PV-Anlage: Billigkeitsregelung für Anlage auf Nachbarhaus?

Wie bereits berichtet hat die Finanzverwaltung für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen eine Billigkeitsregelung geschaffen. Danach dürfen die Steuerpflichtigen unter bestimmten Voraussetzungen von einem Liebhaberei-Wahlrecht Gebrauch machen, so dass Gewinne und Verluste unter den Tisch fallen. Ich weiß nicht, ob das BMF bei Erlass der Regelung wirklich alle Fragen bedacht hat, die so aufkommen. Mir scheint es fast, als wenn die gut gemeinte Vereinfachungsregelung so einfach nicht ist.

Das liegt wohl auch daran, dass das ursprüngliche Schreiben des BMF vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 722) einige Monate später geändert wurde (BMF-Schreiben vom 29.10.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006 (BStBl 2021 I S. 2202). Zunächst hieß es noch, dass die Billigkeitsregelung nur für Anlagen gilt, die auf Ein- und Zweifamilienhäusern installiert sind und bei denen die jeweiligen Immobilen zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder unentgeltlich überlassen werden. Doch nach dem jüngeren BMF-Schreiben fallen auch Anlagen unter die Vereinfachungsregelung, die auf einem Mehrfamilienhaus installiert sind. Auf die übrigen Voraussetzungen soll hier nicht eingegangen werden. Insoweit kann auf das BMF-Schreiben vom 29.10.2021 verwiesen werden.

Eine weitere Frage, die offenbar häufiger gestellt wird: Weiterlesen

Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was ist denn mit der Bauabzugsteuer?

Wie an dieser Stelle bereits mehrfach berichtet, hat das BMF Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021 – IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Das BMF-Schreiben wurde am 29.10.2021 ergänzt bzw. aktualisiert.

Je länger ich mich mit der Billigkeitsregelung befasse und je mehr Fragen von Mandanten kommen, um so mehr hadere ich mit dem neuen Wahlrecht. Bereits kürzlich habe ich auf die Problematik der Investitionsabzugsbeträge (IAB) hingewiesen. Weiterlesen

Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: BMF äußert sich zu IAB

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden (BMF-Schreiben vom 2.6.2021, IV C 6 – S 2240/19/10006 :006).

Kürzlich bin ich der Frage nachgegangen, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden (siehe Blog-Beitrag: Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?). Offenbar war ich mit meinem Problem nicht allein, denn tatsächlich hat das BMF hierzu soeben Stellung genommen, und zwar mit Schreiben vom 29.10.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006). Dieses enthält zu dem Thema folgenden Satz: „Die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregelung ist kein Fall des § 7g Absatz 4 EStG, da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“

Leider hat sich das BMF nicht die Mühe gemacht, diese Aussage mit Leben, sprich mit einem Beispiel, zu füllen. Und so darf sich der Rechtsanwender mit den Feinheiten des § 7g EStG befassen, und zwar insbesondere den Unterschieden zwischen Absatz 3 und Absatz 4. Nun gut: Von einem Steuerberater kann das vielleicht noch verlangt werden. Wenn man aber bedenkt, dass die neue Regelung der „Vereinfachung“ dienen und gerade auch steuerlichen Laien nutzen soll, so wäre den Verantwortlichen des BMF kein Zacken aus der Krone gefallen, wenn sie ein oder zwei Beispiele gebracht hätten.

So möchte ich das hiermit übernehmen:

Beispiel 1:
Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Aber: Bereits ab dem Anschaffungsjahr wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB muss mangels betrieblicher Investition rückgängig gemacht werden. Die Rückgängigmachung beruht auf § 7g Abs. 3 EStG. Und dieser wird von der Billigkeitsregelung nicht umfasst.

Beispiel 2:
Es wird ein IAB geltend gemacht und die Investition erfolgt auch wie geplant. Bereits ab dem Jahr, das dem Anschaffungsjahr folgt, wird die Billigkeitsregelung beantragt. Folge: Der IAB müsste eigentlich auch hier rückgängig gemacht werden. Aber: Da das BMF ausdrücklich verfügt, dass kein Fall des § 7g Abs. 4 EStG vorliegen soll, bleibt der IAB erhalten.

So interpretiere ich jedenfalls das aktuelle BMF-Schreiben.

Bitte erlauben Sie mir noch einen Kommentar: Bei allem Verständnis für die Vereinfachungsregelung bleibt ein Geschmäckle. Das BMF schreibt: „da insoweit keine schädliche Verwendung der Investition vorliegt.“ Wenn man § 7g EStG jedoch gründlich analysiert, liegt in der Ausübung des Liebhaberei-Wahlrechts indes sehr wohl eine schädliche Verwendung, denn schließlich liegt kein Gewerbebetrieb (mehr) vor und eine betriebliche Nutzung kann nicht (mehr) erfolgen. Aber sei es drum: Nehmen wir die Regelung so hin, wie sie vom BMF verfügt wird. Und hoffen wir, dass derartige Fälle nicht vor den Gerichten landen werden, weil sich ein Finanzbeamter bewogen fühlt, die Billigkeitsregelung nicht anzuwenden. Ob die Gerichte Vertrauensschutz gewähren werden, weiß ich nicht.


