Schenkungsteuer bei (zu) niedrig verzinsten Darlehen – BFH entschärft Steuerfalle

Die Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre hat in steuerlicher Hinsicht schon zu manchen Kapriolen geführt. Ob Nachzahlungszinsen oder Aussetzungszinsen – stets wurde der gesetzlich typisierte Zinssatz als zu hoch, ja fast schon als Wucher empfunden. Nachfolgend wird ein aktuelles BFH-Urteil vorgestellt, bei dem der typisierte Zinssatz – hier von 5,5 Prozent gemäß § 15 Abs. 1 BewG – einem Steuerpflichtigen fast zum Verhängnis geworden wäre.

Die Sache ist zwar noch einmal gut ausgegangen, doch in anderen Fällen ist nach wie vor Vorsicht angebracht (BFH-Urteil vom 31.7.2024, II R 20/22). Weiterlesen

Höhe der Säumniszuschläge ist verfassungsgemäß

Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass ein Zinssatz von 6 Prozent p.a. für Steuernachforderungen und -erstattungen seit dem 1.1.2014 verfassungswidrig ist und ab dem 1.1.2019 vermindert werden muss (was zwischenzeitlich geschehen ist), gab – und gibt es – es zunehmend Stimmen, die auch eine Senkung der anderen Zinsarten fordern (BVerfG-Beschluss vom 8.7.2021, 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Auch die Höhe der Säumniszuschläge wurde vielfach für verfassungswidrig, zumindest für unangemessen gehalten. Allerdings erfüllen Säumniszuschläge gleich mehrere Funktionen:

  • Einerseits sollen sie den Zinsvorteil abschöpfen, den ein säumiger Steuerpflichtiger durch die verspätete Zahlung der Steuerschuld erlangt.
  • Andererseits sind sie ein Druckmittel eigener Art, das den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung der Steuerschuld anhalten soll, sodass sie insoweit eine Art Zwangsmittel oder Strafe darstellen.
  • Durch Säumniszuschläge werden schließlich auch die Verwaltungsaufwendungen abgegolten, die den Finanzämtern dadurch entstehen, dass ein Steuerpflichtiger eine fällige Steuer nicht oder nicht fristgemäß zahlt.

Nunmehr hat der BFH entschieden: Gegen die Höhe des Säumniszuschlags nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO bestehen auch bei einem strukturellen Niedrigzinsniveau keine verfassungsrechtlichen Bedenken (BFH-Urteil vom 15.11.2022, VII R 55/20).

Die Begründung des BFH ist recht ausführlich. Letztlich ist aber von Bedeutung, dass der BFH in dem Strafcharakter der Säumniszuschläge den Hauptzweck und in der Verzinsung bzw. der Abschöpfung des Zinsvorteils nur den Nebenzweck sieht. Weiterlesen

BVerfG: Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattung ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig

Bekanntermaßen zielt die Zinsfestsetzung gem. § 238 Abs. 1 AO darauf ab, die Vor- und Nachteile, die aus einer von der tatsächlich festzusetzenden Steuer verschiedenen bisher entrichteten Steuer, auszugleichen. Die Regelung soll dabei sowohl für den Steuerpflichtigen (Verzinsung von Steuererstattungen) wie für den Fiskus (Verzinsung von Steuernachzahlungen) wirken. In den letzten Jahren wurde die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Zinshöhe – für jeden Monat 0,5 Prozent, somit 6 Prozent pro Jahr – zunehmend kritisch diskutiert.

In einem Urteil aus dem Jahr 2017 ging der BFH noch von der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes aus. Im urteilsrelevanten Sachverhalt ging es um einen Fall und die für in das Jahr 2013 fallende Zinsen (vgl. BFH V. 09.11.2017 – III R 10/16).
Später meldete der BFH Weiterlesen

Kippt nun auch der Abzinsungssatz von 5,5 Prozent?

Die „Zinspolitik“ der Finanzverwaltung bzw. des Steuergesetzgebers gerät nun vollends ins Wanken. Während der Fiskus – wie mehrfach geschildert – bei der Höhe der Nachzahlungszinsen zuletzt herbe Niederlagen durch den BFH einstecken musste, droht ihm nun – um im Bilde zu bleiben – auch noch der „Knock out“ bei dem Abzinsungssatz von 5,5 Prozent nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Konkret: Das FG Hamburg hat mit Beschluss vom 31.1.2019 (2 V 112/18) vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abzinsung von Verbindlichkeiten mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG gewährt.

