Veräußert der Steuerpflichtige eine private, zuvor nicht vermietete Immobilie, um sich die nötigen Geldmittel für die Anschaffung eines Vermietungsobjekts zu verschaffen, sind die Veräußerungskosten grundsätzlich nicht als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. So hat der BFH mit Urteil vom 29.10.2019 (IX R 22/18) entschieden. Doch wie passt diese Entscheidung mit einem Urteil des gleichen BFH-Senats auf dem Jahre 2014 zusammen? Seinerzeit hatte der BFH einen Abzug von Veräußerungskosten für den Einzelfall bejaht: „Ausnahmsweise können Maklerkosten zu den Finanzierungskosten eines anderen Objekts gehören, wenn und soweit der Erlös von vornherein zur Finanzierung dieses Objekts bestimmt...
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Nach § 129 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes unterlaufen sind, jederzeit berichtigen. Es entspricht zwar der gesicherten Rechtsprechung des BFH, dass grundsätzlich keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn sie für den zuständigen Sachbearbeiter des Finanzamts nur erkennbar gewesen wäre, wenn er die Steuererklärung eines Vorjahres bei der Veranlagung der Streitjahre zugezogen hätte. Insoweit mag zwar eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht vorliegen, diese führt jedoch nicht zu einer offenbaren Unrichtigkeit. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer...
Der BFH hatte im vergangenen Jahr entschieden, dass die Attac-Organisation wegen Verfolgung politischer Zwecke nicht länger gemeinnützig ist. Die Beeinflussung der öffentlichen Meinung im eigenen Sinne sei nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig. Nach Auffassung des BFH ist der Attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Der Attac-Organisation gehe es nicht um politische Bildung, sondern um die Durchsetzung eigener politischer Vorstellungen (BFH-Urteil vom 10.10.2019, V R 60/17). Ein Beitrag von: Christian Herold Steuerberater in Herten/Westf. (www.herold-steuerrat.de) Autor zahlreicher Fachbeiträge...
Bei Handwerk, Handel und Gastronomie nimmt die Verärgerung über die seit Jahrebeginn geltende Kassenbonpflicht nicht ab (§ 146a Abs.2 AO; § 6 Abs. 3 KassenSichV). Dennoch lässt sich der Gesetzgeber weiterhin Zeit: Am 4.3.2020 hat der Finanzausschuss des Bundestags die Beratungen über Befreiungserleichterungen bei der Bonpflicht bereits zum dritten Mal abgesetzt. Der Unmut der Betroffenen wächst. Hintergrund Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (Kassenmanipulationsschutzgesetz vom 28.12.2016, BGBl2016 I S. 3152 ) wurde u.a. eine Belegausgabepflicht (§ 146a Abs. 2 S.1 der AO) ab dem 1.1.2020 eingeführt (BT-Drs. 18/10667 vom 14.12.2016). Doch von Anfang an gab es...
Die Überlassung von Fahrrädern durch Arbeitgeber wird zunehmend beliebter. Doch nicht immer möchte der Arbeitgeber die Kosten für das Fahrrad übernehmen. Oftmals verzichten Mitarbeiter daher für die Überlassung eines Fahrrades auf einen Teil des Gehalts. Dieser Verzicht entspricht dann in der Regel der Leasingrate einschließlich Versicherung, die der Arbeitgeber seinerseits zu zahlen hat. Neben steuerlichen Fragen rund um die Gestellung von Dienstfahrrädern geht es zuweilen auch um arbeitsrechtliche Belange, z.B. wie zu verfahren ist, wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit erkrankt ist und daher Krankengeld statt Arbeitslohn bezieht. Müssen dem Arbeitgeber dann trotzdem die Leasingraten „ersetzt“ werden? Ein Beitrag von: Christian...
Seit dem 19.2.2020 gilt der neue Umweltbonus für E-Autos Das ist ein gutes Zeichen für mehr Elektromobilität in Deutschland. Worauf Sie jetzt achten sollten, erfahren Sie im nachfolgenden Beitrag. Hintergrund Das Elektromobilitätsgesetz -EmoG- (vom 12.6.2015, BGBl 2015 I S.898) definiert erstmals “Elektrofahrzeuge“ – und zwar als reine Batterieelektrofahrzeuge, von außen aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (Plug-In-Hybride) und Brennstoffzellenfahrzeuge. Das ambitionierte Ziel des Gesetzgebers, kurzfristig bis zu einer Million E-Fahrzeuge in den Verkehr zu bringen, erwies sich allerdings schnell als nicht erreichbar: Vorbehalte gegen die neue Technologie, eine fehlende, flächendeckende Ladeinfrastruktur und zu hohe Anschaffungskosten bei gleichzeitig fehlenden staatlichen Kaufanreizen waren die wesentlichen Ursachen....
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