Betriebsunterbrechung ungleich Betriebsbeendigung Das zeitweilige Einstellen der aktiven betrieblichen Tätigkeit führt zunächst nicht zu einkommensteuerlichen Konsequenzen. Ob saisonale Ruhe oder längere „Schaffenspause“ – auch während der Betriebsunterbrechung im Ganzen gilt die Tätigkeit als fortgeführt. Das Betriebsvermögen bleibt auch während der Unterbrechung existent und Wertsteigerungen in den betrieblichen Wirtschaftsgütern müssen daher nicht im Wege der Entnahme besteuert werden. Diese Fortführungsfiktion ist seit einigen Jahren auch gesetzlich in § 16 Abs. 3b EStG verankert. Danach ist eine Betriebsaufgabe nur zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige selbst das Einstellen des Betriebs anzeigt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, welche die Wiederaufnahme ausschließen. Höchstdauer der...
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Betriebsunterbrechung ungleich Betriebsbeendigung Das zeitweilige Einstellen der aktiven betrieblichen Tätigkeit führt zunächst nicht zu einkommensteuerlichen Konsequenzen. Ob saisonale Ruhe oder längere „Schaffenspause“ – auch während der Betriebsunterbrechung im Ganzen gilt die Tätigkeit als fortgeführt. Das Betriebsvermögen bleibt auch während der Unterbrechung existent und Wertsteigerungen in den betrieblichen Wirtschaftsgütern müssen daher nicht im Wege der Entnahme besteuert werden. Diese Fortführungsfiktion ist seit einigen Jahren auch gesetzlich in § 16 Abs. 3b EStG verankert. Danach ist eine Betriebsaufgabe nur zu besteuern, wenn der Steuerpflichtige selbst das Einstellen des Betriebs anzeigt oder dem Finanzamt Tatsachen bekannt werden, welche die Wiederaufnahme ausschließen. Höchstdauer der...
Am 15.02.2021 hat das BMF den Referentenentwurf eines sog. „Steueroasen-Abwehrgesetzes“ auf seiner Internetseite veröffentlicht. Das Gesetz sieht weitreichende Maßnahmen vor, die eine Steuervermeidung einschränken sollen. Hintergrund Bereits am 01.12.1997 hatte der Rat der Europäischen Union eine Entschließung über einen Verhaltenskodex für die Unternehmensbesteuerung angenommen, um schädlichem Steuerwettbewerb entgegenzuwirken. Der sog. „Verhaltenskodex“ stellt dabei kein rechtsverbindliches Instrument dar. Vielmehr haben sich mit ihm die Mitgliedstaaten politisch dazu verpflichtet, bestehende steuerliche Maßnahmen, die einen schädlichen Steuerwettbewerb darstellen, zu überprüfen, zu ändern oder abzuschaffen (Rücknahmeverfahren), und davon abzusehen, neue Maßnahmen dieser Art einzuführen (Stillhalteverfahren). Ein Beitrag von: Dr. Timmy Wengerofsky Referent für Steuern,...
Wer sich der Mühe unterzieht und für seinen Dienstwagen ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, muss dennoch alle Kosten einzeln und belegmäßig nachweisen – so der eiserne Grundsatz. Anders als bei der Nutzung eines privaten Kfz für Dienstreisen ist auch eine Schätzung von Treibstoffkosten nicht erlaubt. Das FG München hatte im Jahre 2018 entschieden, dass eine Schätzung von Aufwendungen selbst dann nicht in Betracht kommt, wenn der Arbeitgeber die Kosten seiner Dienstwagen nicht im Einzelnen erfasst hat und es dem Arbeitnehmer daher nahezu unmöglich ist, die Aufwendungen zu belegen (Urteil vom 29.1.2018, 7 K 3118/16). Doch jüngst hat ebenjenes FG München ein...
Der Bundestag bleibt beharrlich: Auch im Rahmen des 3.Corona-Steuerhilfegesetzes hat es der Bundestag am 26.2.2021 mehrheitlich abgelehnt, eine Gesetzesinitiative für eine marktgerechte Anpassung der Finanzamtszinsen auf den Weg zu bringen. Hintergrund Aktuell werden bei der Verzinsung von Steuernachforderungen 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, indem die Steuer entstanden ist, monatlich 0,5 Prozent Zinsen (6 Prozent/Jahr) erhoben. Im umgekehrten Fall einer Steuererstattung gilt dasselbe. Seit der BFH (v. 25.4.2018 – IX B 21/18 und v. 3.9.2018 – VIII B 15/18) in einem Sofortverfahren ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken gegen den aktuellen Zinssatz geäußert und deshalb die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides angeordnet hat,...
Am 6. Juni 2020 hat der BFH entschieden, dass die digitale Abgabe der Einkommensteuererklärung wirtschaftlich unzumutbar ist, wenn der finanzielle Aufwand für die Einrichtung und Aufrechterhaltung einer Datenfernübertragungsmöglichkeit in keinem wirtschaftlich sinnvollen Verhältnis zu den Einkünften steht, die die Pflicht zur elektronischen Erklärungsabgabe auslösen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/19). Gerade einmal drei Monate später urteilt das Schleswig-Holsteinische FG: Auch wenn die Klägerin ausweislich ihrer Gewinn- und Verlustrechnung einen Jahresverlust erlitten und in den Vorjahren lediglich Gewinne im unteren vierstelligen Bereich erwirtschaftet worden sind, so liegt keine unbillige Härte vor, die eine Ausnahme von der verpflichtenden Abgabe einer elektronischen Bilanz...
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