zahlung des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer nicht als Arbeitslohn qualifiziert, fällt insoweit keine Lohnsteuer und (noch wesentlich interessanter) keine Sozialversicherung an. Insoweit kommt es in der Praxis immer wieder vor, dass versucht wird, bestimmte Leistungen des Arbeitgebers an seine Mitarbeiter aus dem Bereich der Arbeitnehmerschaft auszusondern und darzulegen, dass diese Leistung kein Zusammenhang mit den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen haben. Dies wurde aktuell auch in einem Sachverhalt vor dem FG Münster versucht. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage:...
In einem aktuellen Urteil hat sich der BFH zur Frage positioniert, für wie viele Arbeitstage die Entfernungspauschale zu berücksichtigen ist, wenn der Arbeitnehmer die Hin- und Rückfahrt zur bzw. von der ersten Tätigkeitsstätte an zwei unterschiedlichen Arbeitstag durchführt. Diese Streitfrage hat ihre Bedeutung erst im Schlepptau der sog. Reisekostenreform 2014 erhalten. Erst durch die gesetzliche Normierung der ersten Tätigkeitsstätte, die bereits durch die arbeitsrechtliche Zuordnung des Arbeitgebers zu einem Betriebsteil begründet wird, entsteht die Frage nach der Höhe der Entfernungspauschale. Dabei ist der Umfang der tatsächlichen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betriebsteil unbeachtlich. Dienstantritt oder Fahrzeugübernahme vor Ort sind ausreichend. Zuvor...
In jüngster Zeit mehren sich die Fälle vor den Finanzgerichten, in denen es um die Frage geht, ob Zahlungen aus öffentlichen Kassen, die im weitesten Sinne mit der Jugendförderung zusammenhängen, nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sind. Die Krux liegt darin, dass die Steuerpflichtigen die Wörter „Bezüge aus öffentlichen Mitteln“ als entscheidend ansehen, während die Finanzämter – und auch die Finanzgerichte – eher das Wort „Beihilfe“ für entscheidend halten. Anders ausgedrückt: Zahlungen, die über reine Beihilfen hinausgehen, sollen steuerpflichtig und allenfalls nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt sein. Zudem werden die weiteren Tatbestandsmerkmal im Sinne einer Ausschließlichkeit gewertet....
NEUESTE BEITRÄGE
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 28. April 2026
BAG: Formularmäßige Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag sind unwirksam!
-
Christian Herold 28. April 2026
Sozialversicherung: Auch Vor- oder Zwischenschaltung einer GbR zwecklos
-
Ralph Homuth, LL.M. 24. April 2026
Krisenbonus – Erwartungshaltung statt Entlastung
-
Dr. Carola Rinker 24. April 2026
Aktivierte Entwicklungskosten – Schönheitskur für den Gewinn?
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 23. April 2026
Wann ist Online-Weiterbildung genehmigungsfrei - und wann nicht?
NEUESTE KOMMENTARE
24.04.2026 von Martin Huth
03.04.2026 von Rolfgerhard Puhlmann
Diskussion um eine Übergewinn-Steuer: Der richtige Weg oder kontraproduktiv?
27.04.2026 von Dieter
Revisionsverfahren BFH X R 9/24: Berechnung Doppelbesteuerung von Leibrenten der Basisversorgung