Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im September 2019

In diesem Monat geht es nun zweimal um Fragen rund um den § 17 EStG und dann einmal darum, ob die sogenannte Einheitstheorie auch weiterhin Bestand haben wird.

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Vermietungsobjekt – wie hoch ist eigentlich die ortsübliche Miete bei Gewerbe-Immobilien?

Wird eine Wohnung zu Wohnzwecken zu weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Marktmiete zur Nutzung überlassen, so ist diese Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen (Trennungstheorie). Für Wohnimmobilien ist dieser Fall geregelt, aber wie verhält es sich eigentlich bei Gewerbeimmobilien? Findet hier auch die 66 Prozent-Grenze Anwendung? Hierüber hatte der BFH am 10.10.2018 (IX R 30/17) zu entscheiden. Weiterlesen

BMF enttäuscht die Fachwelt – Klagerücknahme im Streit um die Trennungstheorie

Seit Jahren gibt es Streit um die Frage, wie die teilentgeltliche Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (etwa vom Einzel- oder Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft) ertragsteuerlich zu behandeln ist.

Auslöser waren zwei Urteile des IV. Senats (BFH 21.6.2012, IV R 1/08 u. 19.9.2012, IV R 11/12 zur Auslegung von § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG, infolgedessen sich die so genannte „modifizierte Trennungstheorie“ entwickelt hatte). Die Urteile stellten eine Abkehr von der bisherigen Sichtweise dar. Denn bislang teilte die Finanzverwaltung in Fällen der teilentgeltlichen Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens unter Beteiligung von Mitunternehmerschaften den Vorgang in ein voll unentgeltliches und ein voll entgeltliches Geschäft auf und ordnete den Buchwert anteilig den beiden Teilen des Geschäfts zu („strenge Trennungstheorie“).

Durch diese Berechnungsweise ergibt sich aus dem entgeltlichen Teil des Geschäfts stets ein gewisser Gewinnrealisierungsbetrag. Demgegenüber entschied der IV. Senat des BFH, dass die teilentgeltliche Übertragung eines Wirtschaftsguts des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft nicht zur Realisierung eines Gewinns führt, wenn das Entgelt den Buchwert nicht übersteigt.

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