Neues Jahr, neues Recht: Was ändert sich im Steuerrecht zum Jahreswechsel?

Auch in diesem Jahr war der Gesetzgeber fleißig und hat mit unterschiedlichsten Gesetzen steuerrechtliche Änderungen auf den Weg gebracht. Viele dieser Änderungen treten mit dem Jahreswechsel in Kraft. Insbesondere das am 20.12.2022 verkündete Jahressteuergesetz 2022 liefert viele Neuerungen, die einen Gros der Steuerpflichtigen entlasten dürfte.

Die wichtigen Änderungen zum Jahreswechsel

Häusliches Arbeitszimmer (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG)

Ab dem 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer. Weiterhin können die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit bildet. Die Aufwendungen sind auch dann absetzbar, wenn ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Anstelle des Abzugs der tatsächlichen Aufwendungen ist nun aber auch ein pauschaler Abzug in Höhe von jährlich 1.260 € monatsbezogen abziehbar.

Entfristung der Homeoffice-Pauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG)

Auch ab dem nächsten Jahr wird die Home-Office Pauschale – in Abweichung von Regierungsentwurf zum Jahressteuergesetz – von fünf auf sechs Euro angehoben und entfristet. Sie darf maximal 1.260 € im Jahr betragen. Dies entspricht einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit an 210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz.

Änderungen bei Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG)

Der Arbeitnehmerpauschbetrag wird von bisher 1.200 € auf 1.230 € verändert. Gleiches gilt für den Sparerpauschbetrag, der von 801 auf 1.000 € (bei Zusammenveranlagung 1.602 auf 2000 €) erhöht wird. Weiterlesen

Kostenabzug für das Arbeitszimmer bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften – alles andere als klar

Ende 2017 hat der BFH zu einer so genannten Arbeitswohnung entschieden: Nutzt die Ehefrau eine Wohnung, die ihr gemeinsam mit ihrem Ehemann gehört, zu beruflichen Zwecken, kann sie die AfA und Schuldzinsen nur entsprechend ihrem Miteigentumsanteil als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden (Urteil vom 6.12.2017, VI R 41/15). Die Finanzverwaltung hat im Anschluss die allgemeine Anwendung des Urteils bestimmt, indem es im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden ist (BStBl 2018 II S. 355).

Noch etwas später haben die ersten Finanzministerien das Urteil „mit Leben gefüllt“ und wollen es nicht nur auf „Arbeitswohnungen“, sondern auch auf klassische häusliche „Arbeitszimmer“ anwenden (z.B. Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v. 8.1.2020, VI 308 – S 2145 – 116, NWB OAAAH-43144; Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen v. 22.2.2022, 900-S 2145-1/2014-1/2016-1586061/2021, NWB MAAAI-61368).

Ich kann mich daran erinnern, dass wir das seinerzeitige BFH-Urteil im Kollegenkreis sehr kontrovers diskutiert hatten und nicht in jedem einzelnen Punkt aus ihm schlau geworden sind. Weiterlesen

Homeoffice-Pauschale während Elternzeit oder Erwerbslosigkeit?

Wen der Gesetzgeber im Blick hat

Die befristet für 2020 und 2021 eingeführte Homeoffice-Pauschale soll vorrangig den beruflich veranlassten Anteil der Wohnkosten bei Arbeitnehmern und Selbständigen im Homeoffice, die nicht über ein abgeschlossenes häusliches Arbeitszimmer verfügen, abgelten. Primär adressiert der Gesetzgeber demnach erwerbstätige Steuerpflichtige während der Lockdowns. Ich habe im Experten-Blog bereits ausgeführt, dass eine weitere Gruppe die Homeoffice-Pauschale beanspruchen kann: Studierende und Auszubildende.

Aber auch während des Mutterschutzes, Elternzeit oder einer Phase der Erwerbslosigkeit können in der privaten Wohnung berufliche Zwecke, z. B. durch die Teilnahme an Fortbildungen, verfolgt worden sein.

Häusliches Arbeitszimmer in Zeiten der Nichtbeschäftigung Weiterlesen

Sind Umzugskosten abzugsfähig, wenn Homeoffice nach dem Umzug möglich wird?

Rechtsprechung: Kostenabzug erfordert Fahrzeitverkürzung durch Umzug

Die berufliche Veranlassung eines Wohnungswechsels wird nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, wenn durch ihn eine erhebliche Verkürzung der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eintritt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung ist dabei anzunehmen, wenn sich die Dauer der täglichen Hin- und Rückfahrt insgesamt um mindestens eine Stunde ermäßigt.

