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18. Juli 2016

Zuweilen gibt es Urteile, bei denen ich den Eindruck habe, dass die Entscheidungen an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. So zuletzt geschehen beim Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (10 K 2841/13, EFG 2016, S. 667). Dort ging es um die Frage, ob die für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität gegeben ist. In den Urteilsgründen heißt es: „Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Maßgebliche Kriterien sind danach insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang...

15. Juli 2016

Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

11. Juli 2016

In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

8. Juli 2016

Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

8. Juli 2016

In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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Zuweilen gibt es Urteile, bei denen ich den Eindruck habe, dass die Entscheidungen an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. So zuletzt geschehen beim Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (10 K 2841/13, EFG 2016, S. 667). Dort ging es um die Frage, ob die für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität gegeben ist. In den Urteilsgründen heißt es: „Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Maßgebliche Kriterien sind danach insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang...

15. Juli 2016

Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

11. Juli 2016

In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

8. Juli 2016

Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

8. Juli 2016

In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

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In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

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In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

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In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

8. Juli 2016

Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

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In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

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In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

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Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

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In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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15. Juli 2016

Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

11. Juli 2016

In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

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Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

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In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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Zuweilen gibt es Urteile, bei denen ich den Eindruck habe, dass die Entscheidungen an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. So zuletzt geschehen beim Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (10 K 2841/13, EFG 2016, S. 667). Dort ging es um die Frage, ob die für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität gegeben ist. In den Urteilsgründen heißt es: „Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Maßgebliche Kriterien sind danach insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang...

15. Juli 2016

Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

11. Juli 2016

In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

8. Juli 2016

Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

8. Juli 2016

In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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Zuweilen gibt es Urteile, bei denen ich den Eindruck habe, dass die Entscheidungen an der wirtschaftlichen Realität vorbeigehen. So zuletzt geschehen beim Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (10 K 2841/13, EFG 2016, S. 667). Dort ging es um die Frage, ob die für einen gewerbesteuerlichen Verlustabzug erforderliche Unternehmer- und Unternehmensidentität gegeben ist. In den Urteilsgründen heißt es: „Entscheidend für die Unternehmensidentität ist das Gesamtbild der Betätigung, welches sich aus den wesentlichen Merkmalen des Gewerbebetriebs ergibt. Maßgebliche Kriterien sind danach insbesondere die Art der Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Arbeitnehmerschaft, die Geschäftsleitung, die Betriebsstätten, Organisation und Finanzierung sowie Umfang...

15. Juli 2016

Der Gesetzgeber musste vor Jahrzehnten bei der Umsetzung europäischen Rechts die Generalnorm, d. h. den sogenannten true and fair view, in das deutsche Bilanzrecht aufnehmen. Danach hat der Abschluss einer Kapitalgesellschaft unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln (§ 264 Abs. 2 Satz 1 HGB). Seither ist die Bedeutung dieser Norm umstritten. Insbesondere wird erörtert, ob mit Verweis auf die Generalnorm konkrete Einzelgrundsätze des Gesetzes überschrieben werden können, d. h. ob ihr die Bedeutung eines overriding principle zukommt. Kann ein neueres BFH-Urteil die Diskussion erneut befeuern?

11. Juli 2016

In den vergangenen Monaten habe ich mehrere Vorträge zum Urteil des X. BFH-Senats vom 25.3.2015 (X R 20/13) bezüglich des Zeitreihenvergleichs hören dürfen und auch zahlreiche Beiträge gelesen. Oftmals ging es darum, dass von Finanzbeamten versucht wurde, das Urteil des BFH irgendwie für falsch, nur auf den Einzelfall bezogen oder – aufgrund neuerer Prüfmethoden – für mittlerweile überholt darzustellen. Mittels – meist in der Kürze der Zeit nicht nachvollziehbarer – Grafiken wurde dann versucht darzulegen, warum der heute gebräuchliche Zeitreihenvergleich durch das genannte Urteil nicht betroffen sei und er im Übrigen eine gute Argumentationsgrundlage sei, um eine Buchführung dennoch anzuzweifeln. Sofern...

8. Juli 2016

Nun ist es offiziell: Der Bundesrat ruft den Vermittlungsausschuss in Sachen „Erbschaftsteuerreform“ an. Man muss sich dabei die Begründung „auf der Zunge zergehen“ lassen. Im Fazit heißt es: „Zusammenfassend zeigt sich, dass sich eine Überprivilegierung nicht nur im Einzelnen aus den oben genannten Punkten ergibt, sondern insbesondere auch aus ihrer kumulativen Wirkung. Verstärkt wird dies noch durch die hier nicht aufgegriffenen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Verschonung von Verwaltungsvermögen wie die neue Investitionsklausel und die Ausnahme für Brauereigaststättengrundstücke u. ä. Der vom Bundesverfassungsgericht beanstandete verfassungswidrige Zustand wird durch das Gesetz damit nicht beseitigt.“

8. Juli 2016

In der Praxis ist oftmals der Fall anzutreffen, dass GmbH-Anteile in eine GmbH & Co. KG eingebracht werden, um zum Beispiel einen Anteilsverkauf vorzubereiten. Der Vorgang kann nach § 24 UmwStG grundsätzlich zu Buchwerten erfolgen. Die Erfahrung der letzten Monate zeigt, dass bei reinen Inlandsfällen jedoch oftmals § 50i EStG nicht beachtet wird, weil gemutmaßt wird, dass dieser nur Einbringungen unter Beteiligung von Steuerpflichtigen betrifft, die ihren Sitz im Ausland haben. Doch diese Annahme ist zumindest nach dem Willen des BMF falsch. Im BMF-Schreiben vom 21.12.2015  (IV B 5 – S 1300/14/10007 BStBl 2016 I S. 7) heißt es:

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