Für besonders verdiente Mitarbeiter, die einen runden Geburtstag begehen, richten zuweilen die Arbeitgeber die Geburtstagsfeier aus und laden dazu neben Kollegen auch Geschäftspartner und Personen des öffentlichen Lebens ein. Auch Freunde und Familienangehörige des Arbeitnehmers werden eingeladen – manchmal sogar ohne Kenntnis des Arbeitnehmers. Die Finanzverwaltung sieht in der Ausrichtung der Feier regelmäßig weniger ein Interesse des Arbeitgebers, sondern vielmehr eine „Bereicherung“ des Arbeitnehmers und möchte die entsprechenden Kosten als Arbeitslohn versteuern. Doch so leicht dürfen es sich die Finanzbeamten nicht machen. Kürzlich hat das FG Münster in einem interessanten Fall entschieden, dass die Kosten für eine Geburtstagsfeier (nur) zu...
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Die Finanzämter können auf Antrag verbindliche Auskünfte über die steuerliche Beurteilung von genau bestimmten, noch nicht verwirklichten Sachverhalten erteilen, wenn daran im Hinblick auf die erheblichen steuerlichen Auswirkungen ein besonderes Interesse besteht. Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH Mitglied im Steuerausschuss von Steuerberaterkammer und Steuerberaterverband Düsseldorf Fachautor Homepage: steuerempfehlung.de Warum blogge ich hier? Neben der praktischen Arbeit als Steuerberater mit den Mandanten macht mir das Schreiben schlichtweg Spaß. Der Blog bietet neben der ansonsten eher wissenschaftlichen Fachautorentätigkeit die Möglichkeit, eigene Standpunkte verstärkt einfließen zu lassen.
Arbeitnehmer können bei Dienstreisen Mehraufwendungen für Verpflegung abziehen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten lassen. Es gelten insoweit bestimmte Pauschalen. Werden die Arbeitnehmer auf Veranlassung des Arbeitgebers beköstigt, wird der entsprechende Verpflegungspauschbetrag gekürzt und auf die Versteuerung des Vorteils verzichtet. Die Kürzung beträgt 20 % des Verpflegungspauschbetrages für ein Frühstück (4,80 EUR) und 40 % für ein Mittag- oder Abendessen (je 9,60 EUR). Im Gesetz heißt es ausdrücklich, dass die Kürzung erfolgt, wenn die „Mahlzeiten anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte“ gewährt werden (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG). Was aber gilt für Arbeitnehmer, die gar keine...
Bereits in der Vergangenheit hatte ich in mehreren Beiträgen (z. B. „Zeitwertkonten für Fremdgeschäftsführer und Minderheit-Gesellschafter“ sowie „Zeitwertkonten: Ein Überblick“) über die neue Rechtsprechung zum Thema berichtet, die sich gegen die bisherige Verwaltungsmeinung stellt. Mit aktuellen BMF-Schreiben vom 8.8.2019 hat sich die Finanzverwaltung nun der bisherigen Rechtsprechung gebeugt. Danach sind Zeitwertkonten grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist, wie es beim Fremd-Geschäftsführer der Fall ist. Zugrunde lag hier das Urteil des BFH vom 22.2.2018 (Az: VI R 17/16). Ein Beitrag von: Christoph Iser Partner bei Dr. Husemann & Bellgardt Wirtschaftsprüfer – Steuerberater LLP Gesellschafter-Geschäftsführer einer Steuerberatungs-GmbH...
Zuweilen werden Renten nach der Beilegung eines Streits für mehrere Jahre in einem Betrag nachgezahlt. Eine solche Nachzahlung gilt steuerlich als „Vergütung für mehrjährige Tätigkeit“ und gehört damit zu den außerordentlichen Einkünften. Diese sind nach der sog. Fünftel-Regelung begünstigt. Voraussetzung ist, dass sich die Nachzahlung über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG). Doch ganz so einfach ist die Sache dann nicht immer, wie ein aktuelles Urteil des FG Münster für den Fall der Rente wegen Erwerbsminderung zeigt. So hat das FG Münster entschieden, dass der ermäßigte...
Wahrscheinlich wissen Sie es, ohne es zu wissen. So ist beispielsweise die Steuersatztabelle im Erbschaft-und Schenkungsteuergesetz ein solcher Vollmengenstaffeltarif. Dieser erfasst den gesamten steuerpflichtigen Erwerb in vollem Umfang mit dem seiner Wertstufe als Obergrenze entsprechenden Steuersatz. Noch einfacher ausgedrückt: Ist eine bestimmte Wertgrenze überschritten, ab der ein höherer Steuersatz gilt, unterliegt alles diesem höheren Steuersatz und nicht nur der die Wertgrenze übersteigende Teil. Eine solche Regelung gab es auch seinerzeit bei den zumutbaren Belastungen, jedoch hat der BFH mit Urteil vom 19.1.2017 (Az: VI R 75/14) klargestellt, dass dieser hier nicht angewendet werden kann. Die Folge: Für jede Stufe muss...
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