Kategorie: Steuern
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Erhaltungsaufwendungen werden grundsätzlich sofort als Werbungskosten angesetzt. Dank § 82b EStDV können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden, die im Zeitpunkt der Leistung des Erhaltungsaufwand nicht zu einem Betriebsvermögen gehören und überwiegend Wohnzwecken dienen, auch auf zwei bis fünf Jahre gleichmäßig verteilt werden. Bei Fällen des Nießbrauchs kann dies jedoch problematisch werden, denn es ist fraglich, ob der Erbe den noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen darf.
Dem Vernehmen nach sind insbesondere in Nordrhein-Westfalen nun in mehreren Finanzamtsbezirken die ersten Strafverfahren gegen Steuerpflichtige (überwiegend Handwerker) eingeleitet worden, die eine GoBD-konforme Software zur Auftragsbearbeitung bzw. Fakturierung verwenden. Der typische Fall: Ein Handwerker erstellt ein Angebot, beispielsweise über 40.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Dieses Angebot wird revisionssicher abgespeichert. Der Auftrag wird erteilt, der spätere tatsächliche Rechnungsbetrag lautet aber nur über 20.000 Euro zzgl. Umsatzsteuer. Natürlich kann es zahlreiche – wirtschaftliche – Gründe für die erhebliche Abweichung zwischen Angebot und Rechnung geben.
Veräußert ein Autoverwertungsunternehmen gebrauchte Teile aus Altfahrzeugen, die das Unternehmen von Privatpersonen erworben hat, so unterliegt die Lieferung solcher Teile nach der Rechtsprechung des EuGH der Differenzbesteuerung (EuGH, Urteil vom 18.1.2017, Rs. C-471/15, Sjelle Autogenbrug I/S). Da die derzeitige Rechtsauffassung nicht mit dem EU-Recht im Einklang steht, ist bereits kurz nach Bekanntwerden der Entscheidung die Empfehlung ausgesprochen worden, in einschlägigen Fällen unter Berufung auf die EuGH-Entscheidung Einspruch einzulegen. Allerdings kann die Bestimmung des exakten Einkaufspreises für das jeweilige Autoteil mitunter schwierig sein. Von daher ist geraten worden, im Einzelfall die Anwendung des § 25a Abs. 4 UStG zu prüfen, wonach...
Bereits vor rund zwei Jahren hatte ich in meinem Blog-Beitrag „Kosten für ein Erststudium: Wie Kinder wohlhabender Eltern die Abzugsbeschränkung umgehen“ darauf hingewiesen, dass mittels eines Zuwendungsnießbrauchs (Vermietungs-)Einkünfte – zeitlich befristet – auf Kinder übertragen werden können. Das FG Baden-Württemberg hat diese Auffassung nun mit Urteil vom 13.12.2016 (11 K 2951/15) bestätigt. Im Urteil heißt es ausdrücklich: „Nach Auffassung des Senats steht es Eltern frei, zu entscheiden, ob sie zum Zwecke der Gewährung von Unterhalt dem Kind Barmittel überlassen oder ob sie ihm – auch befristet – die Einkunftsquelle selbst übertragen. Wenn sie sich aus steuerlichen Gründen für Letzteres entscheiden,...
Bei der Einbringung von Betrieben oder Mitunternehmeranteilen in eine Personengesellschaft nach § 24 UmwStG heißt es seit „Jahr und Tag“, der einbringende Gesellschafter müsse zur Gewährung der Buchwertfortführung neue Gesellschaftsanteile erhalten. So weit so gut. Doch wie können bei der Einbringung eines Betriebs in eine Einmann-GmbH & Co. KG, an der der Einbringende ohnehin 100 Prozent hält, neue Gesellschaftsanteile ausgegeben werden? Bislang hat sich die Praxis damit „trösten“ können, dass auch eine Gutschrift auf dem Kapitalkonto II zur Gewährung von Gesellschaftsrechten führte. Es wurde also mehr auf die betragsmäßige Höhe des Kapitalkontos als auf die prozentuale Beteiligung, die das Kapitalkonto...
Im Gesetz ist die Frage der Bildung von Rechnungsabgrenzungsposten konkret geregelt. Man sollte meinen, dass darin für die Praxis kein Streitpotenzial läge. Weit gefehlt, muss sich doch auch der BFH immer wieder mit den RAP auseinandersetzen. Jüngst hatte sich der BFH mit der Frage zu befassen, ob das Entgelt für eine Unterlassungsverpflichtung passivisch abzugrenzen ist.
E-Mails sind heutzutage nichts Ungewöhnliches mehr, sondern Standard. Insoweit obliegt es auch dem Berater, das E-Mail Postfach zu kontrollieren. Dies ist an sich nichts Ungewöhnliches. Ungewöhnlich ist hingegen, wie rigoros die Rechtsprechung in diesem Punkt ist.
Laut Gesetz liegen Herstellungskosten vor, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden und die Aufwendungen ohne Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen. Hinsichtlich der Frage, ob bei den Anschaffungskosten des Gebäudes auf das gesamte Gebäude oder lediglich auf einzelne Gebäudeteile abzustellen ist, hat die Finanzverwaltung bisher ungeachtet eines Nutzungs- oder Funktionszusammenhangs eine gebäudebezogene Betrachtung angewendet. Dies bedeutet, dass auch bei gemischt genutzten Immobilien immer auf die Anschaffungskosten des gesamten Gebäudes abzustellen ist.
Der Kollege Heine hat in dieser Woche hier schon zwei aktuelle Fragen zu den Photovoltaikanlagen erörtert. Mich hat das Thema der umsatzsteuerlichen Bauleistungen bewegt, über deren Einordnung bei Kauf und Montage einer Photovoltaikanlage der Europäische Gerichtshof entscheiden soll. Doch die Richter werden wohl nicht sprechen.
In meinem letzten Blog „Hinzuschätzung bei GoBD-Verstößen“ habe ich einige Urteile genannt, die die Finanzverwaltung möglicherweise zitieren wird, wenn sie im Rahmen der Prüfung der (digitalen) Buchhaltung formelle Verstöße feststellt. Auch habe ich Urteile aufgeführt, mit deren Hilfe die Höhe der Hinzuschätzung möglicherweise gemindert werden kann. Heute möchte ich zwei weitere Verfahren nennen:
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