Warum reichen Google-Rechnungen eigentlich für den Vorsteuerabzug aus?

Bekanntlich bedürfen Rechnungen einer genauen Leistungsbeschreibung, um daraus die Vorsteuer abziehen zu können. Das heißt: Eine Rechnung muss eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung, über die abgerechnet worden ist, ermöglichen (zu Einzelheiten vgl. Hessisches FG v. 12.10.2017, 1 K 2402/14; v. 31.07.2017, 1 K 323/14; FG Düsseldorf v. 15.09.2017 – 1 K 2978/15 U).

Haben Sie aber einmal auf die Google-Abrechnungen über Adwords geschaut? Als Leistungsbeschreibung findet sich dort lediglich das Wort „Google Ads“ – nicht mehr und nicht weniger. Da frage ich mich schon, ob diese Leistungsbeschreibung für einen Vorsteuerabzug ausreichend ist.

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Schlussrechnung nach Anzahlungsrechnungen nötig

Anderes ausgedrückt: Ist wirklich eine Abschussrechnung (über ggfs. 0 €) notwendig? Tatsächlich wird diese Frage wohl aus umsatzsteuerlicher Sicht mit ja zu beantworten sein. So hat beispielsweise das FG Köln in einer Entscheidung v. 12.11.2007 (Az: 14 K 781/04) den Vorsteuerabzug versagt, weil eine Schlussrechnung fehlte in der der Leistungsgegenstand genauer hätte konkretisiert werden müssen. Ebenso stellt sich mangels Schlussrechnung die Frage, ob das Gesamtentgelt für die Leistung überhaupt korrekt ausgewiesen ist. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Januar 2019

An dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren. In diesem Monat geht es einmal um die Anwendung der Änderungsvorschriften, die Frage des Vorsteuerabzug bei einer Funktionsholding und ob die Kfz-Kostendeckelung tatsächlich auf 100% der Kosten anzuwenden ist. Weiterlesen

Sechs auf einen Streich – BFH zur mehrfachen Inanspruchnahme des § 19 UStG

„Durchoptimiert bis zum Exitus“ könnte man wohl den Fall beschreiben, über den der BFH zur mehrfachen Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung zu entscheiden hatte.

Der Urteilsfall

In diesem Fall war es kein tapferes Schneiderlein, sondern Kollegen, die den folgenden Sachverhalt bis zum BFH trugen. Die Klägerin (GmbH) war in den Streitjahren 2009 bis 2011 als Steuerberatungsgesellschaft tätig. In diesem Zusammenhang übernahm sie für ihre Mandanten u.a. die Erstellung von Buchführung, Lohnabrechnung, Gewinnermittlung und Steuererklärungen. Weiterlesen

Vorsteuerabzug für die Anschaffung von Lamborghini und Ferrari?

Allein schon die Wörter „Lamborghini“ und „Ferrari“ lassen viele Autofahrer ins Schwärmen geraten. Ökologie hin oder her – es gibt kein Halten mehr. Und so verwundert es nicht, dass derartige Boliden immer wieder im Betriebsvermögen „landen“ und der steuerliche Berater anschließend retten muss, was zu retten ist, sprich das Finanzamt davon zu überzeugen hat, dass die Kosten für Luxusfahrzeuge keinen unangemessenen Repräsentationsaufwand darstellen und die Vorsteuer aus der Anschaffung abgezogen werden darf. Das FG Hamburg hat jüngst zum Abzug der Vorsteuer für einen Lamborghini Aventador sowie für einen Ferrari California Stellung bezogen.

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Keine Vorsteuer aus Abrissleistungen

Einem Unternehmer steht kein Vorsteuerabzug aus einer Abrissleistung zu, wenn das Gebäude zwar früher umsatzsteuerpflichtig genutzt wurde, die Abrissleistung aber (auch) mit zukünftigen Leistungen im Zusammenhang stand und bei diesen zukünftigen Leistungen nicht belegt ist, dass sie zum Vorsteuerabzug berechtigen. Dies hat das Schleswig-Holsteinische FG mit Urteil vom 10.7.2018 (4 K 10124/16) entschieden.

