Autor: Christian Herold
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Die gewerbliche Infizierung der Einkünfte einer Freiberufler-Sozietät stellt in vielen Fällen den steuerlichen Super-GAU dar. Lediglich in Gemeinden mit niedrigen Gewerbesteuer-Hebesätzen wären die Auswirkungen zu verkraften. Allerdings müssen auch diese Gesellschaften „eine Kröte schlucken“, zumindest wenn sie erst wenige Jahre existieren: Nach dem Urteil des FG Münster vom 24.1014 (13 K 2297/12 F) wandelt sich nämlich ein Praxiswert aufgrund der gewerblichen Infizierung in einen Geschäftswert, der zwingend über 15 Jahre abzuschreiben ist (§ 7 Abs. 1 Satz 3 EStG).
Immer wieder sind in der Praxis Fälle anzutreffen, in denen Steuerzahler „ihre“ Einkommensteuer-Vorauszahlungen ausschließlich auf die eigene Steuerschuld angerechnet haben möchten und nicht auch auf die Steuerschuld ihres Ehepartners. Zumeist liegen dabei folgende Sachverhalte zugrunde: Die Ehegatten leben mittlerweile getrennt, beantragen aber noch die Zusammenveranlagung. Einer der Ehegatten ist in die Insolvenz geraten, während der andere Ehegatte ein gut verdienender selbständig tätiger Steuerzahler ist; es wird auch hier die Zusammenveranlagung beantragt. Natürlich möchten die Mandanten üblicherweise nicht, dass eine mögliche Einkommensteuer-Erstattung, die aufgrund der (hohen) Vorauszahlungen des einen Ehegatten zustande gekommen ist, dem anderen Ehegatten oder dessen Insolvenzverwalter (bzw. Gläubigern)...
Arbeitnehmer, die Aktien ihres Arbeitgebers halten, sollten vorsichtig sein, wenn dieser von einem anderen Unternehmen übernommen und ihnen ein Aktientausch angeboten wird. Denn falls sie neben den Aktien ihres neuen Arbeitgebers auch eine Barabfindung erhalten, ist diese sofort voll zu versteuern. Geregelt sind die steuerlichen Auswirkungen des Aktientauschs in § 20 Abs. 4a EStG. Und diese Vorschrift kann mitunter zu merkwürdigen Ergebnissen führen. Nehmen wir folgenden Fall: Ein Arbeitnehmer erwirbt im Jahre 2012 Aktien seines (alten) Arbeitgebers für 10.000 Euro. Diese haben heute einen Wert von 15.000 Euro. Nun wird das Unternehmen seines Arbeitgebers verkauft und dem Arbeitnehmer wird angeboten,...
Im Rahmen von Seminaren zum Verfahrensrecht wird immer wieder die Frage gestellt, ob bei einem streitigen Gewerbesteuermessbescheid die Aussetzung der Vollziehung (nur) beim Finanzamt oder (auch) bei der zuständigen Gemeinde beantragt werden sollte. Zudem wird zuweilen beklagt, dass die Gemeinden bei der Anordnung von Sicherheitsleistungen wesentlich strenger vorgehen würden als die Finanzämter. Während einer Kollegen-Arbeitsgemeinschaft hat der Referent dazu Folgendes vorgetragen:
Wenn es um die Prüfung von GmbH-Gesellschaftsverträgen und von Anstellungsverträgen mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer geht, muss der steuerliche Berater einen Spagat schlagen. Einerseits darf er rechtlich nur im beschränkten Umfang beraten, andererseits hat er in vielen Fällen eine Hinweispflicht. Selbstverständlich betrifft das die Beurteilung der steuerlichen Angemessenheit von Bezügen im Allgemeinen und Tantiemeregelungen im Speziellen. Zwei weitere Punkte sollten aber ebenfalls das Augenmerk des steuerlichen Beraters genießen: die sozialversicherungsrechtliche Einordnung eines (Minderheits-)Gesellschafters und die Aktualität von Abfindungsklauseln.
Pedelecs und Elektrofahrräder sind auf dem Vormarsch. In diesem Zusammenhang überlassen immer mehr Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern solche Räder. Die OFD Nordrhein-Westfalen hat mit Verfügung vom 03.05.2016 (Kurzinfo LSt 1/2016) zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung von E-Bikes Stellung bezogen. Die Verwaltungsanweisung ist interessant, weil sie zugleich auf ein Steuersparmodell hinweist.
In meinem Blog-Beitrag „Was ist eigentlich eine Existenzgrundlage“ hatte ich schon darauf hingewiesen, dass sich die Finanzgerichte schwer tun, bei psychischen Erkrankungen von Steuerpflichtigen Steuerermäßigungen zu gewähren. In dem seinerzeit von mir geschilderten Fall ging es darum, dass Kosten für einen Zivilprozess im Zusammenhang mit immateriellen Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt wurden (BFH 17.12.2015, VI R 7/14). Besonders unnachgiebig war das FG Münster im Urteil vom 28.04.2014 (6 K 1015/13Kg):
Bereits vor einiger Zeit hatte ich die (kaum vorhandenen) Möglichkeiten zur Berichtigung eines fehlerhaft festgestellten Einlagekontos dargestellt (siehe „Der Fluch des steuerlichen Einlagekontos“). Anlass zur Hoffnung gibt nun ein Urteil des FG Köln vom 07.04.2016 (13 K 37/15). Vereinfacht ging es um folgenden Sachverhalt:
Die Digitalisierung schreitet auch in den Steuerkanzleien weiter fort. Immer mehr Prozesse werden automatisiert erledigt. Zum einen Teil sind Steuerberater und ihre Mitarbeiter Getriebene der Entwicklung (Stichwort „E-Bilanz“), zum anderen Teil treiben sie die Entwicklung selbst voran (Stichwort „Unternehmen online“). Doch wohin geht die Reise? Werden wir alle eines Tages arbeitslos?
In Freiberuflersozietäten kommt es zuweilen vor, dass Partner aufgenommen werden, die mehr oder weniger nur entsprechend den eigenen Umsätzen am Gewinn der Sozietät beteiligt sind, nicht aber an den stillen Reserven. In diesen Fällen sollte unbedingt das Urteil des BFH vom 03.11.2015 (VIII R 63/13) zur Hand genommen werden, in dem wie folgt entschieden worden ist:
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