Kategorie: Steuern
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Der Steuerabzug nach § 50a EStG hat in den letzten Monaten zunehmend an Aufmerksamkeit und Bedeutung gewonnen. In seinen Urteilen vom 24.10.2018 hat sich der BFH nun mit zwei Fällen befassen müssen, denen eine besonders umfangreiche, d.h. eine unbegrenzte, unbefristete und unwiderrufliche Nutzungsüberlassung zu Grunde lag. Fraglich war hier, ob hier bereits ein Verkauf der Rechte vorlag, der nicht dem Steuerabzug nach § 50a EStG unterliegt.
Für volljährige Kinder in Schul- und Berufsausbildung, die außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen, wird ein Ausbildungsfreibetrag von 924 Euro im Jahr gewährt (§ 33a Abs. 2 EStG). Im vergangenen Jahr hatte das FG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27.3.2018, 3 K 1651/16) die gesetzliche Regelung bestätigt, dass Eltern für minderjährige Kinder keinen Anspruch auf einen Ausbildungsfreibetrag haben. Dies gilt auch, wenn diese außerhalb des elterlichen Haushalts untergebracht sind. Die Kosten für die auswärtige Unterbringung seien mit dem Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag abgegolten
Obwohl die Bundesregierung mehrfach im Parlament aufgefordert worden ist, noch vor der parlamentarischen Sommerpause einen Entwurf für eine neues Grundsteuergesetz zur Beratung vorzulegen (zuletzt BT-Drs.19/10635 v. 5.6.2019), ist es inzwischen praktisch ausgeschlossen, dass ein Reformpaket noch vor der Sommerpause auf den Weg gebracht wird. Die Gefahr des Wegfalls einer mit 14,8 Mrd. Euro wichtigsten kommunalen Einnahmequelle zum Ablauf des Jahres 2019 wird damit immer größer. Hintergrund Das BVerfG hat am 10.04.2018 (1 BvL 11/14 u.a.) seine Entscheidung zur Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer verkündet. Nach Auffassung der Richter sind die Regelungen des BewG zur Einheitsbewertung von Grundvermögen in den...
Für Aufwendungen, die zur Unterbringung in einem Heim oder zur dauerhaften Pflege geleistet werden, kann man eine Steuerermäßigung erhalten. So zumindest die Theorie, denn dies ist nur möglich, soweit es sich um Aufwendungen für die eigene Unterbringung in einem Heim oder die eigene Pflege handelt. Dieses Urteil des BFH vom 03.04.2019 (VI R 19/17) dürfte daher für viele Angehörige ein Schlag ins Gesicht sein.
Geplante und verabschiedete Steuergesetze haben meistens „sprechende Namen“ – der interessierte Beobachter weiß also, worum es geht. Zumindest sollte es so sein. Dagegen sind steuerliche Änderungen, die sich in „artfremden“ Gesetzen befinden, manchmal äußerst schwierig zu entdecken. Mit dieser – vielleicht etwas holperigen – Einleitung möchte ich das Augenmerk auf den „Entwurf eines Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch“ lenken. Hier gibt es nämlich – äußerst aktuell – eine Beschlussempfehlung und einen Bericht des Finanzausschusses (7. Ausschuss), die den Kinderfreibetrag und damit eine steuerliche Regelung betreffen! Zum Hintergrund:
Immobilienverkäufe müssen zuweilen schnell „über die Bühne gehen“, da der potenzielle Erwerber sonst abspringen könnte. Zumindest ist dies die Befürchtung des einen oder anderen Verkäufers. Doch ein voreiliger Verkauf kann teuer werden, wenn die Zehn-Jahres-Frist („Spekulationsfrist“) nicht beachtet oder falsch berechnet wird. In einem entsprechenden Fall wollte die Verkäuferin nun ihre Immobilienmaklerin mangels entsprechender Beratung in Haftung nehmen, scheiterte aber in allen Instanzen. Der BGH entschied wie folgt (BGH, Urteil vom 12.7.2018, I ZR 152/17):
Bei der Aufteilung von Vorsteuer eines gemischt genutzten Gebäudes stellt sich regelmäßig die Frage des Aufteilungsmaßstabs. Umsatzschlüssel oder Flächenschlüssel können hier in erster Linie angewendet werden.
Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung eines Dienstfahrrades steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum geschuldeten Lohn Kosten übernimmt (§ 3 Nr. 37 EStG). Soweit ersichtlich betrifft die Neuregelung noch nicht allzu viele Fälle, da zumeist ein Leasingmodell angewandt wird, bei dem die Leasingraten per Gehaltsumwandlung bezahlt werden. Nun hat die FDP-Fraktion an die Bundesregierung die Frage gestellt, ob die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder auch dann gewährt wird, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingraten verwendet wird.
Klare Antwort: Ja! Der eigentliche Clou ist jedoch auch, dass die Kosten für das Taxi zur Arbeit vollständig als Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Zuweilen werden Zweitwohnungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung nicht angemietet, sondern gleich erworben und mittels Darlehens fremdfinanziert. Bei Beendigung der doppelten Haushaltsführung wird dann oftmals die bisher beruflich genutzte Zweitwohnung verkauft. Dabei kann es vorkommen, dass für die vorzeitige Ablösung des Darlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung an die finanzierende Bank zu zahlen ist. Leider hat der BFH entschieden, dass die Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (Urteil vom 3.4.2019, VI R 15/17).
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