Gruppenversicherung für Arbeitnehmer: Einhaltung der 50-Euro-Grenze trotz Beitragsvorauszahlung?

Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung für Arbeitnehmer gelten als Sachlohn, wenn der jeweilige Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrags von seinem Arbeitgeber ausschließlich Versicherungsschutz und nicht auch eine Geldzahlung verlangen kann (BFH 14.4.2011, VI R 24/10). Wenn die – monatliche – Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro bzw. früher 44 Euro nicht überschritten wird, bleiben die Beiträge zu einer entsprechenden (Zusatz-)Krankenversicherung steuerfrei.

Die Einhaltung der Freigrenze setzt allerdings voraus, dass der jeweilige Vorteil tatsächlich monatlich bis zu dieser Höhe gewährt wird. Anders ausgedrückt: Wird dem Arbeitnehmer zum Beispiel gleich im Januar ein Vorteil im Wert von 600 Euro gewährt, so darf dieser nicht rechnerisch auf zwölf Monate verteilt werden, sondern muss – weil er 50 Euro übersteigt – im Januar voll versteuert werden. Diese bittere Erfahrung mussten schon zahlreiche Arbeitnehmer und Arbeitgeber machen.

Etwas Schützenhilfe brachte der BFH mit seinem „berühmten“ Urteil zu Firmenfitness-Programmen: Weiterlesen

Steuermodell Kennzeichenwerbung: Haftungsgefahren für Arbeitgeber nun sehr konkret!

Viele Jahre ging folgendes Steuermodell gut: Der Arbeitnehmer bringt einen Werbeaufkleber des Arbeitgebers an seinem privaten Pkw an und erhält dafür von seinem Arbeitgeber eine Vergütung von bis zu 255 Euro pro Jahr. Diese Vergütung wird nicht als Arbeitslohn betrachtet, vielmehr soll es sich um sonstige Einkünfte i.S. des § 22 Nr. 3 EStG handeln, die bei Unterschreiten der Freigrenze von 256 Euro steuerfrei bleiben.

Wie fast immer bei solch schönen Gestaltungen wurde auch diese – zu sehr – auf die Spitze getrieben. Viele Arbeitgeber haben sich damit begnügt, ihren Mitarbeitern 255 Euro allein dafür zu zahlen, dass diese eine Kennzeichenhalterung mit dem Logo des Arbeitgebers an ihrem privaten Pkw anbringen. Zuweilen ist der Betrag nicht einmal „on top“, sondern nur im Wege der Gehaltsumwandlung gezahlt worden. Oder es wurden „Gehaltserhöhungen mit Rückfallklauseln“ vereinbart.

Jedenfalls wurden die Lohnsteueraußenprüfer – und auch die Sozialversicherungsprüfer – zunehmend misstrauischer und es kam zu ersten Gerichtsverfahren. Weiterlesen

Tankgutscheine statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig!

Ich möchte Ihnen hier „auf die Schnelle“ eine aktuelle Meldung des Bundessozialgerichts vorstellen, die mich ehrlich gesagt etwas ratlos zurücklässt, die aber enorme Auswirkungen auf das beliebte Modell „Gewährung von Tankgutscheinen“ haben dürfte. Zumindest dürfte sie all denjenigen, die ihren Mitarbeitern bereits vor der Gesetzesänderung zum 1.1.2020 (§ 8 Abs. 2 Satz 11 letzter Halbsatz EStG) Tankgutscheine gewährt haben, Schweißperlen auf die Stirn treiben.

Die Meldung des BSG lautet:

„Tankgutscheine über einen bestimmten Euro-Betrag und Einnahmen aus der Vermietung von Werbeflächen auf privaten PKWs, die als neue Gehaltsanteile an Stelle des Bruttoarbeitslohns erzielt werden, sind sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt und unterliegen der Beitragspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts am 23. Februar 2021 entschieden und damit der Revision eines Rentenversicherungsträgers stattgegeben (Aktenzeichen: B 12 R 21/18 R).

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als „neue Gehaltsanteile“ angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.“

Zur Einordnung: Weiterlesen

Verbilligte Vermietung an Mitarbeiter: Sozialversicherungsfreiheit kommt mit einem Jahr Verspätung

Mit Beginn des Jahres 2020 ist für die verbilligte oder kostenlose Überlassung einer Wohnung an Arbeitnehmer eine neue Steuerbegünstigung eingeführt worden: der Bewertungsabschlag des § 8 Abs. 2 Satz 12 EStG. Dieser beträgt ein Drittel des ortsüblichen Mietwertes. Besser gesagt: Der Ansatz eines steuerpflichtigen Sachbezugs unterbleibt, soweit das gezahlte Entgelt für die Wohnung mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 EUR je Quadratmeter Kaltmiete beträgt. Der Bewertungsabschlag wirkt damit wie ein steuerlicher Freibetrag.

Die steuerliche Neuregelung war bislang seltsamerweise nicht in die Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) übernommen worden. Weiterlesen

Verbilligte Nutzung eines Fitnessstudios: Jahresvertrag des Arbeitgebers torpediert 44 Euro-Grenze nicht

Das Niedersächsische FG hatte im Jahre 2018 entschieden, dass einem Arbeitnehmer der geldwerte Vorteil aus der vergünstigten Nutzung eines Fitnessstudios auch dann monatlich zufließt, wenn der Arbeitgeber seinerseits einen Jahresvertrag abgeschlossen hat. Folglich bleibt der Vorteil aus der vergünstigten Nutzung der Einrichtungen steuerfrei, wenn der Wert 44 Euro nicht übersteigt (Urteil vom 13.3.2018, 14 K 204/16). Nun hat der BFH die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamts zurückgewiesen (BFH-Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18).

