Aufreger des Monats August

Bereits seit einiger Zeit „wettere“ ich gegen die ausufernden Anforderungen der Finanzverwaltung und des Gesetzgebers im Zusammenhang mit den GoBD und der ordnungsgemäßen Kassenführung. Unter anderem habe ich in meinem Blog „Kassengesetz bedeutet viel Arbeit für Hausmeister“ darauf hingewiesen, dass Kasseneinnahmen und -ausgaben täglich aufgezeichnet werden müssen (§ 146 Abs. 1 Satz 2 AO n.F.) und dass Geldspeicher von Warenautomaten oder etwa auch Münz-Waschmaschinen im Prinzip nichts anderes als offene Ladenkassen sind. Daher ist auch ihr Bestand täglich zu zählen. Der BFH hat nun mit Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) unmissverständlich wie folgt entschieden: „Geldspeicher von Geldeinwurfautomaten sind Kassen.“ Weiterlesen

Was ist eigentlich die Verlegung einer Buchführung ins Ausland?

Nach § 146 Abs. 2 AO gilt: Bücher und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes, also in Deutschland, zu führen und aufzubewahren. Abweichend davon kann die zuständige Finanzbehörde gemäß § 146 Abs. 2a AO auf schriftlichen Antrag des Steuerpflichtigen bewilligen, dass elektronische Bücher und sonstige erforderliche elektronische Aufzeichnungen oder Teile davon außerhalb Deutschlands geführt und aufbewahrt werden können.

Voraussetzung ist u. a., dass der Steuerpflichtige der zuständigen Finanzbehörde den Standort des Datenverarbeitungssystems und bei Beauftragung eines Dritten dessen Namen und Anschrift mitteilt. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat mit Erlass vom 20.01.2017 (S 0316.1.1-5/3 St42) ausführlich zu den Voraussetzungen der Verlagerung der elektronischen Buchführung und von elektronischen Aufzeichnungen ins Ausland Stellung genommen.

Ich frage mich allerdings, was im Internetzeitalter eigentlich genau mit der Verlegung einer Buchführung ins Ausland gemeint ist. Weiterlesen

Aktuelles zum Thema „Digitale Waagen“

In einem aktuellen Beitrag für die NWB (Heft Nr. 28 vom 10.07.2017, Seite 2094) befassen sich Hülshoff/Wied (beides Finanzbeamte) dankenswerterweise mit dem Thema „Einzelaufzeichnungspflichten bei Bargeschäften – Besonderheiten bei Einnahmenüberschussrechnern.“ Sie bringen Licht ins Dunkel und weisen zum Beispiel (klarstellend) darauf hin, dass ein „Zählprotokoll“ (Auflistung der genauen Stückzahl der vorhandenen Geldscheine und -münzen) zur ordnungsgemäßen Kassenführung nicht erforderlich ist. Erforderlich ist jedoch der Nachweis des täglichen Auszählens, der selbstverständlich durch ein „Zählprotokoll“ am besten erbracht werden könne. Auch zu den so genannten Tresenumsätzen („Bierdeckel“) bei Einsatz einer Registrierkasse nehmen sie Stellung. Sie erwähnen erfreulicherweise, dass ein Unternehmer grundsätzlich frei in der Wahl seines Aufzeichnungsmittels ist. Dann verrennen sie sich meins Erachtens aber bei der Frage, welche Pflichten ein Unternehmer hat, der eine Waage mit Speicherfunktion einsetzt. Weiterlesen

GoBD-konforme Datenspeicherung: Erste Strafverfahren wurden eingeleitet

Dem Vernehmen nach sind insbesondere in Nordrhein-Westfalen nun in mehreren Finanzamtsbezirken die ersten Strafverfahren gegen Steuerpflichtige (überwiegend Handwerker) eingeleitet worden, die eine GoBD-konforme Software zur Auftragsbearbeitung bzw. Fakturierung verwenden.

Der typische Fall: Ein Handwerker erstellt ein Angebot, beispielsweise über 40.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Dieses Angebot wird revisionssicher abgespeichert. Der Auftrag wird erteilt, der spätere tatsächliche Rechnungsbetrag lautet aber nur über 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Natürlich kann es zahlreiche – wirtschaftliche – Gründe für die erhebliche Abweichung zwischen Angebot und Rechnung geben. Weiterlesen

Zwei weitere Urteile zum Thema „Hinzuschätzung“ bei GoBD-Verstößen

In meinem letzten Blog „Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen“ habe ich einige Urteile genannt, die die Finanzverwaltung möglicherweise zitieren wird, wenn sie im Rahmen der Prüfung der (digitalen) Buchhaltung formelle Verstöße feststellt. Auch habe ich Urteile aufgeführt, mit deren Hilfe die Höhe der Hinzuschätzung möglicherweise gemindert werden kann.

Heute möchte ich zwei weitere Verfahren nennen:

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Vernichtung von Kontoauszügen bei Nutzung des Kontoauszugsmanagers?

