Autor: Christian Herold
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In vielen Betriebsprüfungen geht es um die Frage, ob ein im Betriebsvermögen vorhandenes Kfz privat genutzt worden ist. Anders ausgedrückt: Die Finanzverwaltung möchte für jedes Kfz im Betriebsvermögen die 1 %-Regelung anwenden. Lediglich bei reinen Transportern, Caddys, Werkstattwagen usw. lässt sie Gnade walten. Dabei kann sie sich zumeist guten Gewissens auf den Beschluss des BFH vom 13.12.2011, VIII B 82/11, berufen, in dem es heißt: „Der Anscheinsbeweis wird im Regelfall noch nicht erschüttert, wenn der Kläger lediglich behauptet, für privat veranlasste Fahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1330). Auch ein eingeschränktes privates Nutzungsverbot vermag...
Seit Jahr und Tag gilt der Grundsatz, dass Büroräume eine wesentliche Betriebsgrundlage sind und deren Überlassung zu einer Betriebsaufspaltung führen kann. Der BFH hat diesen Grundsatz jüngst in seinem Urteil vom 29.11.2017 (X R 34/15) bestätigt. Das Gesagte gilt nicht nur für ganze Bürogebäude, sondern auch für eine Büroetage und selbst für einen Büroraum in einem ansonsten zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus („häusliches Arbeitszimmer“), wenn sich dort der Mittelpunkt der Geschäftsleitung der Betriebs-Kapitalgesellschaft befindet. Der BFH verweist in diesem Zusammenhang auf eine ganze „Batterie“ von Urteilen aus den Jahren 2005 bis 2008. So weit, so schlecht. Denn ich frage mich:...
Kennen Sie das? Findet sich im Gesetz oder einer Verwaltungsanweisung das schöne Wort „regelmäßig“, so kann man davon ausgehen, dass die Finanzverwaltung dieses Wort in ein „immer“ oder „stets“ umdeutet – natürlich nur, wenn dies zu ihren Gunsten geschieht. Im umgekehrten Fall ist sie bei der Interpretation des Begriffs großzügiger. Mir ist bereits seit einiger Zeit die unreflektierte Übernahme der Bodenrichtwerte im Zuge der Bedarfsbewertungen ein Dorn im Auge. Im Fall der Bewertung eines Grundstücks für Erbschaft- oder Schenkungsteuerzwecke schauen die Finanzämter ausschließlich auf die Bodenrichtwerte oder Bodenrichtwertzonen der Gutachterausschüsse. Das ist in § 179 BewG auch für den Regelfall...
Das DATEV-Portal für alle Steuerbürger ist zwar aufgrund der knapp gescheiterten Satzungsänderung aufgeschoben, aber nicht aufgehoben worden. Dr. Robert Mayr ist sich offenbar sicher, dass er bereits in wenigen Monaten die Erlaubnis der Genossen zur Umsetzung seines Vorhabens erhalten wird. Meine Meinung zu dem Thema:
Als Hundeliebhaber bedauere ich folgendes Urteil zutiefst: Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass eine Lehrerin Aufwendungen für ihren Hund, der sie drei Mal pro Woche in die Schule begleitet und dort als „Schulhund“ eingesetzt wird, nicht als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen kann (Urteil vom 12.3.2018, 5 K 2345/15).
Buchhalter sind – weiterhin – nicht zur Erstellung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen berechtigt. Aber: Nun wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Gegen das Urteil des BFH vom 7.6.2017 (II R 22/15, BStBl 2017 II S. 973) ist die Verfassungsbeschwerde beim BVerfG unter 1 BvR 2288/17 anhängig. Man darf gespannt sein, wie die Verfassungshüter entscheiden werden. Ich könnte es auch anders sagen: Ich bin mir relativ sicher, dass die Verfassungshüter in das Hoheitsrecht der Steuerberater nicht eingreifen werden. Für mich wird viel interessanter sein, ob sie sich die Mühe machen und den „Gesamtmarkt“ der Steuerberatung im Zeitalter der Digitalisierung anschauen.
Wohl alle Steuerzahler – ja selbst Steuerberater – tun sich mit dem Behördendeutsch schwer. Umso komplizierter wird es für ausländische Mitbürger, die die deutsche Sprache nicht perfekt beherrschen. Doch wenn diese aufgrund mangelnder Sprachkenntnis eine Frist versäumen, kennt der Staat keine Gnade. Die Sorgfaltspflicht verlange von einem der Amtssprache Unkundigen, sich in angemessener Zeit eine Übersetzung der ihm zugehenden amtlichen Schriftstücke zu verschaffen und dann entsprechend zu reagieren.
Vor einiger Zeit hatte ich als Aufreger des Monats das Urteil des FG Münster vom 29.3.2017 (7 K 3675/13 E,G,U) kritisiert. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Frisörbetrieb sein Kassensystem offen mit der Software Microsoft Access verknüpft. Eine tatsächliche Manipulation lag nicht vor. Und sie war auch wohl schwierig und nur mit Software-Kenntnissen durchzuführen. Dennoch reichte dem FG allein schon die theoretische Möglichkeit einer Manipulation, um eine Hinzuschätzung von Erlösen zuzulassen. Gegen das Urteil ist glücklicherweise Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden, die nun vom BFH als begründet gewertet worden ist (X B 65/17).
Soeben habe ich noch den Blog-Beitrag „Firmenwagen für Lebensgefährtin im Minijob steuerlich nicht zulässig“ veröffentlicht, da ereilt mich folgende Meldung des FG Köln: „Dienstwagen für Ehegatten mit Minijob zulässig.“ Danach gilt: Die Kosten für einen Dienstwagen sind auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses überlassen wird (Urteil vom 27.09.2017, 3 K 2547/16)
Bereits vor einiger Zeit hatte ich den Blog-Beitrag „Mandatsniederlegung bei fehlender Verfahrensdokumentation?“ geschrieben. Natürlich wurde daraufhin mit Unverständnis reagiert. Dennoch möchte ich an dieser Stelle – aus aktuellem Anlass – noch einmal auf die Gefahr einer fehlenden Verfahrensdokumentation insbesondere zur Kassenführung hinweisen.
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