Erbschaftsteuer: Sind Kosten für die Lagerung wertvoller Nachlassgegenstände abziehbar?

Die Erbschaftsteuer kann mitunter recht hoch ausfallen. Besonders gilt dies, wenn die Erben nicht mit dem Erblasser in gerader Linie verwandt sind und die persönlichen Freibeträge daher gering sind. Von daher sind Erben gut beraten, möglichst alle Frei- und Pauschbeträge ausnutzen und vor allem auch die Nachlassverbindlichkeiten geltend zu machen. Aber was sind eigentlich Nachlassverbindlichkeiten? Darüber kann es heftigen Streit mit dem Finanzamt geben, denn es gibt “echte” Nachlassverbindlichkeiten, Nachlassregelungskosten und Nachlassverwaltungskosten.

Kürzlich hat das FG Köln entschieden, dass Kosten für die Lagerung von Nachlassgegenständen nicht abziehbar sind, da sie den Kosten der Nachlassverwaltung- bzw. -verwertung zuzuordnen sind. Gleiches gilt für Beratungskosten im Zusammenhang mit der Veräußerung des Nachlasses (FG Köln, Urteil vom 18.8.2022, 7 K 2127/21).

Der Sachverhalt war recht komplex und soll hier nur verkürzt wiedergegeben werden:

Der Erblasser hinterließ unter anderem wertvolle Antiquitäten, Uhren, Bilder und Teppiche. Da dem Testamentsvollstrecker für den erforderlichen Verkauf die notwendige Expertise fehlte, beauftragte er eine Dienstleisterin mit der Sichtung, Lagerung und Inventarisierung der Sammlungen sowie letztlich auch mit der Vermittlung der Veräußerungen. Die Dienstleisterin fungierte hinsichtlich der Veräußerung der Nachlassgegenstände auch als Beraterin. Die entstandenen Kosten erkannte das Finanzamt jedoch nicht als Nachlassverbindlichkeiten oder Nachlassregelungskosten an. Einspruch und Klage blieben insoweit ohne Erfolg.

Die Begründung, ebenfalls in aller Kürze:

Sowohl die Lager- als auch die Beratungskosten stellen Nachlassverwaltungskosten der Erben und keine Nachlassverbindlichkeiten bzw. Nachlassregelungskosten dar, denn diese Kosten dienten allein der Verwertung der zum Nachlass gehörenden Kunstgegenstände. Zwar sind als Nachlassverbindlichkeiten auch die Kosten für die “Verteilung des Nachlasses” abziehbar, insbesondere die Aufwendungen für die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB. Unter Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft ist die Verteilung der Nachlassgegenstände unter den Miterben nach Tilgung der Nachlassverbindlichkeiten zu verstehen. Im Streitfall gehe es aber nicht um die “Verteilung einzelner Nachlassgegenstände” auf die jeweiligen Miterben, sondern vielmehr um die Veräußerung aller Nachlassgegenstände, um den Erlös auf die einzelnen Miterben aufzuteilen.

Auch Kosten, die dem Erben im Zusammenhang mit der Erfüllung eines vom Erblasser angeordneten Vermächtnisses entstehen, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Dazu bedürfe es aber einer wirksamen erbrechtlichen letztwilligen Verfügung im Sinne einer (Veräußerungs-)Auflage. Diese habe im Streitfall nicht vorgelegen.

Denkanstoß:

Die Revision wurde zugelassen. Es bedürfe nach Ansicht des Senats einer höchstrichterlichen Entscheidung darüber, welche Aufwendungen als Kosten für die Verteilung des Nachlasses steuermindernd anzuerkennen sind, insbesondere welche Aufwendungen der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft gemäß § 2042 BGB dem Steuerabzug unterfallen. Ob die Revision tatsächlich eingelegt wurde, ist leider noch nicht bekannt. Jedenfalls sollten Erbschaftsteuerfestsetzungen in ähnlichen Fällen zunächst noch offengehalten werden.

Wie komplex das Thema Nachlassverbindlichkeiten sein kann, zeigt übrigens auch der Erlass der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022 (S 3810 BStBl 2022 I S. 224), in dem es um den Abzug von Steuerberatungskosten für die Steuerangelegenheiten des Erblassers sowie um Kosten für Haushaltsauflösung und für Räumung einer Wohnung geht. Der Erlass sollte im Zweifelsfall zur Hand genommen werden.

