Durch die erweiterte Kürzung wird grundstückverwaltenden Unternehmen, die nur aufgrund ihrer Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, eine weitreichende Begünstigung gewährt. Aktuell tritt die erweiterte Kürzung stark in den Fokus der Beratungs- und Veranlagungstätigkeit, da zahlreiche anhängige BFH-Verfahren den sachlichen Anwendungsbereich der Norm neu interpretieren. Im Hinblick auf die anstehenden Entscheidungen werden in der Literatur vielfältige Hinweise ausgebreitet. Eines gerät mir dabei aber zu kurz: Die Verpflichtung zur gesonderten Ermittlung des begünstigten Gewinns aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes. Diese ist in § 9 Nr. 1 Satz 4 GewStG als materielle Tatbestandsvoraussetzung ausgestaltet. Ein Beitrag von: Michael Heine Diplom-Finanzwirt (FH)...
- All Posts
- Allgemein
- Bilanzierung
- Recht
- Steuern
In der Fachliteratur und im Experten-Blog wurde das BFH-Urteil vom 27. Juni 2017 (Az. IX R 37/16) ausgiebig besprochen. Danach liegt auch dann eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vor, wenn der Steuerpflichtige die Immobilie nur zeitweilig bewohnt und sie ihm in der übrigen Zeit zur Verfügung steht. Von der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft ausgenommen sind demzufolge Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden. In einem aktuellen Beschluss vom 29. Mai 2018 hat der BFH (Az. IX B 106/17) nun auf die Grenzen der begünstigenden Rechtsprechung hingewiesen: Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken...
Bereits in 2015 hat der BFH (Az: I R 26/15) entschieden, dass die Vereinbarung eines Arbeitszeit- oder Zeitwertkontos bei einem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt. Nicht geklärt war höchstrichterlich bislang, was denn mit anderen Geschäftsführern ist. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene...
Mein o.g. Beitrag hat zu intensiven Diskussion über die Regelung zur Abfärbung und die Anwendung der Bagatellgrenze gemäß H 15.8 Abs. 5 EStH geführt. Ich möchte im Rahmen eines Updates das Thema nochmal aufgreifen und somit Missverständnisse vermeiden. Ein Beitrag von: Ralph Homuth, LL.M. Steuerberater in Hamburg Fachberater für internationales Steuerrecht Studium BWL und Wirtschaftsrecht Schwerpunkte: Steuerrecht sowie Internet-/Marken-/Urheberrecht Spezialisierung: Film-, Werbefilm, Influencer, YouTuber, E-Sportler Homepage: stb-homuth.de Warum blogge ich hier? Künstler, Medien, Freiberufler sind meine Welt. Das Internet und der Social-Media-Bereich eröffnen immer weitere Möglichkeiten, Einkünfte zu erzielen. An steuerliche Auswirkungen wird dabei oft nicht gedacht. Ich möchte diese...
In meinem Beitrag „Überzogene Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG“ habe ich über die Praxis der Erbschaftsteuer-Finanzämter berichtet, zinslose Stundungen nach „allen Möglichkeiten der Kunst“ zu verhindern. Auch habe ich das Urteil des FG Münster vom 20.11.2017 (3 K 396/16 AO) vorgestellt, welches entschieden hat, dass eine Stundung gemäß § 28 Abs. 3 ErbStG nicht deshalb ausgeschlossen ist, weil die Erben zur Finanzierung der Erbschaftsteuerzahlung vorrangig einen Kredit hätte aufnehmen müssen. Mit ist nicht bekannt, dass das Urteil vor dem BFH angefochten worden ist, so dass es die Finanzämter – zumindest im Bereich des FG Münster...
Ein steter Quell der Diskussion ist die Bilanzierung hybrider Finanzinstrumente oder Mezzanine. Dabei handelt es sich um Instrumente, die zivilrechtlich regelmäßig als Schuldinstrument ausgestaltet sind, aber aus wirtschaftlicher Sicht zumindest teilweise auch Eigenschaften von Eigenkapital aufweisen. Den Genussrechtsgläubigern werden dabei Vermögensrechte gewährt, die ansonsten typischerweise im Verhältnis zu Gesellschaftern vorliegen. Verwaltungsrechte, insbesondere Stimmrechte, bleiben ihnen verwehrt. Gerade Genussrechte finden seit Jahrzehnten in der Praxis Einsatz. Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat bereits im Jahr 1994 mit einer Stellungnahme zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Genussrechten bei Kapitalgesellschaften eine zur handelsbilanziellen Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital allgemein akzeptierte Regelung verlautbart. Jüngst hat sich...
NEUESTE BEITRÄGE
-
Dr. Carola Rinker 3. Juli 2026
Eingeschränktes Testat – und kurz darauf prüft die BaFin
-
Christian Herold 3. Juli 2026
Erbschaftsteuer und Familienheim: "Verstoß" gegen Sechs-Monats-Frist hinreichend begründen
-
Dr. Carola Rinker 2. Juli 2026
Wenn Schulden zu Eigenkapital werden
-
Prof. Dr. jur. Ralf Jahn 1. Juli 2026
BAG stärkt Arbeitnehmerrechte in Elternzeit
-
Dr. Carola Rinker 30. Juni 2026
Der Aufsichtsrat als Frühwarnsystem – Wie unabhängig muss Kontrolle sein?
NEUESTE KOMMENTARE
15.06.2026 von Bjoern Holstein
Die neue E-Auto-Förderung: sozial sinnvoll – aber unnötig kompliziert
12.06.2026 von Andreas Printz
29.06.2026 von Maik Geduhn
Prüfung der BaFin: Warum Anhangangaben keine Nebensache sind