Mutter und Vater eines Kindes steht der steuerliche Kinderfreibetrag grundsätzlich jeweils zur Hälfte zu. Bei alleinerziehenden Eltern kommt es aber seit Jahr und Tag zu Streitigkeiten darüber, ob der Kinderfreibetrag nicht doch dem betreuenden Elternteil in voller Höhe zusteht. Grundsätzlich gilt hier, dass halbe Kinderfreibetrag (nur) dann von dem einen auf den anderen Elternteil übertragen werden kann, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Dementsprechend gehen Streitigkeiten mit dem Finanzamt bezüglich der Übertragung von Kinderfreibeträgen in aller Regel auch generell mit Streitigkeiten um den Unterhalt einher.
Ganz anders in einem Fall, den der BFH nun entscheiden muss. Weiterlesen