Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass die Bemessungsgrundlage des „Soli“, soweit er nicht auf gewerbliche Einkünfte entfällt, ohne Berücksichtigung des § 35 EStG zu ermitteln ist; mit dieser Maßgabe hält der BFH den Soli auch im Veranlagungszeitraum 2011 für verfassungsgemäß.
Hintergrund
Seit Jahren lodert ein Streit um die Verfassungsmäßigkeit des Soli: Nach §§ 3 Abs.1, 2, 4 S. 1 SolzG 1995 beträgt der Soli 5,5 Prozent der tariflichen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Mit dem Soli-Aufkommen sollen die besonderen Finanzierungslasten der deutschen Wiedervereinigung finanziert werden.
Aber ist die Soli-Ergänzungsabgabe wirklich noch gerechtfertigt? Darüber streiten (ich habe mehrfach berichtet) seit Jahren die Finanzgerichte. Das BVerfG (2 BvL 6/14) will in Kürze über die Verfassungsmäßigkeit des Soli entscheiden. Der Gesetzgeber hat Ende 2019 wenigstens eine Teilentlastung durch das Gesetz zur Rückführung des Soli (vom 10.12.2019 BGBl 2019 I S. 2115) beschlossen, die ab VZ 2021 gilt: Weiterlesen