Sind kostenlose Rechtsbehelfsverfahren noch zeitgemäß? Etwa ein Drittel meines beruflichen Lebens habe ich in der Finanzverwaltung verbracht, rund zwei Drittel auf der „Gegenseite“. In bestimmten Abständen habe ich mir immer wieder die Frage gestellt, ob es sinnvoll ist, dass das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren kostenlos ist und letztlich beide Parteien ihre eigenen Aufwendungen tragen müssen. Naturgemäß habe ich als Berater einen anderen Blickwinkel auf die Frage als zuvor als Finanzbeamter. Früher hätte ich dafür gestimmt, dass Steuerpflichtige, die „unnütze“ Einsprüche produzieren, dafür zur Kasse gebeten werden. Als Berater ärgern mich selbstverständlich Fehler der Finanzverwaltung, gegen die ich im Auftrag meiner Mandanten vorgehen...
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Mit Urteil vom 17.01.2017 (Az: VIII R 52/14) hat der BFH klargestellt, dass eine Heilung eines rechtswidrigen Ermessensverwaltungsakts durch Nachreichen der erforderlichen Begründung nicht mehr möglich ist, wenn sich der Verwaltungsakt mittlerweile erledigt hat. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Aktionäre wollen bei der Hauptversammlung neuerdings mitreden Neuerdings nutzen die Aktionäre ihr Stimmrecht und äußern ihre Wut. Dies zeigt sich z.B. bei der Entlastung des Aufsichtsrats. Bei SAP beispielsweise wurde dieser mit einer knappen Mehrheit von 50,49 Prozent entlastet. Im Vergleich zu früheren Zeiten ist dieses Ergebnis aus Sicht des Unternehmens keinesfalls erfreulich. Sie werden sich daran gewöhnen müssen: Aktionäre, die ihrer Wut Luft machen sind keine Ausnahmeerscheinung mehr. Dies ist ein langfristiger Trend. Nicht nur die seitens des Managements gefürchteten aktivistischen Aktionäre melden sich zu Wort. Vor allem auch institutionelle Investoren diskutieren mit. Es wird auch langsam Zeit: Ein Beitrag von:...
Regelmäßig stellt sich die Finanzverwaltung auf den Standpunkt, dass ein Arbeitszimmer im Rahmen der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG überhaupt nur abzugsfähig ist, wenn es auch tatsächlich erforderlich ist. Im Gesetz findet sich jedoch die Voraussetzung der Erforderlichkeit (zumindest wortwörtlich) nicht. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher...
Nach § 146b AO haben von einer Kassen-Nachschau betroffene Steuerpflichtige auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die Vorschrift gilt ab dem 1. Januar 2018. Sie ist letztlich zurückzuführen auf das BFH-Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743). Hier hat der BFH entschieden, dass das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichstehe. Zudem seien die Betriebsanleitungen im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen. Für mich stellt sich die Frage, ob es straf- und haftungsrechtliche Probleme...
Die Zeitschrift „Die steuerliche Betriebsprüfung – StBp“ wird wahrscheinlich nicht von allzu vielen Steuerberatern gelesen. Umso größerer Beliebtheit wird sie sich wohl in der Finanzverwaltung erfreuen. Und ein besonders großes Echo dürfte ein Aufsatz erfahren, den FG-Richter a.D. Hermann Pump aus Münster kürzlich veröffentlicht hat (StBp 03.17, S. 84). Pump äußerst die Ansicht, dass die summarische Kassenführung entgegen der ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht gesetzeskonform ist. Die Ermittlung der (zu versteuernden) Einnahmen durch bloße Auszählung einer offenen Ladenkasse sei ein Verstoß gegen § 158 AO. Vielmehr sei über jeden Barerlös ein Beleg zu fertigen und aufzubewahren. Ein Beitrag von: Christian...
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