Billigkeitsregelung für kleine PV-Anlagen: Was geschieht eigentlich mit dem IAB?

Das BMF hat Anfang Juni eine Vereinfachung für Betreiber kleiner PV-Anlagen bis 10 kW sowie für Betreiber kleinerer Blockheizkraftwerke erlassen: Für solche Anlagen ist auf schriftlichen Antrag aus Vereinfachungsgründen ohne weitere Prüfung in allen offenen Veranlagungszeiträumen zu unterstellen, dass diese nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Die Voraussetzungen für die Nutzung der Vereinfachungsregelung können Betroffene dem BMF-Schreiben vom 2.6.2021 (IV C 6 – S 2240/19/10006 :006) sowie dem Aufsatz Besteuerung von Photovoltaikanlagen auf Ein- und Zweifamilienhäusern von Gragert/ Wißborn in NWB Nr. 30 vom 30.07.2021 (Seite 2182) entnehmen (für Abonnenten kostenfrei).

Mich treibt momentan in diesem Zusammenhang die Frage um, was eigentlich mit Investitionsabzugsbeträgen (IAB) geschieht, die in der Vergangenheit in Anspruch genommen wurden. Möglichweise sehe ich Probleme, wo keine sind. Doch vielleicht ist auch folgendes Problem noch nicht genau beleuchtet worden: Weiterlesen

Kleine Solaranlagen: Einkommensteuerbefreiung kommt (vorerst) nicht

Vorschlag des Bundesrates setzt sich nicht durch

Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren des soeben zum Abschluss gebrachten JStG 2020 vorgeschlagen, die Einnahmen aus dem Betrieb von kleinen Solaranlagen, die ausschließlich auf der Erzeugung und Vermarktung von Strom aus einer auf, an oder in einem Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer installierten Leistung von 10 kWp beruhen, von der Einkommensteuer zu befreien. Zur Begründung führte der Bundesrat aus, dass solche kleinen Solaranlagen typischerweise von Eigenheimbesitzern betrieben würden. Dabei stünden vielfach nicht ökonomische Gründe der Gewinnerzielung im Vordergrund, sondern insbesondere ökologische Überlegungen.

Damit ergäben sich bei einer vollständigen Einspeisung von 10.000 kW pro Jahr in das Netz über 20 Jahre durchschnittlich Gewinne von weniger als 100 € pro Jahr. Mit der Steuerbefreiung solle ein Hindernis zur Errichtung kleiner Anlagen bei der Steigerung des Anteils an regenerativen Energien im Gebäudesektor beseitigt werden. Denn die Erklärungspflichten in der Einkommensteuererklärung einschließlich der Anlage EÜR erschienen angesichts der geringen zu erwartenden Gewinne aus diesen Anlagen nicht angemessen. In der vom Finanzausschuss geänderte Fassung des JStG 2020 ist neue Steuerbefreiung aber nicht übernommen worden.

Für die Gewerbesteuer ist eine inhaltsgleiche Befreiung bereits vor Jahresfrist in § 3 Nr. 32 GewStG mit Geltung ab Erhebungszeitraum 2019 aufgenommen worden.

Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen vorgesehen

Die vorgeschlagene Regelung in § 3 Nr. 72 EStG – neu sollte aber nur Solaranlagen erfassen, die nach dem 31. Dezember 2019 errichtet wurden bzw. werden, da Altanlagen zum Teil noch wesentlich höhere Einspeisungsvergütungen erzielen. Zudem sollte die zeitliche Anwendungsregelung vermeiden, dass Anlagen in eine Steuerbefreiung überführt werden, die Anlaufverluste aufgewiesen – und zur Verrechnung genutzt haben.

Die Steuerbefreiung nur für „neue“ Solaranlagen hätte (bzw. wird, da der Vorschlag in kommenden Gesetzesvorhaben erneut auftauchen könnte) eine zentrale Abgrenzungsfrage aufgeworfen: Wann ist eine Solaranlage „neu“? Weiterlesen

Ist eine gesonderte Feststellung für eine Ehegatten-Fotovoltaik-GbR abzugeben?

Die entgeltliche Übertragung von Kapitallebensversicherungen auf dem Zweitmarkt ist von der Umsatzsteuer befreit. Dies hat der BFH mit Urteil vom 05.09.2019 – V R 57/17 entschieden.

Der Streitfall

Die Kläger sind ein zusammen veranlagtes Ehepaar, das auf eigenem Grund und Boden eine Photovoltaikanlage betreibt. Sie bilden hiermit eine BGB-Gesellschaft. Die Eheleute nutzen den Strom zum Teil privat, zum Teil veräußerten sie ihn auch an einen Stromversorger.  Weiterlesen