Autor: Christian Herold
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Vermögensverwaltende Personengesellschaften, die grundsätzlich nur Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Vermietung und Verpachtung erwirtschaften, erzielen gewerbliche Einkünfte, wenn sie sich an einer gewerblich tätigen Gesellschaft (z.B. einem Flugzeugleasingfonds) beteiligen. Selbst bei extrem geringen Einkünften aus diesem Fonds kommt es zu einer gewerblichen Infizierung der gesamten Einkünfte der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 2 EStG. Die vom BFH entwickelte Bagatellgrenze (3 % bzw. 24.500 Euro) für die Abfärbung originär gewerblicher Einkünfte einer Personengesellschaft (vgl. z.B. BFH v. 27.8.2014, VIII R 6/12) kommt für Einkünfte der Gesellschaft aus Beteiligungen an gewerblich tätigen Gesellschaften nicht zur Anwendung, die Bagatellgrenze gilt...
Das FG Münster hatte im Jahre 2016 entschieden, dass Reiseveranstalter ihre Aufwendungen für die Anmietung von Hotelkontingenten grundsätzlich gewerbesteuerlich hinzurechnen müssen (FG Münster v. 4.2.2016, 9 K 1472/13 G). Mit Urteil vom 24.9.2018 (3 K 2728/16 G) hat zwar das FG Düsseldorf entschieden, dass der Reisevorleistungseinkauf nicht der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterliegt und für seine Haltung äußerst gute Gründe angeführt (vgl. Blog „Gewerbesteuerhinzurechnung bei Reiseleistungen: FG Düsseldorf vs. FG Münster“). Dennoch war die Reisebranche höchst unsicher, wie der BFH urteilen wird. Ganz aktuell habe ich nun die Nachricht erhalten, dass der BFH die Münsteraner Entscheidung zurückgewiesen hat.
Übt ein Verein neben einer steuerbaren wirtschaftlichen Tätigkeit auch eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit aus, so sind die Vorsteuern aus Eingangsleistungen aufzuteilen, soweit diese nicht unmittelbar bestimmten Ausgangsumsätzen zugeordnet werden können. Als Aufteilungsschlüssel dient das Verhältnis der steuerpflichtigen Umsätze zu den Gesamtumsätzen. In die Gesamtumsätze sind auch Mitgliedsbeiträge und Zuschüsse aus öffentlichen Kassen einzubeziehen (FG Münster, Urteil vom 16.5.2019, 5 K 3053/16 U, NWB NAAAH-21811).
Nur selten nimmt das Bundessozialgericht zu Problemen des Umsatzsteuerrechts Stellung. Aktuell hat es sich jedoch mit der Frage befasst, ob Krankenkassen einen Anspruch auf Rückzahlung von Umsatzsteuern gegenüber Krankenhäusern haben, wenn sich eine – zunächst steuerpflichtige – Leistung als steuerfrei erweist und die Krankenhäuser ihre Voranmeldungen hätten berichtigen können (BSG 9.4.2019, B 1 KR 5/19 R). Das Urteil mit dem konkreten Sachverhalt wird wohl zunächst nicht allzu viele Steuerberater interessieren. Es ist aber über den Fall der Krankenhäuser hinaus von hohem Interesse, denn es geht um die Frage, inwieweit der „Kunde“ (hier: die Krankenkassen) bei Änderung der Rechtslage (umsatzsteuerfrei statt...
Der Abzug von Bewirtungskosten setzt ertragsteuerlich voraus, dass der Bewirtungsbeleg unter anderem Angaben zu den Teilnehmern und zum Anlass der Bewirtung erhält. In einem Fall vor der FG Berlin-Brandenburg ging es nun um die Frage, ob die strengen einkommensteuerlichen Formerfordernisse (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG) auch für die Umsatzsteuer gelten. Interessanterweise haben die Finanzrichter den Vorsteuerabzug aus den Bewirtungskosten trotz Mängeln bei den einkommensteuerlich notwendigen Angaben gewährt (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 9.4.2019, 5 K 5119/18). Der Fall Der Kläger erzielte in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Unternehmensberater und Dozent.
Ausgleichzahlungen für die vorzeitige Beendigung eines Zinsswap-Vertrages sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn der Vertrag zur Absicherung gegen Zinsänderungsrisiken für ein Darlehen abgeschlossen wurde – so das FG Rheinland-Pfalz. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im Zusammenhang mit einer vermieteten Immobilie steht und diese nach Beendigung des Vertrages auch weiterhin vermietet wird (Urteil vom 9.4.2019, 4 K 1734/17). Dem – offenbar wohl mittlerweile rechtskräftigen – Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Erhalten Arbeitnehmer eine Vergütung für mehrere Jahre zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt, so kann diese nach der so genannten Fünftel-Regelung des § 34 EStG einer Progressionsminderung unterliegen. Zahlungen gelten dann als eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit, wenn sich die entsprechende Arbeit über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst. Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer weniger als 12 Monate bei der Konzernmutter oder einer -tochter, insgesamt aber mehr als 12 Monate im Gesamtkonzern gearbeitet hat? Sind diese Tätigkeiten zusammenzurechnen, um die 12-Monats-Grenze zu überschreiten?
Die gezahlte Kirchensteuer ist als Sonderausgabe abziehbar. Erstattungen von Kirchensteuer werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet, mindern also die entsprechenden Sonderausgaben. Nun kann es Fälle geben, in denen der Erstattungsbetrag höher ist als die Zahlungen im betreffenden Jahr, zum Beispiel aufgrund eines Kirchenaustritts oder aufgrund von Feststellungen im Rahmen einer Betriebsprüfung (etwa durch die zeitliche Verschiebung von Betriebseinnahmen oder -ausgaben). Früher wurde der Erstattungsüberhang mit der gezahlten Kirchensteuer des Jahres verrechnet, aus dem die Erstattung resultiert. Dazu wurde der Steuerbescheid dieses Jahres nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO geändert. Seit 2012 wird der Erstattungsüberhang...
In meinem Blog-Beitrag „Riester: Ist die Mitteilung der ZfA ein Grundlagenbescheid?“ habe ich bereits auf Probleme für Riester-Sparer hingewiesen. Während das „klassische Riester“ schon kompliziert genug ist, setzt das „Wohn-Riester“ dem Ganzen aber noch die Krone auf. Hand auf´s Herz: Verstehen Sie die Förderung über Wohn-Riester und vor allem die Nachversteuerungstatbestände in allen Einzelheiten? Ich finde die Materie jedenfalls extrem schwierig. Und so ging es wohl auch einem Ehepaar, das bei der Zuordnung des Altersvorsorgekapitals zu einem bestimmten Darlehen einen möglicherweise teuren Fehler begangen hat.
Ab dem kommenden Jahr müssen elektronische Aufzeichnungssysteme durch eine so genannte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) geschützt sein, die bestimmte Vorgänge in der Kasse manipulationssicher protokolliert. Die betroffenen Aufzeichnungs- bzw. Kassensysteme müssen zudem innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme an das zuständige Finanzamt gemeldet werden. Die erstmalige Mitteilung muss bis zum 31.1.2020 erfolgen.
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