Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Steuerpflichtigen genutzt werden oder dazu bestimmt sind, sind notwendiges Betriebsvermögen.

Insoweit hat der BFH bereits in mehreren Entscheidungen dargelegt, dass die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft zum notwendigen Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden wird, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (eventuell branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheiden zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten. Weiterlesen

Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft als notwendiges Betriebsvermögen eines Einzelgewerbetreibenden

Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft gehört zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie entweder dazu bestimmt ist, die gewerbliche (branchengleiche) Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dient, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten, so das Urteil des BFH vom 12.6.2019 (X R 38/17).

Der Streitfall

Die Kläger sind Inhaber der H-GmbH, die an mehreren Standorten Einzelhandels-Fachmärkte betreibt. Die Geschäftsanteile hielten der Kläger zu 45 % und seine Ehefrau zunächst zu 55 %. Später übertrug die Klägerin eine 10-prozentige Beteiligung auf die gemeinsame Tochter. Der Kläger war auch Geschäftsführer der H-GmbH, an die er auch die genutzten Immobilien vermietet. Weiterlesen