Nach dem Verkauf eines (vermieteten) Grundstücks lösen die Verkäufer oftmals die noch existierenden Darlehen ab und zahlen dafür eine Vorfälligkeitsentschädigung. Bereits seit vielen Jahren ist es leider gängige Praxis der Gerichte und der Finanzverwaltung, dass die Vorfälligkeitsentschädigung selbst dann nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen wird, wenn sie ausnahmsweise den Finanzierungskosten eines neu erworbenen Mietobjektes zugerechnet werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014, IX R 42/13; BMF-Schreiben vom 27.7.2015, BStBl 2015 I S. 581; Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung auch beim Surrogat nicht abziehbar“ von Christoph Iser).
Kürzlich hatte ich bereits ein interessantes Urteil des FG Köln hat vorgestellt, das den Abzug der Vorfälligkeitsentschädigung zwar ebenfalls versagt, aber Ausführungen gemacht hat, die mit etwas Wohlwollen als „Rückkehr zur früheren Surrogatrechtsprechung“ verstanden werden könnten (FG Köln, Urteil vom 19.10.2023, 11 K 1802/22; vgl. Blog-Beitrag „Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit Grundstücksverkauf – im Einzelfall doch abziehbar?“ ).
Heute möchte ich ein – ebenfalls interessantes – Urteil des Niedersächsischen FG vorstellen. Dieses hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung ausnahmsweise als Werbungskosten anzuerkennen ist, wenn eine Immobilie veräußert wird, die bei Aufnahme eines Darlehens zwar als Sicherheit gedient hat, das Darlehen selbst aber ein anderes Gebäude betraf und dieses Objekt auch weiterhin vermietet wird (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024, 3 K 145/23). Weiterlesen