420.000 Euro für ein Mausoleum – steuerlich abziehbar!

Gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG sind die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig. Was als “angemessen” in diesem Sinne gilt, liegt natürlich im Auge des Betrachters – und der Richter des BFH. Um es mit deren Worten zu sagen: Entscheidend ist, was nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Auffassungen und Gebräuchen zu einer würdigen Bestattung gehört. Weiterlesen

Wann sind Steuerberatungskosten bei der Erbschaftsteuer abziehbar?

Die Erben sind gehalten, die steuerlichen Pflichten des Erblassers zu erfüllen. Üblicherweise beschränken sich diese Pflichten auf die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den letzten und den aktuellen Veranlagungszeitraum. Manchmal entdecken die Erben aber auch ein kleines oder großes Vermögen auf ausländischen Konten und berichtigen daraufhin die Steuererklärungen der vergangenen Jahre, weil der Erblasser die Kapitalerträge dem Finanzamt verschwiegen hatte.

Der BFH hat entschieden, dass Steuerberatungskosten des Erben für die Nacherklärung von Steuern, die der Erblasser hinterzogen hat, als Nachlassregelungskosten abzugsfähig sind (BFH-Urteil vom 14.10.2020, II R 30/19, BStBl 2022 II S. 216). Er widersprach damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung. Diese hat ihre Haltung nun revidiert und gleich lautende Erlasse bekannt gegeben (Oberste Finanzbehörden der Länder vom 9.2.2022, S 3810, BStBl 2022 I S. 224). Darin wird ausgeführt: Weiterlesen

Einkommensteuerschulden als Nachlassverbindlichkeiten

Vom erbschaftsteuerlichen Erwerb sind Nachlassverbindlichkeiten grundsätzlich abzugsfähig. Dazu gehören auch die Einkommensteuerschulden des Erblassers.

Allerdings hat sich mit Urteil vom 10.6.2015 das FG Köln (Az: 9 K 2384/09) auf den Standpunkt gestellt, dass festgesetzte Einkommensteuer des Erblassers nicht als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd berücksichtigt werden dürfen, wenn insoweit Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde. Die erstinstanzlichen Richter begründen dies damit, dass in diesem Fall angeblich keine wirtschaftliche Belastung der Einkommensteuer mehr gegeben sein soll. Weiterlesen

Erbschaftsteuer: Kosten für berichtigte Steuererklärungen des Erblassers

Erben sind gut beraten, möglichst alle Verbindlichkeiten des Erblassers sowie Erbfallkosten zusammenzustellen und in der Erbschaftsteuererklärung geltend zu machen. Fraglich ist, ob auch Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärung des Erblassers abziehbar sind. Denn die Erben müssen dessen Einkommensteuererklärung zumindest für das Todesjahr – und falls vom Erblasser nicht mehr erledigt – auch für das Vorjahr bzw. die Vorjahre abgeben. Hat der Erblasser Steuern hinterzogen, trifft die Erben sogar die Pflicht zur Berichtigung der Steuererklärungen des Erblassers.

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Aufreger des Monats Oktober: Steuern auf „selbst finanzierte“ Erbschaft

Übernimmt ein Erbe im Zuge der Erbschaft Schulden des Erblassers, werden diese Schulden von dem Wert des Erbes abgezogen, sodass sich eine mögliche Erbschaftsteuer verringert. Was aber gilt, wenn der Erbe zuvor die Erbschaft quasi selbst finanziert hat und so ein unbelastetes Erbe übernehmen kann? Muss er tatsächlich Erbschaftsteuer auf das von ihm selbst finanzierte Haus bezahlen? Ja, er muss. So lautet eine aktuelle Entscheidung des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 26.4.2017 (3 K 233/14).

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im August 2018

Im Folgenden finden Sie wieder drei ausgewählte Steuerstreitigkeiten, diesmal aus den verschiedensten Bereichen. Es geht um Verschmelzungen von Gewinn- und Verlustgesellschaften, um die Frage, was alles Nachlassverbindlichkeiten sind und mal wieder ums Kindergeld. Weiterlesen

Vorfälligkeitsentschädigung gehört zu den Nachlassverbindlichkeiten

Mit Urteil vom 12.4.2018 (Az: 3 K 3662/16 Erb) hat das FG Münster klargestellt, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit von der erbschaftssteuerlichen Bemessungsgrundlage abzugsfähig ist. Weiterlesen