Das FG Baden-Württemberg hat der Finanzverwaltung mit zwei Urteilen vom 17.1.2018 (12 K 2323/17 und 12 K 2324/17) in Sachen „Bauträger-Fälle“ abermals eine herbe Niederlage bereitet. Es ging zum einen um die Änderung einer Steuerfestsetzung und zum anderen um die Erstattungszinsen. Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zugrunde:
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Vollverzinsung verhindern!
Aktuell sind zahlreiche Verfahren vor den Gerichten anhängig, bei denen es um die Frage geht, ob ein Zinssatz von 0,5 % pro Monat (also 6 % pro Jahr) verfassungsgemäß sein kann. Insbesondere im Hinblick auf das aktuelle Niedrigzinsumfeld. Unabhängig vom Ausgang dieser Verfahren ist gegebenenfalls jedoch im Einzelfall auch eine andere Vorgehensweise sinnvoll, um Nachzahlungszinsen zu umgehen. Weiterlesen
Untätigkeitseinspruch oder „Finanzverwaltung und BFH wollen es nicht anders“
Zahlreiche (ehemalige) Studierende haben bereits ihre Steuererklärungen abgegeben, ihre Werbungskosten aus der Studienzeit geltend gemacht und um entsprechende Veranlagung bzw. Verlustfeststellung gebeten. Üblicherweise werden die Veranlagungen durchgeführt, die Werbungskosten nicht anerkannt (sofern es sich um ein Erststudium handelt) und die Bescheide in diesem Punkt vorläufig erlassen (im Hinblick auf das Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht). Allerdings gibt es zahlreiche Fälle, in denen die Finanzverwaltung die Steuererklärungen zunächst liegen lässt oder bei denen es zum Beispiel hinsichtlich der Kosten für die doppelte Haushaltsführung Streit gibt und sich die Veranlagung daher verzögert. Sofern die Verjährung droht, sollte daher unbedingt ein ausdrücklicher Antrag auf Steuerfestsetzung und auf Feststellung eines verbleibenden Verlusts gestellt werden. So wird der Eintritt der Festsetzungsverjährung gehemmt. Allerdings gibt eine Änderung des Anwendungserlasses zur AO – gestützt auf die aktuelle BFH-Rechtsprechung – Grund zu Besorgnis (BMF v. 14.01.2015, BStBl 2015 I S. 76). Dort heißt es nämlich zu § 171 AO:
Risikomanagementsysteme gefährden Gleichmäßigkeit der Besteuerung
Risikomanagementsysteme werden von der Finanzverwaltung schon seit längerem eingesetzt. Im Zuge der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens sollen diese jedoch eine gesetzliche Grundlage erhalten. In dem Referentenentwurf zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens heißt es zu § 88 Abs. 5 AO:
„Die Finanzbehörden können zur Bewertung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Steuerfestsetzung und Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagement muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen: Weiterlesen