Corona-Krise: Gesetzgeber beschließt Entschädigung bei coronabedingter Kinderbetreuung

Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (InfSchG) hat der Bundesgesetzgeber insbesondere eine staatliche Entschädigungspflicht für Eltern von Kindern bis 12 Jahren beschlossen, wenn wegen einer epidemischen Lage eine Kinderbetreuungseinrichtung durch behördliche Anordnung geschlossen werden muss. Hiervon können Eltern, aber auch Arbeitgeber finanziell profitieren.

Hintergrund

Ich habe berichtet: Die Auswirkungen der Corona-Krise sind eine gewaltige Bewährungsprobe für unsere Gesellschaft; für unser Gesundheitssystem, die deutsche Wirtschaft, aber auch für uns alle, die Bürger. 156 Mrd. Euro haben Bundestag und Bundesrat bislang in die Gesellschaft gepumpt, um den Corona-Folgen Herr zu werden: Schuldenbremse ade.

Der Deutsche Bundestag hat nun am 25.3.2020 “eine epidemische Lage von nationaler Tragweite“ festgestellt. Um einer Destabilisierung des gesamten Gesundheitssystems vorzubeugen, wird die Bundesregierung mit dem “Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ in die Lage versetzt, schnell mit schützenden Maßnahmen einzugreifen, auch in finanzieller Hinsicht. Bislang gilt diesbezüglich:  Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund des InfSchG vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, sind sie durch das Gesetz grundsätzlich finanziell nicht geschützt. Das wird jetzt geändert: Durch eine Ausweitung der Entschädigung für Sorgeberechtigte von Kindern im Alter bis 12 Jahren, die wegen Corona-bedingter Schließungsanordnung ihre Kinder nicht in Betreuungseinrichtungen unterbringen, sondern selbst versorgen müssen, zahlt der Staat eine Entschädigung. Das haben Bundestag am 25.3.2020 (BT-Drs.19/18111 v. 24.3.2020) und Bundesrat am 27.3.2020 (BR-Drs. 151/20) beschlossen.

Welche neuen Entschädigungsleistungen gelten? Weiterlesen

Ach, das hatte ich nicht erzählt?

Das Privatleben eines Menschen hat ja bekanntlich einen nicht gerade unbeachtlichen Einfluss auf seine Besteuerung. Deshalb sollte man seinen Steuerberater auch über seine persönlichen Verhältnisse immer mal informieren. Zum Beispiel, wenn man als Alleinerziehender gar nicht mehr alleine erzieht. Weiterlesen