Wenn der Umzug das Homeoffice erst ermöglicht

Im Schlepptau der Corona-Pandemie ist die (teilweise) Tätigkeit im Homeoffice unfreiwillig stärker in das Blickfeld von Arbeitgebern und Arbeitnehmern gerückt worden. Das politisch kontrovers diskutierte „Recht auf Homeoffice“ dürfte diese Entwicklung weiter vorantreiben. Da in der bisherigen Wohnung regelmäßig kein ungenutzter Raum vorhanden ist, in dem ein häusliches Arbeitszimmer eingerichtet werden könnte und das Homeoffice – in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch – vielleicht nur mit Kompromissen funktioniert, dann wird bei der Wahl einer neuen Bleibe häufig auch die Umsetzbarkeit eines heimischen Arbeitsplatzes erwogen werden.

Können Umzugskosten demnach allein wegen der beabsichtigten Einrichtung eines Homeoffice beruflich veranlasst – und damit steuermindernd abziehbar – sein? Weiterlesen

Homeoffice-Pauschale bei verschiedenen Einkünften des Steuerpflichtigen

Üben Steuerpflichtige eine – oder auch mehrere – nebenberufliche Tätigkeiten aus, so erzielen sie regelmäßig auch verschiedene Einkunftsarten. Einkommensteuerlich wirft dies für verausgabte Aufwendungen die Frage auf, ob diese mit einer der Tätigkeiten zusammenhängen und daher (anteilig) als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden können. Oder die Aufwendungen hängen mit mehreren Tätigkeiten zusammen und sind dann zur Berücksichtigung bei den verschiedenen Einkunftsarten aufzuteilen. Für die neu eingeführte Homeoffice-Pauschale könnte diese Problemstellung auftreten, wenn in der eigenen Wohnung während des Lockdowns verschiedenen beruflichen Tätigkeiten nachgegangen worden ist.

Häusliches Arbeitszimmer bei verschiedenen Einkünften

Für das häusliche Arbeitszimmer geht das BMF-Schreiben vom 06.10.2017, BStBl I S. 1320, Rz. 19, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BFH davon aus, dass die Aufwendungen entsprechend dem Nutzungsumfang den darin ausgeübten Tätigkeiten zuzuordnen sind. Wenn das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet, wird ein Höchstbetrag von 1.250 € gewährt. Kosten, die auf die verschiedenen Tätigkeiten im Arbeitszimmer entfallen, können anteilig insgesamt bis zum Höchstbetrag abgezogen werden.

Oder einfach ausgedrückt: Der Höchstbetrag von 1.250 € kann bei mehreren Tätigkeiten im häuslichen Arbeitszimmer nicht vervielfacht werden. Das erscheint auch folgerichtig, da die zwar die Betriebskosten auch von der Intensität der Wohnungsnutzung abhängen, sich die Raumkosten aber nicht aufgrund zweier verschiedener Tätigkeiten im Arbeitszimmer verdoppeln.

Höchstbetrag der Homeoffice-Pauschale mehrfach zu gewähren?

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Neues zum häuslichen Arbeitszimmer

Die Steuerstreitigkeiten rund um das Arbeitszimmer scheinen nie aufzuhören. Daher ein aktueller Überblick über jüngst ergangene Entscheidung.

Mit Beschluss vom 13.6.2020 (Az: VIII B 166/19) hat der BFH im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen eines Rechtsanwalts für die Kanzleiräume der heimischen Wohnung wie folgt entschieden: Der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen beruflichen Tätigkeit ist auch bei Rechtsanwälten nicht isoliert für deren einzelne Tätigkeiten, sondern für sämtliche Tätigkeiten zu bestimmen. Dass das häusliche Arbeitszimmer daher den Mittelpunkt der selbstständigen Tätigkeit als Rechtsanwalt darstellt, reicht insoweit für den unbegrenzten Betriebsausgabenabzug nicht aus. Dies gilt auch für Syndikusanwälte, die sogar gesetzlich verpflichtet sind Kanzleiräume vorzuhalten um in eigener Sache die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sicherzustellen.

Wesentlich positiver sieht es aus für sogenannte Notfallpraxen bei Ärzten. Mit Urteil vom 29.1.2020 (Az: VIII R 11/17) hat der BFH entschieden: Bei einem in der häuslichen Sphäre eingebundenen Raum, der als Behandlungsraum eingerichtet ist und auch tatsächlich so genutzt ist begründet allein der Umstand, dass die Patienten den Behandlungsraum nur über einen dem privaten Bereich zuzuordnen Flur erreichen können noch keine Abzugsbeschränkung. Insoweit handelt es sich vielmehr um einen betriebsstättenähnlichen Raum, der zum vollen Betriebsausgabenabzug berechtigt.