Es ging um folgenden Sachverhalt:

Ein Arbeitgeber schloss mit einem Anbieter von mehreren Fitnessstudios einen Rahmenvertrag. Den Beschäftigten wurde danach die Möglichkeit geboten, die Einrichtungen des Studiobetreibers zu nutzen. Die Laufzeit des Vertrages betrug zunächst 12 Monate. Die vom Arbeitgeber zu leistende Zahlung betrug auf der Basis von 100 Mitarbeitern monatlich insgesamt 1.000 Euro, also 10 Euro je Mitarbeiter. Die Teilnehmer erhielten gegen Zahlung einer kleinen Gebühr einen Mitgliedsausweis, der zum Ende der Trainingsberechtigung zurückzugeben war. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die monatliche Freigrenze von 44 Euro überschritten sei, weil den Arbeitnehmern der geldwerte Vorteil – bedingt durch die Vertragsbindung – im Zeitpunkt der Überlassung der Teilnahmeberechtigung für das gesamte Jahr zufließe. Das Niedersächsische FG ist dem entgegengetreten. Der geldwerte Vorteil sei den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen.

 Der BFH hat sich dem mit folgender Begründung angeschlossen:

Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Allein durch den Erwerb des Mitgliedsausweises wurde den Arbeitnehmer kein verbriefter Anspruch auf Nutzung der Firnessanlagen für mehrere Monate oder gar ein ganzes Jahr eingeräumt. Dass sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betreiber der Fitnessstudios selbst für längere Zeit gebunden hat, ist dabei unerheblich. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile sei daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten worden, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern sei.

Doch Vorsicht:

Der Fall ist sorgfältig zu unterscheiden von der Hingabe von Jahreskarten oder Jahresabonnements. Erhält der Arbeitnehmer ein Jahresticket, kann der Arbeitgeberbeitrag nicht auf 12 Monate verteilt werden, sondern muss insgesamt im Zeitpunkt der Überlassung – sofern er denn mehr als 44 Euro beträgt und nicht von vornherein steuerfrei ist (§ 3 Nr. 15 EStG) – versteuert werden. Der Vorteil aus der Überlassung des Tickets bleibt nur dann bis 44 Euro steuerfrei, wenn die Fahrkarte monatlich gewährt wird, aber für einen längeren Zeitraum als einen Monat gilt (R 8.1 Abs. 3 LStR). Ab 2022 gilt übrigens eine Grenze von 50 Euro.

Weitere Informationen:
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 13.03.2018 – 14 K 204/16
BFH, Urteil v. 07.07.2020 – VI R 14/18


Jahressteuergesetz 2020: Anhebung der „44-Euro-Freigrenze“ auf 50 Euro!

Der kürzlich veröffentlichte Entwurf eines Änderungsantrags der Fraktionen CDU/CSU und SPD zu dem Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2020 (JStG 2020) hält eine Vielzahl von Überraschungen bereit. U.a. ist vorgeschlagen, die bisherige monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeitig 44 Euro auf 50 Euro anzuheben.

Hintergrund

Gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG sind Sachbezüge mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Diese bleiben allerdings gem. § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG dann außer Ansatz, wenn die Vorteile, die sich nach der Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergeben, insgesamt den Betrag von 44 Euro monatlich nicht übersteigen. Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind damit bis zu einem Betrag von 44 Euro im Monat steuerfrei (sog. 44 Euro-Freigrenze). Die Vorschrift gibt eine monatliche Freigrenze vor, d. h., die Sachbezüge sind in voller Höhe dann steuerpflichtig, wenn sie im Kalendermonat den Betrag von 44 Euro überschreiten. Ziel dieser Regelung ist, dass der Arbeitnehmer einen Teil des Gehalts nicht als Geldzahlung, sondern (steuer- und sozialversicherungsfrei) als Ware oder Dienstleistung bekommen kann.

Erhöhung der monatlichen Freigrenze für Sachbezüge

CDU/CSU und SPD schlagen nunmehr vor, durch das Jahressteuergesetz 2020 die monatliche Freigrenze für Sachbezüge von derzeit 44 Euro auf 50 Euro anzuheben. Die Änderung soll am 01.01.2022 in Kraft treten. Weiterlesen

Restaurantschecks und die Ein-Stunden-Regel

Jedes Mal, wenn ich Urteile zu lohnsteuerlichen Begünstigungen lese, frage ich mich, warum Arbeitgeber und Arbeitgeber unbedingt die Grenzen des Machbaren ausloten müssen. Warum müssen es bei Sachbezügen händeringend 44 Euro sein? Warum streitet man sich, ob eine Zahlung wirklich „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ geleistet wird? Und seit Neuestem: Muss der Restaurantscheck eines Arbeitgebers wirklich in der Mittagspause in einer nahe gelegenen Gaststätte eingelöst werden? Oder kann er nicht auch für den Einkauf in einem 50 Km entfernten (!) Supermarkt genutzt werden? Weiterlesen