Mobiles Arbeiten aus dem Ausland: Welche steuerlichen Probleme (können) drohen?

Mit der Corona-Pandemie hat mobiles Arbeiten eine Bedeutung erlangt, die vor wenigen Jahren kaum vorstellbar gewesen wäre. Arbeiten aus dem Home-Office oder von unterwegs gehört heute so selbstverständlich zu unseren Arbeitsabläufen wie die Butter aufs Brot. Auch das mobile Arbeiten aus dem Ausland spielt dabei oft eine Rolle. Dies kann jedoch verschiedene steuerrechtliche Probleme hervorrufen. Welche sind diese und inwiefern können diese vermieden werden?

Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte

Das wesentliche Problem, welches beim mobilen Arbeiten aus dem Ausland für Unternehmen auftreten kann, ist die unbeabsichtigte Begründung einer steuerlichen Betriebsstätte. Weiterlesen

Home-Office als steuerliche Betriebsstätte

Und Änderungen beim Verwaltungssitz einer GmbH durch zeitgleiches Home-Office aller Führungskräfte?

Die Frage der Betriebsstättenbegründung in fremden Räumlichkeiten umfasst auch die Fragestellung, ob das Home-Office und damit die Privatwohnung eines Arbeitnehmers Betriebsstätte eines Unternehmens sein kann oder ob keine ausreichende Verfügungsmacht über diese „fremden Räumlichkeiten“ besteht. Diese Fragestellung tritt häufig mit der Frage der Begründung einer Vertreterbetriebsstätte auf, wenn diese Betriebsstätte z.B. abkommensrechtlich mangels Abschlussvollmacht oder mangels Vertretereigenschaft eines Organs der Gesellschaft abgelehnt wird.

Eine Betriebsstätte ist nach deutschen Abgabenrecht jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient, wobei auch die Kriterien Ortsbezogenheit, Nachhaltigkeit und Verfügungsmacht eine weitere Konkretisierung dafür geben. Der Unternehmer muss jedenfalls eine gewisse Verfügungsmacht darüber haben. Weiterlesen

Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft als ständiger Vertreter

Die Regelung des § 13 AO setzt einen Vertreter und daneben ein Unternehmen vor. Es war daher umstritten, ob der Geschäftsführer als Organ der Kapitalgesellschaft diese Voraussetzungen erfüllen kann, denn nach deutschem Zivilrecht handelt das Unternehmen selbst, wenn seine Organe tätig werden.

Der Streit ist nunmehr geklärt: Mit seinem Urteil vom 23.10.2018 – I R 54/16 hat der BFH entschieden, dass der Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft ständiger Vertreter sein kann. Dies führt zur beschränkten Körperschaftsteuerpflicht des ausländischen Unternehmens, selbst wenn dieses im Inland keine Betriebsstätte unterhält. Weiterlesen