Ein negatives Urteil hat der BFH jedoch wieder am 16.6.2020 (Az: VIII R 15/17) gefällt. Danach ist für die Berechnung des Aufgabegewinns einer unternehmerischen Tätigkeit der nach Abzug der AfA ergebende Buchwert des häuslichen Arbeitszimmers auch dann maßgeblich, wenn die Abziehbarkeit der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer während der Ausübung der Tätigkeit der Höhe nach beschränkt war. Der BFH sieht keine Gründe für eine Gewinnkorrektur im Hinblick auf den nichtabzugsfähigen Teil der AfA.

In der Praxis kann es daher Sinn machen, dass ein Arbeitszimmer aufgrund der privaten Mitbenutzung des Mandanten nicht mehr gegeben ist, da insoweit notwendiges Betriebsvermögen ausscheidet.


Ausschließliche berufliche Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers: wann auch die Schrankinnenfläche vermessen wird…

Im Bereich der Umsatzsteuer gibt es so manche Kuriositäten. Wenn es um das häusliche Arbeitszimmer geht, dann gibt es ebenfalls „kreative Ideen“. Lesen Sie hier mehr über die „Vermessung von Schrankinnenflächen“.

Der Streitfall

Die Kläger begehrten den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Das Arbeitszimmer sei für die Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Vermietungsobjekt erforderlich und werde lediglich zu 5 % für private Zwecke, nämlich die Lagerung von privaten Büchern und Akten, mitbenutzt. Die geringfügige Quote von 5 % privater Nutzung des Raumes sei pauschal geschätzt und beziehe sich auf die reine Lagerung.

Das Finanzamt lehnte die Berücksichtigung von Werbungskosten ab. Der gegenständliche Raum stelle kein häusliches Arbeitszimmer dar. Er werde nur untergeordnet für steuerrelevante Zwecke genutzt. Der überwiegende Teil des Raumes werde zur Lagerung von anderweitigem Schriftverkehr und Gegenständen genutzt.

Ausmessen der Schrankinnenfläche für die Steuererklärung: grotesker Gedanke? Weiterlesen

Auch ein Pool-Arbeitsplatz kann ein „anderer Arbeitsplatz“ sein

Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu 1.250 Euro als Werbungskosten absetzbar, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit „kein anderer Arbeitsplatz“ zur Verfügung steht. Naturgemäß ranken sich um das Tatbestandsmerkmal „kein anderer Arbeitsplatz“ des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zahlreiche Streitigkeiten, so zum Beispiel, ob auch ein Pool-Arbeitsplatz im Rahmen des „Desk Sharing“ ein „anderer Arbeitsplatz“ sein kann.

Der BFH hatte hierzu im Jahre 2014 entschieden, dass zwar auch ein Pool-Arbeitsplatz grundsätzlich ein „anderer Arbeitsplatz“ sein kann, doch nur dann, wenn der Mitarbeiter ihn „in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann.“ Ist die Nutzung des Pool-Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Mitarbeiter in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss, sind die Arbeitszimmerkosten bis zu 1.250 Euro im Jahr als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urteil vom 26.2.2014, VI R 37/13). Das heißt zum Beispiel: Ein Pool-Arbeitsplatz, bei dem sich acht Großbetriebsprüfer drei Arbeitsplätze für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen teilen, steht nicht als anderer Arbeitsplatz i.S. von § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn er zur Erledigung der Innendienstarbeiten nicht in dem erforderlichen Umfang genutzt werden kann.

Jüngst hat das FG Hessen – leider zuungunsten eines Arbeitnehmers – entschieden, dass dem Arbeitnehmer im Betrieb seines Arbeitgebers auch dann ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn ihm morgens jeweils ein anderer Arbeitsplatz im Rahmen des „Desk Sharing“ zugewiesen wird (Urteil vom 30.7.2020, 3 K 1220/19). Weiterlesen

Privates Veräußerungsgeschäft: Chaos beim häuslichen Arbeitszimmer

Wer eine private Immobilie innerhalb von zehn Jahren verkauft, muss den Gewinn im Rahmen des sogenannten privaten Veräußerungsgeschäftes besteuern. Für zu eigne Wohnzwecke genutzte Immobilien gibt es dabei Besteuerungsausnahmen. Fraglich ist, wie dann das häusliche Arbeitszimmer zu behandeln ist. Weiterlesen