Der Fall: Die Klägerin war Eigentümerin eines Grundstücks, auf dem sich ein Gebäude für ein Autohaus mit dazugehöriger Reparaturwerkstatt und Tankstelle befand. Das Grundstück wurde in der Vergangenheit zunächst jahrzehntelang umsatzsteuerpflichtig vermietet. Aufgrund des maroden Zustandes des Gebäudes endete das letzte Mietverhältnis zum 3. Quartal 2012. Im März 2013 wurde eine Abbruchgesellschaft mit dem Abriss des Gebäudes beauftragt. Die Klägerin war der Auffassung, dass sie die Vorsteuern aus der Abrissrechnung geltend machen könne. Das Gebäude sei immer und auch bis zuletzt umsatzsteuerpflichtig vermietet gewesen. Außerdem sei geplant, ein neues Gebäude zu errichten und dies steuerpflichtig zu vermieten. Das Finanzamt verneinte die Vorsteuerabzugsberechtigung, da nicht belegt sei, dass die geplante Nutzung tatsächlich steuerpflichtig erfolgen solle. Weiterlesen

Bei Gericht: Interessante Steuerstreitigkeiten im Dezember 2018

Auch zum Jahresabschluss an dieser Stelle wieder drei ausgewählte Verfahren, die aktuell beim Bundesfinanzhof anhängig geworden sind. Dabei geht es um die Frage was schon alles ein schlichter Antrag auf Änderung ist, wie umsatzsteuerrechtlich die Leistungen einer Holding zu bewerten sind und ob noch eine offenbare Unrichtigkeit gegeben ist oder nicht. Weiterlesen

Vorsteuerabzug aus Briefkastenrechnung ist möglich

Fraglich war, ob auch Vorsteuer gezogen werden kann, wenn auf der Rechnung des Leistenden eine Anschrift aufgeführt ist, unter der er tatsächlich keine wirtschaftliche Tätigkeit entfaltet. Für den Vorsteuerabzug ist dies jedoch irrelevant, dass es nur auf die Erreichbarkeit des Unternehmers ankommt. Weiterlesen

Genaue Leistungsbeschreibung beim Handel mit Modeschmuck erforderlich

Bei der Lieferung von niedrigpreisigem Modeschmuck und Accessoires stellt die bloße Angabe der Gattung (Armbänder, Ketten, Halsketten usw.) in der Rechnung keine handelsübliche Bezeichnung dar. Diese genügt folglich nicht den Anforderungen des § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG, so dass der Vorsteuerabzug hieraus zu versagen ist (Hessisches FG, Urteil vom 12.10.2017, 1 K 2402/14).

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Paradigmenwechsel: Rechnung mit Briefkastenanschrift reicht für Vorsteuerabzug!

Bislang hat der BFH seinen Standpunkt wie eine Festung verteidigt: Danach setzte eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung voraus, dass die wirtschaftliche Tätigkeiten des leistenden Unternehmers auch tatsächlich unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben worden ist. Davon hat sich der BFH jetzt verabschiedet: Es reicht jede Art von Anschrift (also auch eine bloße Briefkastenanschrift), sofern der Unternehmer dort postalisch erreichbar ist. Anders formuliert: Es ist nicht mehr erforderlich, dass die Rechnung weitergehend einen Ort angibt, an dem der leistende Unternehmer seine Tätigkeit auch wirklich ausübt (BFH Urt. v. 21.6.2018 V R 25/15 und V R 28/16).

Worum geht es?
Bei der Umsatzsteuer setzt der Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen anderer Unternehmer eine Rechnung voraus, die neben anderen Erfordernissen die „vollständige Anschrift“ des leistenden Unternehmers angibt (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 i.V.m. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG).

Darum ging es auch in den neuesten BFH-Fällen: Im ersten Fall (V R 25/15) erwarb der Kläger, ein Autohändler, Kraftfahrzeuge von einem Einzelunternehmer, der im Onlinehandel tätig war, ohne dabei ein Autohaus zu betreiben. Er erteilte dem Kläger Rechnungen, in denen er als seine Anschrift einen Ort angab, an dem er nur postalisch erreichbar, jedoch unternehmerisch nicht tatsächlich tätig war. Im zweiten Fall (V R 28/16) bezog die Unternehmerin von einer GmbH Stahlschrott. Weiterlesen