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Auch bei Angehörigendarlehen Sicherheiten bestellen

Soll es unter Angehörigen zur Gewährung eines Darlehens kommen, greifen viele Mandanten zu Standardverträgen, sorgen dafür, dass Zins und Tilgung pünktlich geleistet werden und erfüllen auch ansonsten alle Kriterien eines Fremdvergleichs – mit einer Ausnahme: Beim Stichwort „Besicherung des Darlehens“ wird der Fremdvergleich nicht mehr allzu ernst genommen.

Unterstützung erhalten sie zuweilen von ihrem Steuerberater, der seine Mandanten darauf hinweist, dass einer fehlenden oder unzureichenden Besicherung für sich allein genommen keine entscheidungserhebliche Bedeutung zukommt (vgl. BFH-Urteile vom 19.8.2008, IX R 23/07 vom 12.5.2009, IX R 46/08). Somit werden dann selbst für Darlehen zum Erwerb oder Bau eines Hauses lediglich Zinsen vereinbart, die sich irgendwo zwischen 2 und 4 Prozent ansiedeln, und Sicherheiten werden nicht verlangt.

Wer so vorgeht, könnte jedoch in eine Fall tappen, wie jüngst ein Fall vor dem FG Baden-Württemberg gezeigt hat (Urteil vom 19.12.2017, 11 K 3703/16 – Rev. unter IX R 15/18).

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Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im November 2018

Auch im November finden Sie an dieser Stelle wieder drei Anhängigkeiten beim BFH. Diesmal geht es um die Verbleibensvoraussetzung beim Investitionsabzugsbetrag, die Verzinsung zugunsten des Steuerpflichtigen und um die Frage der Fremdüblichkeit bei Dienstwagengestellung an den Ehegatten im Mini Job. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Juni 2018

Im Juni geht es bei den anhängigen Steuerstreitigkeiten um die Frage wie konkret die umsatzsteuerliche Leistungsbeschreibung einer Rechnung sein muss, die Frage nach der Verfassungsmäßigkeit der Verzinsung sowie um haushaltsnahe Handwerkerleistungen.  Weiterlesen

Zwei weitere positive „Bauträger-Urteile“

Das FG Baden-Württemberg hat der Finanzverwaltung mit zwei Urteilen vom 17.1.2018 (12 K 2323/17 und 12 K 2324/17) in Sachen „Bauträger-Fälle“ abermals eine herbe Niederlage bereitet. Es ging zum einen um die Änderung einer Steuerfestsetzung und zum anderen um die Erstattungszinsen. Den Urteilen lag folgender Sachverhalt zugrunde:

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Positionen zur Bundestagswahl: Steuerliche Zinssätze ändern!

In einem aktuellen Positionspapier zur Bundestagswahl 2017 meldet sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) zu Wort und formuliert fünf Forderungen, die er den Volksvertretern mit auf den Weg gibt. Als Punkt 3 wird eine realitätsnahe Anpassung der Zinssätze im Steuerrecht gefordert.

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Steuerverzinsung oder „Oh, Du glückliche Schweiz“

Am 15. Februar dieses Jahres hatte ich Gelegenheit, an den 58. Berliner Steuergesprächen teilzunehmen. Es ging um das Thema „Niedrigzinsen und Steuerrecht“. Mehrere Referenten, unter anderem Frau Professor Hey (Universität zu Köln), diskutierten, ob die Verzinsung von Steuernachzahlungen und -erstattungen mit 0,5 Prozent pro Monat noch angemessen und vor allem verfassungskonform ist. Auch ging es um die Frage, welche Auswirkungen der Niedrigzins auf die Bewertung von Pensionsrückstellungen hat bzw. welche Probleme sich durch das Auseinanderdriften von Handels- und Steuerbilanz ergeben. Letztlich bestand (und besteht) aber wohl wenig Hoffnung, dass sich an der steuergesetzlichen Regelung kurz- bis mittelfristig etwas ändern wird, da die Steuerzinsen mittlerweile in hohem Maße zur Finanzierung des Haushalts beitragen. Herr Professor Seer (Ruhr-Universität Bochum) wies darauf hin, dass von der jährlichen Mehrergebnissen der Betriebsprüfung allein 2,6 Milliarden Euro im Bereich der Zinsen nach § 233a AO anzusiedeln sind (vgl. BMF-Monatsbericht vom 22.10.2015)

Interessant ist in diesem Zusammenhang, dass uns unsere Schweizer Nachbarn hier einen Schritt voraus sind.

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