In nahezu jedem Seminar, das ich in den letzten Monaten zum Thema „GoBD“ geben durfte, ist immer wieder folgende Frage an mich gestellt worden: Können Mandanten (und auch Steuerberater) ihre Bankkontoauszüge vernichten, wenn sie den Datev-Kontoauszugsmanager nutzen?

Meine Antwort: Ich persönlich meine ja, denn durch die Verbindung mit dem (digitalen) Buchungssatz sind alle relevanten Angaben retrograd nachprüfbar. Aber: Ich habe den Teilnehmern jeweils versprochen, dass ich mich bei der Datev erkundigen werde. Antwort der Datev: bis heute „Fehlanzeige“. Ich nehme an, dass sich die Datev vor einer Antwort drücken möchte.

Daher lautet meine Empfehlung: Bewahren Sie die Kontoauszüge zumindest lose auf und vernichten Sie diese nicht – bis es eine bessere Erkenntnis gibt.

 

Mandatsniederlegung bei fehlender Verfahrensdokumentation?

Nach § 146b AO haben von einer Kassen-Nachschau betroffene Steuerpflichtige auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher sowie die für die Kassenführung erheblichen sonstigen Organisationsunterlagen vorzulegen. Die Vorschrift gilt ab dem 1. Januar 2018. Sie ist letztlich zurückzuführen auf das BFH-Urteil vom 25.03.2015 (X R 20/13, BStBl 2015 II S. 743). Hier hat der BFH entschieden,  dass das Fehlen einer lückenlosen Dokumentation zur Kassenprogrammierung dem Fehlen von Tagesendsummenbons bei einer Registrierkasse bzw. dem Fehlen täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse gleichstehe. Zudem seien die Betriebsanleitungen im Rahmen der Betriebsprüfung vorzulegen.

Für mich stellt sich die Frage, ob es  straf- und haftungsrechtliche Probleme geben kann, wenn ein Steuerberater Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahresabschlüsse erstellt, obwohl er weiß, dass sein Mandant die Verfahrensdokumentation nicht erstellt hat. Muss er gar das Mandat niederlegen? Weiterlesen

Aufreger des Monats

Zuweilen gibt es Urteile, die mich aufregen. Natürlich müssen wir mit Entscheidungen leben, die unserer eigenen Rechtsauffassung widersprechen. Das liegt in der Natur der Sache und man muss es sportlich sehen – man kann nicht immer gewinnen. Ein nachhaltiges Störgefühl habe ich aber, wenn

  • Urteile an der wirtschaftlichen Realität vorbei gehen und sich Richter nicht einmal die Mühe machen, diese Realität näher in ihre Betrachtung einzubeziehen,
  • die Revision nicht zugelassen wird, obwohl es fast zeitgleich gegenläufige Urteile anderer Finanzgerichte gibt,
  • die Revision nicht zugelassen wird, obwohl es in der Literatur (zuweilen sogar von Richtern des eigenen FG) gewichtige Gegenargumente gibt,
  • sich die Richter in ihren Entscheidungsgründen nicht mit verfassungsrechtlichen Bedenken auseinandersetzen, obwohl diese von namhaften Verfassungsrechtlern geäußert werden,
  • Fälle nicht dem EuGH vorgelegt werden, obwohl bekannt ist, dass es europarechtliche Bedenken gibt.

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Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen

Bereits vor längerer Zeit hatte ich einen Blog-Beitrag mit dem Titel „Angemessener Sicherheitszuschlag bei fehlerhafter Kassenführung“ veröffentlicht. Seinerzeit habe ich über das Urteil des FG Köln vom 2.5.2007 (5 K 4125/06) berichtet, um trotz gravierender Kassenmängel eine Hinzuschätzung auf fünf Prozent begrenzen zu können.

Nun werde ich immer wieder gefragt, mit welchem Sicherheitszuschlag bei Verstößen gegen die GoBD zu rechnen ist. Diese Frage ist jedoch (noch) schwieriger zu beantworten. Verstöße gegen einzelne GoBD-Regelungen führen nicht zu Konsequenzen, wenn keine materiellen Mängel bzw. weitere Fehler festgestellt werden (vgl. Rz. 155 der GoBD).

Andererseits können eklatante GoBD-Verstöße zu einer Verwerfung der gesamten Buchführung als nicht ordnungsgemäß bis hin zur Androhung (und Einleitung) strafrechtlicher Maßnahmen führen. In dieser Bandbreite werden sich Verhandlungen im Rahmen von BP-Schlussbesprechungen bewegen. Welcher Verstoß zu welchen Konsequenzen führt, bleibt mithin dem Einzelfall und dem Verhandlungsgeschick des steuerlichen Beraters überlassen – zumal der Fall, dass formelle Mängel ohne gleichzeitige materielle Mängel der Buchführung vorhanden sind, wohl eher theoretischer Natur sein dürfte.

Die Finanzverwaltung wird möglicherweise mit folgenden Urteilen argumentieren: Weiterlesen